Bekanntmachung
über die Ratifikation des
Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand ["Warschauer
Vertrag" bzw. "Warschauer Pakt"].
Vom 21. Mai 1955
Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik hat die
Ratifikationsurkunde des am 14. Mai 1955 in Warschau abgeschlossenen Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und
gegenseitigen Beistand zwischen der Volksrepublik Albanien, der Volksrepublik
Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik, der Deutschen Demokratischen Republik, der
Volksrepublik Polen, der Rumänischen Volksrepublik, der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Republik, dem die Volkskammer gemäß
Artikel 63 der Verfassung
der Deutschen Demokratischen Republik ihre Zustimmung gegeben hat, am 21. Mai
1955 in nachstehender Fassung unterzeichnet.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über
Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand, der nach
Artikel 10 Abs. 2 des Vertrages am
Tage der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik
Polen eintritt, wird im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik
bekanntgemacht.[1]
Berlin, den 21. Mai 1955[2]
Der Chef der Präsidialkanzlei
und Staatssekretär beim Präsidenten
der Deutschen Demokratischen Republik
Opitz
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