Gesetz über die politischen Parteien
vom 24. Juli 1967
in der Neufassung vom 31. Januar 1994
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein
verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen
Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm
verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen
Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere |
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auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen,
die politische Bildung anregen und vertiefen,
die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern,
zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden,
sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden
beteiligen,
auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen,
die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung
einführen und
für eine ständige lebendige Verbindung zwischen Volk und den Staatsorganen sorgen. |
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in
politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz
und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. |
§ 2
Begriff der Partei
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd
oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische
Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag
oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl
ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende
Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei
können nur natürliche Personen sein.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang
weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen
teilgenommen hat. (3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn |
- ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind
oder
- ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes befindet.
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§ 3
Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche
gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei
nichts anderes bestimmt.
§ 4
Name
(1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits
bestehenden Partei deutlich unterscheiden, das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der
Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen
Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusage ihrer
Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle
zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen
werden.
(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der
Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem
bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§ 5
Gleichbehandlung
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur
Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien
gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis
zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die
Bedeutung der Partei bemißt sich insbesondere nach den Ergebnissen vorausgegangener
Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke
vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede
andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt
Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge
eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen
Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Innere Ordnung
§ 6
Satzung und Programm
(1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein
schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch
eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes
hierüber keine Vorschriften enthält.
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über |
- Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und
Tätigkeitsgebiet der Partei,
- Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
- Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluß (§ 10
Abs. 3 bis 5),
- zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
- allgemeine Gliederung der Partei,
- Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands und der übrigen Organe,
- der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten,
- Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen
sowie Beurkundung der Beschlüsse,
- Gebietsverbände und Organe, die zur Einrichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen
Vorschriften bestehen,
- eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung
der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der
Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben,
- Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes
dieses Gesetzes genügt.
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(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter |
- Satzung und Programm der Partei,
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer
Funktionen,
- Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr.
1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. Die Unterlagen
können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser
Unterlagen sind auf Anforderung geführenfrei zu erteilen.
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(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet
eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei
getroffenen Regelungen für den Landesverband. |
§ 7
Gliederung
(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang
der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß
so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der
Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf
das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist
Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer
Gebietsverbände, die den verbandmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich
beeinträchtigen, sind zulässig.
(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz
für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen
Gebietsverbände.
§ 8
Organe
(1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei
und der Gebietsverbände. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den
überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung eine
Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder-
und Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt werden. Landesparteien
ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die
Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250
Mitglieder haben. Vertreterversammlungen können auch für Ortsverbände von mehr als 250
Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.
(2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende
Einrichtungen (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu
bezeichnen.
§ 9
Mitglieder- und Vertreterversammlung
(Parteitag, Hauptversammlung)
(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag,
Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei
Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei
Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die
nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die
Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige
des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer
Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu
einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht
ausgestattet sein.
(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes
innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die
Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die
Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
zugelassen ist.
(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der
Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu
überprüfen.
§ 10
Rechte der Mitglieder
(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach
näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete
Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die
Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei
sein.
(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches
Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon
abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das
Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über |
- die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
- die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
- die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
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Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der
Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und
ihr damit schweren Schaden zufügt.
(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige
Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.
Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden
Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines
Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts ausschließen. |
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft
Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der
Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel
der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatzmeister
einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung
vergleichbare Funktionen ausüben.
(3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den
Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die
Satzung eine abweichende Regelung trifft.
(4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden
und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein
geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch
vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.
§ 12
Allgemeine Parteiausschüsse
(1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen und ähnlichen
Einrichtungen, die nach der Satzung umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder
Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen der Partei besitzen, können auch
von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden.
(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten
Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht
gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht
übersteigen; er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß
jedoch auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.
(3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert höchstens
zwei Jahre.
§ 13
Zusammensetzung der Vertreterversammlung
(1) Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen
Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der
Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach
der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen, daß die
restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis
der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen
erzielten Wählerstimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des
Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig
gemacht werden.
§ 14
Parteischiedsgerichte
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder
eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und
Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils
höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe
können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie
dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in
einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen
regelmäßig Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit
Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.
(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen,
die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines
Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.
§ 15
Willensbildung in den Organen
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu
Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen
abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung
gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur
Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens
den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht
einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe
unzulässig.
§ 16
Maßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände
sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße
gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu
bestimmen, |
- aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
- welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen
können.
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(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten
Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein
höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem
nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen. |
Dritter Abschnitt
Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17
Aufstellung von Wahlbewerbern
(1) Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer
Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der
Parteien.
Vierter Abschnitt
Staatliche Finanzierung
§ 18
Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als
Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit.
Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei
bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer
Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens
ausgezahlt werden darf, beträgt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung 230
Millionen Deutsche Mark (absolute Obergrenze).
(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung |
- eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
- eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige
Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
- 0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die sie als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder
rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 6 000
Deutsche Mark je natürliche Person berücksichtigt.
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Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2
für die von ihnen jeweils erzielten bis zu 5 Millionen gültigen Stimmen 1,30 Deutsche
Mark je Stimme.
(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach
dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens
0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für Listen abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
muß die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die
staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen
Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler
Minderheiten.
(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe ihrer
jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
und 7) nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller
Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.
(6) Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Kommission
unabhängiger Sachverständiger. Die Kommission hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen
Warenkorb für diejenigen Güter und Leistungen der für die Parteien typischen Aufgaben
festzulegen. Anhand dieses Warenkorbes stellt die Kommission jährlich, erstmalig im Jahr
1995 bezogen auf das Jahr 1991, die Preissteigerung bei den für die Parteien bedeutsamen
Ausgaben fest. Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Kommission dem Präsidenten des
Deutschen Bundestages vor. Die Kommission wird jeweils für die Amtszeit des
Bundespräsidenten berufen.
(7) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der staatlichen Finanzierung, die über die
Feststellung von Preissteigerungen nach Absatz 6 hinausgehen, legt die in Absatz 6
genannte Kommission dem Deutschen Bundestag Empfehlungen vor. Das gilt insbesondere für
die Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse einschneidend geändert haben und im
Hinblick darauf eine Anpassung des Gesamtvolumens oder eine Veränderung der Struktur der
staatlichen Teilfinanzierung angemessen ist.
(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der
Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. |
§ 19
Festsetzungsverfahren
(1) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von
den Parteien schriftlich zum 30. September des jeweils laufenden Jahres beim Präsidenten
des Deutschen Bundestages zu beantragen. Danach eingehende Anträge bleiben
unberücksichtigt.
(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt jährlich zum 1. Dezember die Höhe der
staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für das laufende Jahr fest.
(3) Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel sind die
von den anspruchsberechtigten Parteien bis einschließlich zum 31. Oktober des laufenden
Jahres erzielten gültigen Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl
sowie bei der jeweils letzten Landtagswahl und die in den Rechenschaftsberichten
veröffentlichten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3) des jeweils
vorangegangenen Jahres. Der Präsident des Deutschen Bundestages faßt die erzielten, nach
§ 18 Abs. 4 berücksichtigungsfähigen, gültigen Stimmen jeder Partei
in einem Stimmenkonto zusammen und schreibt dieses fort.
(4) Liegt der Rechenschaftsbericht einer Partei für das vorangegangene Jahr nicht so
rechtzeitig vor, daß er für die Festsetzung nach Absatz 2 berücksichtigt werden kann,
werden die Zuwendungen aus dem zuletzt vorgelegten Rechenschaftsbericht vorläufig
zugrunde gelegt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorlage des
Rechenschaftsberichts für das vorangegangene Jahr. Wird dieser bis zum 31. Dezember des
laufenden Jahres nicht eingereicht, erfolgt die endgültige Festsetzung ohne
Berücksichtigung der Zuwendungen an die Partei, die ihren Rechenschaftsbericht nicht
eingereicht hat. Die sich zwischen vorläufigen und der endgültigen Festsetzung
ergebenden Unterschiedsbeträge sind mit der nächsten Abschlagszahlung an die Parteien zu
verrechnen oder, wenn keine Verrechnungslage gegeben ist, auszugleichen.
(5) Der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5) sind die in
den Rechenschaftsberichten des jeweils vorangegangenen Jahres veröffentlichten selbst
erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu legen.
(6) Bei der Festsetzung ist zunächst die absolute Obergrenze (§ 18
Abs. 2) und sodann für jede Partei die relative Obergrenze (§ 18 Abs.
5) einzuhalten. Überschreitet die Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute
Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe, der
ihrem Anteil an dieser Summe entspricht.
(7) Abschlagszahlungen nach § 20 sind auf den festgesetzten Betrag
anzurechnen.
(8) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen
Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von 1,00 Deutsche Mark
je Stimme; etwaige Kürzungen nach Absatz 6 bleiben außer Betracht. Die Auszahlung der
übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an
den Landesverband.
§ 20
Abschlagszahlungen
(1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf Antrag Abschlagszahlungen
auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren.
Berechnungsgrundlage sind die im vorangegangenen Jahr für jede Partei festgesetzten
Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai sowie zum 15. August zu
zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die
jeweiligen Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten. Liegen Anhaltspunkte dafür
vor, daß es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages bis zum 15. Tag des jeweiligen Vormonats zu stellen. Danach eingehende
Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag kann für mehrere Abschläge des Jahres
gleichzeitig gestellt werden.
(3) Die Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag
überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist.
(4) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 21
Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren
(1) Die Mittel nach den §§ 18 und 20
werden im Falle des § 19 Abs. 8 Satz 1 von den Ländern, im übrigen
vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. Der
Präsident des Deutschen Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesverbände der
Parteien entfallenden Beträge verbindlich mit.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Deutschen Bundestages als
mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses
Abschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat.
§ 22
Parteiinterner Finanzausgleich
(1) Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen
Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.
Fünfter Abschnitt
Rechenschaftslegung
§ 23
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der
Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind,
sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem
Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Der Rechenschaftsbericht muß von einem Wirtschaftsprüfer oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der
Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer geprüft werden. Er ist bis
zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen
Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Der
Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei
Monaten verlängern. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine
Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob der Rechenschaftsbericht den
Vorschriften des Fünften Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den
Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen.
(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages darf staatliche Mittel für eine Partei nach
den §§ 18 und 19 nicht festsetzen, solange ein den
Vorschriften des Fünften Abschnitts entsprechender Rechenschaftsbericht nicht eingereicht
worden ist. Maßgeblich für Zahlungen nach § 18 ist jeweils der für
das vorangegangene Jahr vorzulegende Rechenschaftsbericht, für Zahlungen nach § 20 jeweils der im vorangegangenen Jahr vorgelegte Rechenschaftsbericht. Hat
eine Partei diesen Rechenschaftsbericht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres nicht
eingereicht, verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel; die Festsetzungen und
Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.
(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich
über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der
Parteien Bericht. Der Bericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt.
§ 23a
Rechtswidrig erlangte Spenden
(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des
Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend veröffentlichten Betrages. Die rechtswidrig angenommenen Spenden sind an das
Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen.
(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne des § 25 Abs. 1
Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 3 nicht
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.
(3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die innerhalb eines Kalenderjahres
eingegangenen Mittel zu Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die
mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(4) Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen, daß
Maßnahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebietsverbände
verursacht werden.
§ 24
Rechenschaftsbericht
(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus
einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung. Er ist nach den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des
Gesetzeszweckes zu erstellen. In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die
Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die
Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen.
Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren
Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit
Namen und Anschrift beizufügen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen
nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(2) Die Einnahmerechnung umfaßt: |
- Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- Spenden von natürlichen Personen,
- Spenden von juristischen Personen,
- Einnahmen aus Vermögen,
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und
sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- staatliche Mittel,
- sonstige Einnahmen,
- Zuschüsse von Gliederungen,
- Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.
|
(3) Die Ausgabenrechnung umfaßt: |
- Personalausgaben,
- Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
- Ausgaben für allgemeine politische Arbeit,
- Ausgaben für Wahlkämpfe,
- Zinsen,
- sonstige Ausgaben,
- Zuschüsse an Gliederungen,
- Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7.
|
(4) Die Vermögensrechnung umfaßt: |
- Besitzposten:
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I. Anlagevermögen: |
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- Haus- und Grundvermögen,
- Geschäftsstellenausstattung,
- Finanzanlagen;
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II. Umlaufvermögen: |
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- Forderungen an Gliederungen,
- Forderungen auf staatliche Mittel,
- Geldbestände,
- sonstige Vermögensgegenstände;
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III. Gesamtbesitzposten; |
- Schuldposten:
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I. Rückstellungen: |
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- Pensionsverpflichtungen,
- sonstige Rückstellungen;
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II. Verbindlichkeiten: |
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- Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- sonstige Verbindlichkeiten;
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III. Gesamte Schuldposten; |
- Reinvermögen (positiv oder negativ).
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(5) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe
der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 6 000 Deutsche Mark je Person sowie die Summe
der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 6 000 Deutsche Mark
übersteigen, gesondert auszuweisen.
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen: |
- Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und deren Summe,
- Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und deren Summe,
- Überschuß- oder Defizitausweis,
- Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 I und II 2 bis 4 und deren Summe,
- Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 2 I und II 2 und 3 und deren Summe,
- Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
- Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der
drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten
Gebietsverbände.
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Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern
1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach
Nummer 2 auszuweisen.
(7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende ist zu verzeichnen.
(8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen,
kurzgefaßte Erläuterungen beifügen.
(9) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden
zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten und relativen Obergrenze
unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich
auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei
unberücksichtigt. |
§ 25
Spenden
(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen
hiervon sind: |
- Spenden von politischen Stiftungen, Parlamentsfraktionen und -gruppen,
- Spenden von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der
Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung),
- Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, daß
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a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des
Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens,
dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des
Grundgesetzes befinden, unmittelbar einer Partei zufließen,
b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat
handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland
angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben,
c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark
handelt, |
- Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine
politische Partei weiterzuleiten,
- Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000 Deutsche Mark betragen und deren
Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung
einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt,
- Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen
Vorteils gewährt werden.
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(2) Spenden an eine Partei oder einen oder
mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20
000 Deutsche Mark übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders
sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.
(3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich an das
Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. |
§ 26
Begriff der Einnahme
(1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24
Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei zufließende Geld- oder geldwerte
Leistung. Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden
Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen
ausdrücklich für eine Partei geworben wird, durch andere.
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle
einzusetzen. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden
Preisen anzusetzen.
(4) Die Mitarbeit von Bürgern in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Sach-,
Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes
üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnahmen
unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
(5) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen,
die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände
bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
§ 27
Einzelne Einnahmearten
(1) Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen Geldleistungen, die
ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. Spenden sind darüber
hinausgehende Zahlungen, insbesondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen und Sammlungen
sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von
Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden.
(2) Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Einnahmequellen ist
der Reinertrag einzusetzen. Die Ausweisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr.
2 und 3 und Abs. 5 bleibt unberührt. Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs.
2 Nr. 7 sind aufzugliedern und zu erläutern, soweit sie bei einer der in § 24
Abs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr als 5 vom Hundert der Summe der Einnahmen aus den
Nummern 1 bis 6 ausmachen.
(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder
der Partei außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur
Verfügung stellen oder die einen Wert von 1 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht
übersteigen, unberücksichtigt bleiben. Für die Übernahme von Veranstaltungen und
Maßnahmen der Parteiwerbung gilt Satz 1 entsprechend.
§ 28
Pflicht zur Buchführung
(1) Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschaftspflichtigen
Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes zu
verfahren. Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher, Bilanzen
und Rechenschaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
Ablauf des Rechnungsjahres.
§ 29
Prüfung des Rechenschaftsberichts
(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf
mindestens vier nachgeordnete Gebietsverbände.
(2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu ermächtigten Personen
alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner
Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die
Zusammenstellung des Rechenschaftsberichtes, die Bücher und Schriftstücke sowie die
Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
(3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer schriftlich zu
versichern, daß in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen,
Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Auf die Versicherung der Vorstände
nachgeordneter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die Versicherung
des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes.
§ 30
Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht
niederzulegen, der dem Vorstand der Partei und dem Vorstand des geprüften
Gebietsverbandes zu übergeben ist.
(2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so
hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, daß nach pflichtgemäßer Prüfung
auf Grund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen erteilten
Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen
zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen
oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu
machen.
(3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und
in vollem Wortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.
§ 31
Prüfer
(1) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied,
Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses, Revisionsbeauftragter oder Angestellter der
zu prüfenden Partei oder eines ihrer Gebietsverbände ist oder in den letzten Jahren vor
der Bestellung war.
(2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen
Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 168 des
Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt
Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
§ 32
Vollstreckung
(1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel
21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den
Landesregierungen bestimmten Behörden im Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen, die zur
Vollstreckung des Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelung des
Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. Die obersten Landesbehörden haben zu diesem
Zweck unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienststellen des Landes,
die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.
(2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der Partei oder des für
verfassungswidrig erklärten Teils der Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so
trifft der Bundesminister des Innern die für eine einheitliche Vollstreckung
erforderlichen Anordnungen.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollstreckung nach § 35 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 regeln.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine
aufschiebende Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage, die
für die Vollstreckung des Urteils von grundsätzlicher Bedeutung ist, so ist das
Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das
Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über Einwendung gegen die Art und Weise der
Durchführung der von ihm angeordneten besonderen Vollstreckungsmaßnahmen.
(5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die §§ 10 bis 13 des Vereinsgesetzes vom 5.
August 1964 (BGBI. I S. 593) entsprechend angewendet. Verbotsbehörde ist die oberste
Landesbehörde, im Fall des Absatzes 2 der Bundesminister des Innern.
§ 33
Verbot von Ersatzorganisationen
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige
Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter
verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen
fortzuführen.
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der ursprünglichen
Partei bestanden hat oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt;
die §§ 38, 41, 43, 44
und 46 Abs. 3 des Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die
Ersatzorganisationen einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes
entsprechend angewandt.
Siebenter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 34
(Änderung des Einkommensteuergesetzes)
[...]
§ 35
(Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
[...]
§ 36
(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)
[...]
§ 37
Nichtanwendbarkeit von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(1) § 54 Satz 2 sowie die §§ 61 bis 63 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden bei
Parteien nicht angewandt.
§ 38
Zwangsmittel des Bundeswahlleiters
(1) Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der
Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. Die
Vorschriften des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der
Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. Die Höhe des
Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Deutsche Mark und höchstens 3 000 Deutsche Mark.
§ 39
Abschlußregelung
(1) Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die Zahlung von
Chancenausgleich nach dem Parteiengesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
Fassung sowie nach dem Europawahlgesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung
werden wie folgt abgeschlossen: |
- Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowie Listenvereinigungen, denen auf
Grund ihrer Wahlergebnisse bei der letzten Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl
Abschlagszahlungen gewährt worden sind nach den bisher geltenden § 28 des
Europawahlgesetzes, § 20 des Parteiengesetzes oder nach landesgesetzlichen Regelungen im
Rahmen des bisher geltenden § 22 des Parteiengesetzes, erhalten auf Antrag
Abschlußzahlungen. Die Abschlußzahlungen sind so bemessen, daß sie zusammen mit den
Abschlägen bei einer vierjährigen Wahlperiode höchstens 25 vom Hundert, bei einer
fünfjährigen Wahlperiode höchstens 20 vom Hundert der zuletzt festgesetzten
Wahlkampfkostenerstattung für jedes Jahr der laufenden Wahlperiode bis zum 31. Dezember
1993 betragen; dabei bleibt der auf den Sockelbetrag nach dem bisher geltenden § 18 Abs.
6 des Parteiengesetzes entfallende Anteil unberücksichtigt. Über die sich daraus
ergebende Grenze hinaus bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuzahlen. Wahlperioden,
die im Jahre 1993 beginnen, bleiben unberücksichtigt.
- Der Chancenausgleich ist letztmalig für das Jahr 1993 durchzuführen.
- Der Antrag auf Abschlußzahlung ist bis zum 30. September 1994 beim Präsidenten des
Deutschen Bundestages zu stellen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
Die Abschlußzahlungen sind vier Wochen nach Antragstellung auszuzahlen.
- Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind im Verhältnis der ihnen zustehenden
Beträge zu kürzen, wenn sie zusammen mit den in den Jahren 1991 bis 1993 bereits
gewährten Wahlkampfkostenerstattungen die Summe von 690 Millionen Deutsche Mark
überschreiten.
- Für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes vorgesehene Begrenzung
der Wahlkampfkostenerstattung sind die Jahre 1990 bis 1992 zugrunde zu legen. Sofern die
sich daraus ergebende Grenze überschritten wird, sind geleistete Zahlungen
zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt an Bund und Länder in dem Verhältnis, in
welchem diese Zahlungen geleistet haben.
- Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf Listenvereinigungen im Sinne des Artikels 2 des
Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgessetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBI. I S.
1217, 1594) Anwendung.
- Abschluß- und Chancenausgleichszahlungen werden auf die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6) nicht
angerechnet.
- Die Abschlußzahlungen auf Grund der Abschlagszahlungen für Landtagswahlen werden von
den Ländern an die Landesverbände der Parteien, im übrigen vom Bund durch den
Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. § 21
gilt entsprechend.
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(2) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bisher geltenden
§ 22 Satz 1 des Parteiengesetzes haben keine Geltung mehr. |
§ 40
Übergangsregelung
(1) Für die Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 gilt
folgendes: |
- Der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 wird ein Betrag von 60 vom Hundert des Durchschnittsbetrages
zugrunde gelegt, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergibt, die in den für
die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
- Für die Ermittlung des relativen Obergrenze nach § 18 Abs. 5 wird
der Durchschnittsbetrag der selbsterwirtschafteten Einnahmen zugrunde gelegt, die in den
für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
- Für die Ermittlung des Abschlagszahlungen nach § 20 gilt Nummer 1
entsprechend.
- Für die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 genügt ein
Rechenschaftsbericht, der den Anforderungen des Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993
geltenden Fassung entspricht.
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(2) Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4
brauchen in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 1994 und 1995 die Namen und
Anschriften der Zuwender bei Zuwendungen bis zur Höhe von 200 Deutsche Mark nicht
angegeben zu werden, wenn versichert wird, daß die Zuwendung je Zuwender die Grenzen der
steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht überschreitet. |
§ 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
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