Anordnung
zum Schutz der Dienstgeheimnisse
vom 6. Dezember 1971
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
I.
Grundsätze
§ 1
Gesellschaftliche Notwendigkeit zum Schutz der Dienstgeheimnisse
Die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in
der Deutschen Demokratischen Republik unter den Bedingungen des sich verschärfenden
internationalen Klassenkampfes erfordert, daß der Schutz der Dienstgeheimnisse als
Bestandteil der Führungs- und Leitungstätigkeit in allen Bereichen des
gesellschaftlichen Lebens gewährleistet sowie ständig vervollkommnet wird und dadurch
zur allseitigen Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik beiträgt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Anordnung gilt für staatliche und wirtschaftsleitende
Organe, deren nachgeordnete Dienststellen, volkseigene Kombinat sowie für Betriebe,
Institute und Einrichtungen aller Eigentumsformen (ausgenommen solcher von
gesellschaftlichen Organisationen), für sozialistische Genossenschaften (nachfolgend
Organe und Betreibe genannt) und für Personen, die durch ihre gesellschaftliche
Tätigkeit oder anderweitig Kenntnis von Dienstgeheimnissen erhalten bzw. Umgang mit
diesen haben.
(2) Den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen und deren selbständigen
Einrichtungen wird empfohlen, ihre Arbeit mit Dienstgeheimnissen nach dieser Anordnung zu
gestalten.
§ 3
Verantwortlichkeit und Festlegung von Aufgaben
(1) Die Leiter und Vorstände der im
§ 2 genannten Organe und Betriebe (nachfolgend Leiter und Vorstände
genannt) sind für die konsequente Durchsetzung der Bestimmungen dieser Anordnung
verantwortlich. Sie haben die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere
zu gewährleisten, daß |
|
nur solche Personen Dienstgeheimnisse zur Kenntnis erhalten bzw.
mit der Behandlung oder dem Transport von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen
beauftragt werden, die Eigenschaften und Verhaltensweisen wie Verschwiegenheit,
Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit besitzen;
Personen nur soweit von Dienstgeheimnissen Kenntnis erhalten, wie sie diese für
ihre Tätigkeit benötigen;
die politisch-ideologische Erziehung der Personen, die Kenntnis über
Dienstgeheimnisse besitzen, so gestaltet wird, daß ihr Geheimhaltungswille und ihre
Staatsdisziplin ständig gefestigt werden;
unbefugte Personen weder in den Besitz von Dienstgeheimnissen kommen noch Kenntnis
darüber erlangen. |
(2) Der Schutz der Dienstgeheimnisse
ist in die Rechenschaftslegung der Leiter und Vorstände einzubeziehen.
(3) Personen, die Dienstgeheimnisse zur Kenntnis erhalten (nachfolgend
Geheimnisträger genannt), haben jederzeit und auch ohne ausdrückliche schriftliche
Verpflichtung Dienstgeheimnisse zu wahren sowie die Bestimmungen dieser Anordnung und
andere Festlegungen über den Schutz der Dienstgeheimnisse strengstens einzuhalten.
(4) Unter Wahrung der ihnen für den Schutz der Dienstgeheimnisse auferlegten
gesetzlichen Verpflichtung können die Leiter und Vorstände Aufgaben zur Durchsetzung der
Bestimmungen dieser Anordnung Mitarbeitern durch schriftliche Festlegungen übertragen. |
§ 4
Dienstgeheimnisse
(1) Dienstgeheimnisse sind eine Geheimnisart. Sie beinhalten
nichtoffenkundige Tatsachen, Gegenstände oder Nachrichten, die für die Sicherheit und
Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik und die Tätigkeit der Organe und Betriebe
sowie der gesellschaftlichen Organisationen bedeutsam sind und deren unbefugte Offenbarung
zu politischen und ökonomischen Nachteilen bzw. Schäden führen kann.
(2) Dienstgeheimnisse können mündlich übermittelt werden oder in
vergegenständlichter Form als Schriftstücke, Maschinen, Geräte, Anlagen, Modelle und
Muster, Tonbänder, Bilder, Filme, Karten Zeichnungen, Symbole, Zeichen usw. existieren.
(3) Für Dienstgeheimnisse in vergegenständlichter Form (nachfolgend
vergegenständlichte Dienstgeheimnisse genannt) sind die Geheimhaltungsgrade
"Vertrauliche Dienstsache" (VD) oder "Nur für den Dienstgebrauch"
(NfD) anzuwenden. Die vorstehend genannten Geheimhaltungsgrade sind entsprechen den
qualitativ unterschiedlichen Anforderungen an den geheimzuhaltenden Inhalt der
vergegenständlichten Dienstgeheimnisse zu bestimmen. VD ist der höhere, NfD der
niedrigere Geheimhaltungsgrad.
(4) Die Leiter und Vorstände haben zur differenzierten Anwendung der
Geheimhaltungsgrade auf der Grundlage der Rahmennomenklaturen für Dienstgeheimnisse* Bereichsnomenklaturen zu erlassen, die konkret die Dokumente und andere
Materialien bestimmen, für welche die Geheimhaltungsgrade VD bzw. NfD anzuwenden sind.
(5) Übergeordnete Organe haben für ihre nachgeordneten Organe und Betriebe auf
der Grundlage der Rahmennomenklatur alle für notwendig erachteten Positionen in einer
zentralen Bereichsnomenklatur verbindlich festzulegen.
(6) Das übergeordnete Organ kann die nachgeordneten Organe und Betriebe von der
Erarbeitung eigener Bereichsnomenklaturen befreien, wenn die zentrale Bereichsnomenklatur
alle erforderlichen Positionen enthält.
__________
* Die Rahmennomenklatur für Dienstgeheimnisse ist schriftlich beim
zuständigen Volkspolizei-Kreisamt, in der Hauptstadt der DDR Berlin bei der zuständigen
Volkspolizei-Inspektion, anzufordern.
§ 5
Verpflichtung, Belehrung und Schulung
(1) Die Leiter bzw. Vorstände haben Personen, die
Dienstgeheimnisse zur Kenntnis erhalten sollen, schriftlich zur Geheimhaltung und zum
Einschreiten bei Verletzungen dieser Anordnung zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in
Arbeitsrechtsverträgen, Berufungsschreiben oder anderweitig vorzunehmen. Eine
Verpflichtung zur Geheimhaltung von Staatsgeheimnissen schließt die Verpflichtung zur
Geheimhaltung von Dienstgeheimnissen ein. Ist die Vornahme einer schriftlichen
Verpflichtung von Bürgern anderer Staaten nicht zweckmäßig (bei Delegationen,
Konferenzen u.ä.), hat dafür eine Belehrung über die Pflicht zur Geheimhaltung von
Dienstgeheimnissen zu erfolgen. Über die durchgeführte Belehrung ist ein schriftlicher
Vermerk anzulegen.
(2) Personen, die unberechtigt von Dienstgeheimnissen Kenntnis erlangen, sind
unverzüglich dem Leiter bzw. Vorstand zu benennen. Dieser hat sofort Maßnahmen
festzulegen, die eine weitere Offenbarung verhindern. Die Personen, die unberechtigt von
Dienstgeheimnissen Kenntnis erlangten, sind schriftlich zur Geheimhaltung über das ihnen
zur Kenntnis gelangte zu verpflichten.
(3) Die Leiter bzw. Vorstände haben zu gewährleisten, daß die Geheimnisträger
auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Anordnung bei gegebenen Anlässen wie
Beratungen, Tagungen, Sitzungen usw. entsprechend den spezifischen Bedingungen des
Arbeitsbereiches belehrt werden. Derartige Belehrungen sind mindestens einmal im Quartal
durchzuführen. Einmal im Jahr sind die Geheimnisträger über die Geheimhaltungspflicht
aktenkundig zu belehren.
(4) Die Notwendigkeit und Bedeutung des Schutzes der Dienstgeheimnisse sind in die
Erziehungs- und Bildungsprogramme der sozialistischen Bildungsstätten aufzunehmen. Sofern
berufsbedingt erforderlich, sind Unterrichtsveranstaltungen über die Bestimmungen dieser
Anordnung in die Lehrprogramme aufzunehmen.
§ 6
Auskunftserteilung
(1) Auskünfte über Dienstgeheimnisse dürfen nur erteilt werden,
wenn dies notwendig ist, der Auskunftseinholende gemäß § 5 Abs. 1 zur
Geheimhaltung von Dienstgeheimnissen verpflichtet bzw. als Bürger eines anderen Staates
über die Pflicht zur Geheimhaltung von Dienstgeheimnissen belehrt ist und vom Leiter bzw.
Vorstand ein Auftrag oder eine Genehmigung zur Auskunftserteilung gegeben wurde. Die
Aufträge bzw. Genehmigungen zur Auskunftserteilung an Bürger anderer Staaten müssen
schriftlich vorliegen.
(2) Bei der Erteilung einer Auskunft ist darauf hinzuweisen, daß es sich um ein
Dienstgeheimnis handelt.
§ 7
Einrichtung von VD-Nachweisbereichen und Einsatz von VD-Nachweisbeauftragten
(1) Die Leiter bzw. Vorstände haben
zur Wahrnehmung des technisch-organisatorischen Ablaufs im Umgang mit
vergegenständlichten Dienstgeheimnissen und für andere Aufgaben, die sich aus den
Bestimmungen dieser Anordnung ergeben, VD-Nachweisbereiche einzurichten und
VD-Nachweisbeauftragte einzusetzen.
(2) Die VD-Nachweisbereiche sind mit einer Kurzbezeichnung, mit Buchstaben oder
Ziffern zu bezeichnen.
(3) Die Leiter bzw. Vorstände haben zu gewährleisten, daß die
VD-Nachweisbeauftragten in die Bestimmungen dieser Anordnung und in die sich daraus
ergebenden spezifischen Aufgaben gründlich eingewiesen werden. Die Einweisung ist
aktenkundig zu belegen. Darüber hinaus sind Vertreter zu bestimmen und für die Aufgaben
vorzubereiten.
(4) Den VD-Nachweisbeauftragten obliegen insbesondere folgende Aufgaben: |
|
a) Führung des Nachweises über die im VD-Nachweisbereich angefertigten
und eingegangenen VD sowie über den Aus- und Eingang von NfD;
b) Kennzeichnung der angefertigten Dokumente und anderen Materialien mit den festgelegten
Geheimhaltungsgraden VD bzw. NfD;
c) Vorbereitung von VD bzw. NfD für den Versand;
d) Prüfung eingegangener VD auf Vollzähligkeit;
e) Weiterleitung von VD bzw. NfD an den vom Leiter bzw. Vorstand festgelegten
Empfangsberechtigten;
f) Durchführung der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades Vd und NfD;
g) Durchführung der Vernichtung und Archivierung von VD und NfD;
h) Kontrolle des Umganges mit VD und NfD;
i) Durchführung von Kontrollen der Vollzähligkeit der VD;
j) Führung einer Übersicht über die Mitarbeiter des VD-Nachweisbereiches, die als
Geheimnisträger zur Wahrung von Dienstgeheimnissen verpflichtet wurden;
k) Vornahme einer jährlichen Einschätzung der Wirksamkeit des Schutzes der
Dienstgeheimnisse im VD-Nachweisbereich und Berichterstattung an den Vorgesetzten. |
(5) Die sich aus Abs. 4 hinsichtlich
der Behandlung der NfD für den VD-Nachweisbeauftragten ergebenden Aufgaben können
anderen Mitarbeitern übertragen werden. |
II.
Anfertigung von Dokumenten und anderen Materialien, die Dienstgeheimnisse beinhalten
§ 8
Festlegung des Geheimhaltungsgrades
(1) Bei der Erteilung von Aufträgen zur Anfertigung von
Dokumenten und anderen Materialien, die Dienstgeheimnisse beinhalten, ist der zutreffenden
Geheimhaltungsgrad zu bestimmen.
(2) Unabhängig von den Festlegungen gemäß Abs. 1 haben Mitarbeiter von Organen
und Betrieben, die mit der Erarbeitung von Dokumenten und anderen Materialien beauftragt
werden, stets zu prüfen, ob ein Geheimhaltungsgrad festzulegen ist. Ergibt die Prüfung
die Notwendigkeit der Festlegung eines Geheimhaltungsgrades, ist der Auftragserteilende
darauf hinzuweisen und eine Entscheidung herbeizuführen.
§ 9
Sicherheit bei der Anfertigung
(1) Die Leiter und Vorstände haben zu gewährleisten, daß die
Anfertigung und Vervielfältigung von Dokumenten und anderen Materialien, die
Dienstgeheimnisse beinhalten, unter solchen Bedingungen erfolgen, die eine Offenbarung an
Unbefugte ausschließen.
(2) Der mit der Anfertigung von solchen Dokumenten oder anderen Materialien
Beauftragte hat diese vollzählig dem VD-Nachweisbeauftragten zur Kennzeichnung mit dem
vorgesehenen Geheimhaltungsgrad zu übergeben.
(3) Die bei der Anfertigung oder Vervielfältigung von Dokumenten oder anderen
Materialien anfallenden Zwischenmaterialien sind, sofern sie nicht zur weiteren Arbeit
benötigt werden, durch den mit der Anfertigung Beauftragten zu vernichten. Wird das
Zwischenmaterial weiterhin zur Arbeit benötigt und beinhaltet es ein Dienstgeheimnis, ist
gemäß Abs. 2 zu verfahren.
(4) Das für die Vervielfältigung verwendete Kohle- bzw. Blaupapier kann mehrmals
benutzt werden und ist bis zur Vernichtung sicher aufzubewahren. Die Vernichtung kann
durch die technischen Kräfte erfolgen.
(5) Die Vernichtung des Zwischenmaterials hat so zu erfolgen, daß aus
verbleibenden Rückständen keine Offenbarung des Inhaltes möglich ist.
(6) Erfolgte die Ausarbeitung in Stenoblöcken, Aufzeichnungsheften,
Arbeitsbüchern u.ä., die bereits einen Geheimhaltungsgrad tragen, ist eine sofortige
Vernichtung dieses Zwischenmaterials nicht erforderlich.
§ 10
Kennzeichnung der vergegenständlichten Dienstgeheimnisse
(1) Die Kennzeichnung von
vergegenständlichten Dienstgeheimnissen hat, unterschiedlich nach den
Geheimhaltungsgraden "VD" bzw. "NfD", mittels Abdruck des zutreffenden
Kennzeichenstempels (Anlage) jeweils auf dem ersten Blatt rechts in der
oberen Hälfte zu erfolgen. In den Abdruck des VD-Kennzeichenstempels sind die geforderten
Angaben bestehend aus |
|
a) der für den VD-Nachweisbereich festgelegten Bezeichnung;
b) der laufenden Nummer;
c) der Jahreszahl
d) der Ausfertigung;
e) der Blattzahl (in Ausnahmefällen die Seitenzahl) |
einzutragen.
Bei Arbeitsbüchern, Stenoblöcken u.ä. sind auf der Außenseite des Umschlages der
Geheimhaltungsgrad und bei Anwendung des Geheimhaltungsgrades "VD" zusätzlich
auf der Innenseite die gesamte Kennzeichnung anzubringen. Die Blätter sind zu numerieren.
(2) Bei Druckerzeugnissen kann die Kennzeichnung mitgedruckt werden.
(3) Die Geheimhaltungsgrade "VD" bzw. "NfD" können zusätzlich
zur Kennzeichnung gemäß Abs. 1 an sichtbarer Stelle ohne Größenbegrenzung angebracht
werden, wenn dieses zur besseren Kenntlichmachung notwendig ist.
(4) Die Kennzeichnung von Magnetbändern, die als Datenträger verwendet werden,
ist auf den Magnetbandbehältnissen (Kassetten) anzubringen. Bei VD ist statt der
Blattzahl die laufende Magnetbandordnungsnummer einzutragen. Der Kennzeichnung ist das
Wort "Inhalt" voranzustellen.
(5) Lochstreifen sind am Anfang und am Ende mit der Kennzeichnung zu versehen. Bei
VD sind statt der Blattzahl die Worte "Anfang" bzw. "Ende" zu
vermerken.
(6) Magnetbänder, die als Tonträger verwendet werden, sind auf der matten Seite
handschriftlich zu kennzeichnen. Außerdem sind sie am Anfang und am Ende des Textes mit
den Angaben der gesamten Kennzeichnung zu besprechen.
(7) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse, die fotografiert oder gefilmt werden
sollen, sind, wenn das möglich bzw. zweckmäßig ist, vor der Aufnahme mit der Angabe des
Geheimhaltungsgrades in geeigneter Größe zu versehen. Fotografien (Positivbilder) sind
auf der Rückseite gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen.
(8) Werden die in den Absätzen 5-7 genannten Materialien in Kassetten aufbewahrt,
sind diese mit der entsprechenden Kennzeichnung zu versehen. Der Kennzeichnung ist das
Wort "Inhalt" voranzustellen.
(9) Materialien, auf denen eine Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 8 nicht
möglich oder nicht zweckmäßig ist, sind durch Aufkleber oder Anhänger handschriftlich
oder durch andere geeignete Mittel zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen,
daß ihre unbefugte Entfernung ausgeschlossen ist.
(10) Bei Dokumenten mit dem Geheimhaltungsgrad "VD", ausgenommen
Arbeitsbücher, Stenoblöcke u.ä. sind alle nachfolgenden Blätter oben rechts mit der
VD-Kennzeichnung, bestehend aus |
|
den Buchstaben "VD"
der Bezeichnung des VD-Nachweisbreiches
der laufenden Nummer
der Jahreszahl
der Blattnummer
der Ausfertigungsnummer (nur erforderlich bei Trennung der VD in einzelne Blätter) |
zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist
maschinen- oder handschriftlich bzw. mittels Stempelabdruck vorzunehmen. |
§ 11
Nachweisführung
(1) VD sind nachzuweisen. Für den Nachweis von VD sind die
Vordrucke ZKD 8 (Buchform) oder ZKD 8 a bzw. ZKD 8 b (Karteikarten) zu verwenden. Andere
Nachweisunterlagen können geführt werden, sofern sie die Angaben dieser Vordrucke
enthalten.
(2) NfD sind beim Eingang und Ausgang zu registrieren. Dazu können Postein- bzw.
ausgangsbücher oder andere Nachweisunterlagen verwendet werden.
§ 12
Besondere Kennzeichnung und Nachweisführung
Die Leiter und Vorstände haben zu gewährleisten, daß Dokumente
und andere Materialien wie Personalakten, Karteien u.ä., deren Kennzeichnung und
Nachweisführung nach den Bestimmungen dieser Anordnung nicht zweckmäßig oder möglich
ist, auf der Grundlage der in dieser Anordnung festgelegten Prinzipien gesichert werden.
III.
Transport von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen
§ 13
Zentraler Kurierdienst für Dienstgeheimnisse
(1) Der Transport von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen hat
grundsätzlich durch den Zentralen Kurierdienst für Dienstgeheimnisse (ZKD) zu erfolgen,
soweit nicht für bestimmte vergegenständlichte Dienstgeheimnisse in dieser Anordnung
andere Festlegungen getroffen wurden.
(2) Der ZKD gewährleistet den sicheren und schnellen Transport der übernommenen
Sendungen mit vergegenständlichten Dienstgeheimnissen (nachfolgend ZKD-Sendungen
genannt). Die Aufgaben des ZKD werden im Auftrage des Ministeriums des Innern durch
Dienststellen der Deutschen Post und Einrichtungen des Verkehrswesens durchgeführt.
(3) Der Transport von ZKD-Sendungen durch den ZKD ist gebührenpflichtig. Die
Gebühren werden durch die Deutsche Post festgelegt und bekanntgegeben. Das Gewicht einer
ZKD-Sendung darf 15 kg nicht überschreiten. Das Höchstmaß einer ZKD-Sendung beträgt in
Länge, Breite und Höhe zusammen 150 cm. Bei Rollen ist eine Länge bis zu 150 cm
gestattet.
§ 14
Verpackung und Verschluß
(1) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse, die für Empfänger
außerhalb des eigenen VD-Nachweisbereiches bestimmt sind, müssen durch die
VD-Nachweisbeauftragten eingebrieft bzw. verpackt werden. Befinden sich die Empfänger
außerhalb des eigenen VD-Nachweisbereiches, jedoch innerhalb eines Objektes, kann das
Einbriefen bzw. Verpacken entfallen, wenn VD-Nachweisbeauftragte die Überbringung bzw.
Abholung selbst durchführen.
(2) Als Verpackungsmittel für vergegenständlichte Dienstgeheimnisse, die durch
den ZKD transportiert werden sollen, sind Papier, Karton, Pappe, Plastfolie und textile
Stoffe zulässig. Andere Verpackungsmittel können verwendet werden, wenn spezifische
Bedingungen vorliegen und die Genehmigung des Ministeriums des Innern eingeholt wurde. Die
Verwendung von Briefumschlägen mit Fenster für Vertrauliche Dienstsachen sowie von
Verpackungsmitteln mit alten Beförderungs- oder Beschriftungsmerkmalen ist nicht
gestattet.
(3) Die Verpackung und der Verschluß haben so zu erfolgen, daß nicht eingesehen,
nichts eingelegt oder entnommen werden kann und die Beschädigung einer ZKD-Sendung auf
dem Transportwege unter normalen Umständen ausgeschlossen ist. Verpackungsmittel mit
Reißverschluß sind durch geprägte Plomben zu sichern. Bei Rollen sind die
Verschlußkappen mit Klebestreifen zu verschließen. Drahtheftklammern, Splinte u.ä.
sowie Schlösser aller Art sind als Verschluß nicht zulässig.
§ 15
Beschriftung und Kennzeichnung der ZKD-Sendungen
(1) Eine ZKD-Sendung ist mit der vollen postalischen Anschrift des
Absenders und des Empfängers unter Angabe der Abteilung, des Sektors u.ä. zu versehen.
(2) ZKD-Sendungen unterscheiden sich entsprechend dem für den Inhalt festgelegten
Geheimhaltungsgrad in ZKD-Sendungen "VD" und ZKD-Sendungen "NfD".
ZKD-Sendungen "VD" und "NfD" sind links oberhalb der Anschrift mit dem
Abdruck des zutreffenden Kennzeichenstempels (Anlage) zu versehen. Der
Abdruck ist in blau anzubringen. Die zum VD-Kennzeichenstempel zugehörigen Eintragungen
sind ohne Angabe der Blattzahl vorzunehmen.
(3) Es ist zulässig, Dokumente und andere Materialien, die den Charakter von
Dienstgeheimnissen haben, deren Kennzeichnung aber nicht möglich oder zweckmäßig ist,
als ZKD-Sendungen "VD" bzw. "NfD" über den ZKD zum Versand zu
bringen. Derartige ZKD-Sendungen sind gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beschriften und zu
kennzeichnen. Zusätzlich ist der Buchstabe "T" (Transport) in den Abdruck des
VD-Kennzeichenstempels anstelle der Ausfertigung einzusetzen. Beim NfD-Kennzeichenstempel
ist der Buchstabe "T" unterhalb des Stempelabdruckes anzubringen. Der Inhalt von
ZKD-Sendungen VD "T" ist in den VD-Nachweisunterlagen des Empfängers nicht zu
erfassen. ZKD-Sendungen NfD "T" sind gemäß § 11 Abs. 2 zu
registrieren.
(4) Der gesamte Versand von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen mit den
Geheimhaltungsgraden VD und NfD in einer ZKD-Sendung an eine Abteilung, einen Sektor
o.ä., eines Organs bzw. Betriebes ist zulässig. Auf der ZKD-Sendung ist nur ein Abdruck
des VD-Kennzeichenstempels anzubringen. Die zum VD-Kennzeichenstempel gehörenden
Eintragungen sind für alle in der ZKD-Sendung enthaltenen VD vorzunehmen.
(5) Der Versand mehrerer ZKD-Sendungen "VD" und "NfD" bzw.
"VD" oder "NfD" für unterschiedliche Abteilungen, Sektoren u.ä.,
eines Organs bzw. Betriebes in einer ZKD-Sammelsendung ist zulässig. Enthält diese
ZKD-Sammelsendung "VD", hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 zu erfolgen.
Derartige ZKD-Sammelsendungen sind zusätzlich mit dem Vermerk "Sammelsendung"
zu versehen.
(6) ZKD-Sendungen "VD" bzw. "NfD", die nur vom Leiter bzw.
Vorstand oder der in der Anschrift genannten Person geöffnet werden sollen, sind
zusätzlich mit dem Vermerk "Persönlich" zu versehen.
(7) ZKD-Sendungen "VD" bzw. "NfD" sind mit Zustellungsurkunden
zu versenden, wenn der Absender aus rechtlichen oder anderen Erwägungen heraus eine
Bescheinigung über die Zeit der Aushändigung an den Empfänger benötigt. Diese
ZKD-Sendungen sind zusätzlich mit dem Vermerk "Mit Zustellungsurkunde" zu
versehen.
(8) Zum Freimachen von ZKD-Sendungen kann der Abdruck eines Absenderfreistemplers
angebracht werden.
(9) Mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei
können Beutel mit vergegenständlichten Dienstgeheimnissen direkt für den Empfänger
gefertigt und eingeliefert werden. Dazu sind Beutel der Deutschen Post zu verwenden, die
mit einer Beutelfahne des Zentralen Kurierdienstes für Dienstgeheimnisse zu versehen und
zu verplomben sind. Die Beutelfahne ist neben den postalischen Angaben mit der Anschrift
des Absenders und des Empfängers zu versehen. Ein Abdruck des "VD"- bzw.
"NfD"-Kennzeichenstempels ist auf der Beutelfahne nicht anzubringen. In jeden
Beutel ist ein Inhaltsverzeichnis einzulegen. Der Absender hat eine Durchschrift des
Inhaltsverzeichnisses aufzubewahren.
§ 16
Einlieferung und Abholung von ZKD-Sendungen
(1) ZKD-Sendungen sind bei der von
der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei festgelegten Dienststelle der
Deutschen Post gegen Vorlage eines ZKD-Ausweises einzuliefern bzw. abzuholen.
(2) Ist in Ausnahmefällen eine regelmäßige tägliche Abholung der ZKD-Sendungen
nicht möglich bzw. nicht notwendig, haben die Leiter und Vorstände mit dem Leiter der
für sie gemäß Abs. 1 festgelegten Dienststelle der Deutschen Post schriftlich zu
vereinbaren, in welcher Zeitfolge die Abholung erfolgt bzw. ob die Abholung erst nach
Benachrichtigung durch die Deutsche Post vorgenommen wird. Empfänger von ZKD-Sendungen
sind zur unverzüglichen Abholung verpflichtet, wenn ihnen von der Deutschen Post eine
Mitteilung über den Eingang einer ZKD-Sendung zugestellt bzw. übermittelt wurde. Die
zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann in besonders begründeten Fällen
die Abholung bzw. Zustellung von ZKD-Sendungen durch Angestellte der Deutschen Post
genehmigen.
(3) Durch die Leiter und Vorstände ist festzulegen, welche Mitarbeiter für die
Behandlung eingehender und ausgehender ZKD-Sendungen verantwortlich sind und welche
Mitarbeiter mit der Einlieferung und Abholung der ZKD-Sendungen bei der festgelegten
Dienststelle der Deutschen Post beauftragt werden.
(4) Die Leiter und Vorstände haben für jeden mit der Einlieferung und Abholung
der ZKD-Sendungen beauftragten Mitarbeiter bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen
Volkspolizei die Ausstellung eines ZKD-Ausweises schriftlich zu beantragen. Der Antrag
muß folgende Angaben enthalten: |
|
a) Name, Vorname
b) Geburtsdatum, Geburtsort
c) Wohnanschrift. |
Dem Antrag ist ein Lichtbild (3 x 4 cm)
beizufügen. Der ZKD-Ausweis ist vom Ausweisinhaber sicher aufzubewahren. Werden
ZKD-Ausweise nicht regelmäßig gebraucht, sind sie bei einer vom Leiter bzw. Vorstand zu
bestimmenden Stelle unter Verschluß zu halten. Nicht mehr benötigte ZKD-Ausweise sind
einzuziehen und ohne Entfernung des Lichtbildes unter Angabe der Gründe der ausstellenden
Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu übersenden. Der Verlust eines ZKD-Ausweises
ist von den Leitern und Vorständen der zuständigen Dienststelle der Deutschen
Volkspolizei sofort zu melden.
(5) Die zum Versand bestimmten ZKD-Sendungen "VD" und "NfD"
sind durch die Absender in ZKD-Ausgangsbücher (Vordruck ZKD 9) wie folgt einzutragen: |
|
a) ZKD-Sendungen "VD" einzeln unter Angabe des Empfängers und
der laufenden Nummer und Jahreszahl der VD-Kennzeichnung. Bei Versand mit
Zustellungsurkunde ist der Vermerk "ZU" hinzuzufügen;
b) ZKD-Sendungen "NfD", die mit Zustellungsurkunde versandt werden, einzeln
unter Angabe des Empfängers mit dem Vermerk"ZU";
c) Beutel gemäß § 15 Abs. 9, die direkt für den Empfänger bestimmt
sind, einzeln unter Angabe des Empfängers;
d) ZKD-Sendungen "NfD" stückzahlmäßig getrennt nach Gebührengruppen.
Bei der Einlieferung werden die ZKD-Sendungen durch den annehmenden Angestellten der
Deutschen Post auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit geprüft und
mittels Abdruck eines Tagesstempels im ZKD-Ausgangsbuch quittiert. |
Werden ZKD-Sendungen in größeren
Stückzahlen eingeliefert, kann die Einlieferung der ZKD-Sendungen zur Vereinfachung der
Annahme mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen
Beuteln oder Taschen erfolgen. Die Anzahl der Beutel bzw. Taschen ist zusätzlich im
ZKD-Ausgangsbuch zu vermerken.
(6) Für den Nachweis eingehender ZKD-Sendungen sind von dem Empfänger
ZKD-Eingangsbücher (Vordruck ZKD 10) zu führen. Bei der Abholung der ZKD-Sendungen von
der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post werden die ZKD-Sendungen "VD"
und "NfD" durch den ausgebenden Angestellten der Deutschen Post wie folgt
eingetragen: |
|
a) ZKD-Sendungen "VD" einzeln unter Angabe des Absenders und der
laufenden Nummer und Jahreszahl der VD-Kennzeichnung. Erfolgte der Versand mit
Zustellungsurkunde, wird der Vermerk"ZU" hinzugefügt;
b) ZKD-Sendungen "NfD", die mit Zustellungsurkunde versandt wurden, einzeln
unter Angabe des Absenders mit dem Vermerk"ZU";
c) Beutel gemäß § 15 Abs. 9 stückzahlmäßig unter Angabe des
Absenders;
d) ZKD-Sendungen "NfD" stückzahlmäßig. |
Der mit der Abholung beauftragte Mitarbeiter
hat den Empfänger der ZKD-Sendungen im ZKD-Eingangsbuch bei der Übernahme durch
Unterschrift mit Angabe des Datums zu quittieren. Bei der Übernahme der ZKD-Sendungen in
den Organen und Betrieben ist die Vollzähligkeit der ZKD-Sendungen zu prüfen und durch
Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen.
Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen empfangen, kann der Empfang der
ZKD-Sendungen zur Vereinfachung der Ausgabe mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle
der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen. Die Anzahl der
übernommenen Beutel bzw. Taschen wird zusätzlich im ZKD-Eingangsbuch eingetragen und ist
durch den mit der Abholung beauftragten Mitarbeiter zu quittieren.
(7) Die Übernahme von ZKD-Sendungen "VD" innerhalb der Organe und
Betriebe ist durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen. Bei der Übernahme
von ZKD-Sendungen VD "T" ist die Zusatzbezeichnung "T" zu vermerken.
(8) Die Leiter und Vorstände haben Maßnahmen festzulegen, die den sicheren
Transport der ZKD-Sendungen zwischen dem Organ bzw. Betrieb und der zuständigen
Dienststelle der Deutschen Post gewährleisten. |
§ 17
Transport außerhalb des ZKD
(1) Soweit die für ZKD-Sendungen festgelegten Maße und Gewichte
in besonders begründeten Fällen nicht eingehalten werden können, hat der Absender bzw.
Empfänger den Transport in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Der Nachweis über den
Ausgang und Eingang ist zu sichern.
(2) Vor der Durchführung von Transporten gemäß Abs. 1 haben die Leiter bzw.
Vorstände Maßnahmen festzulegen, die die Sicherheit der vergegenständlichten
Dienstgeheimnisse währen des Transportes gewährleisten.
§ 18
Versand in andere Staaten
(1) Der Versand von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen an
Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten oder an Bürger der
Deutschen Demokratischen Republik, die im Auftrage eines Organs oder eines Betriebes der
Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten tätig sein, hat über das dem Organ
bzw. Betrieb übergeordnete zentrale staatliche Organ zu erfolgen.
(2) Der Versand von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen an Organe und Betriebe
sozialistischer Staaten ist zulässig, wenn sich die Notwendigkeit dazu aus vertraglichen
Festlegungen ergibt. Der Versand hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Der Versand von geodätischen oder kartographischen Erzeugnissen ist nur mit
schriftlicher Genehmigung des Leiters der Verwaltung Vermessung- und Kartenwesen des
Ministerium des Innern gestattet. Der Versand von topographischen Karten ist verboten.
IV.
Behandlung eingegangener ZKD-Sendungen
§ 19
Öffnen und Prüfen der ZKD-Sendungen
(1) Die VD-Nachweisbeauftragten sind berechtigt, übernommene
ZKD-Sendungen zu öffnen, sofern von den Leitern bzw. Vorständen keine anderen
Festlegungen getroffen wurden.
(2) ZKD-Sendungen mit der Zusatzbezeichnung "Persönlich" sind dem Leiter
bzw. Vorstand oder der in der Anschrift genannten Person verschlossen zu übergeben.
(3) Nach dem Öffnen einer ZKD-Sendung ist sofort zu prüfen, ob der Inhalt mit den
Angaben auf dem Verpackungsmittel bzw. auf dem gemäß § 15 Abs. 9
beigefügten Inhaltsverzeichnis übereinstimmen. Auf den vergegenständlichten
Dienstgeheimnissen ist das Eingangsdatum zu vermerken.
(4) Wird bei der Prüfung eine Unstimmigkeit festgestellt, hat die Klärung durch
den Empfänger mit dem Absender in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. Besteht der
begründete Verdacht, daß die Unstimmigkeit mit dem Transport der ZKD-Sendung durch den
ZKD im Zusammenhang steht bzw. durch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit verursacht sein
könnte, ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu verständigen. Die
Verpackungsmittel sind der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zur
Verfügung zu stellen.
(5) Wird von einem Empfänger beim Eingang einer ZKD-Sendung festgestellt, daß
diese nicht für ihn bestimmt ist, so hat er sie unverzüglich dem eigentlichen Empfänger
zu übersenden oder an den Absender zurückzusenden. Auf der ZKD-Sendung ist ein
entsprechender Vermerk anzubringen. Sind Empfänger und Absender nicht feststellbar, ist
die ZKD-Sendung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zuzuleiten. In
allen Fällen hat eine ordentliche Verpackung, Beschriftung und Kennzeichnung gemäß §§
14 und 15 zu erfolgen.
(6) Das Sammeln, Tauschen, Verkaufen oder das zu diesem Zweck erfolgte Anbieten von
Verpackungsmitteln oder anderen Materialien mit Kennzeichnung der Geheimnisart
Dienstgeheimnisse oder von Vermerken oder Belegen, die mit dem Transport von ZKD-Sendungen
im Zusammenhang stehen, ist verboten.
V.
Behandlung vergegenständlichter Dienstgeheimnisse
§ 20
Aushändigung
(1) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse dürfen vom
VD-Nachweisbeauftragten nur solchen Mitarbeitern ausgehändigt werden, die gemäß § 5 als Geheimnisträger verpflichtet sind und dem VD-Nachweisbeauftragten vom
Leiter bzw. Vorstand als Empfangsberechtigte benannt wurden. Der Übernehmende hat sich
von der Vollständigkeit des vergegenständlichten Dienstgeheimnisses sofort zu
überzeugen.
(2) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse dürfen Bürgern anderer Staaten nur
ausgehändigt werden, wenn diese auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen in der
Deutschen Demokratischen Republik tätig sind und eine Verpflichtung bzw. Belehrung
gemäß § 5 erfolgt ist. Die Aushändigung von vergegenständlichten
Dienstgeheimnissen an Bürger anderer Staaten ist durch die Leiter oder Vorstände
schriftlich anzuweisen.
§ 21
Weitergabe
(1) Die Weitergabe von VD hat grundsätzlich über den
VD-Nachweisbeauftragten zu erfolgen.
(2) Mitarbeitern, die vergegenständlichte Dienstgeheimnisse übernommen haben, ist
es gestattet, diese vorübergehend direkt an andere Mitarbeiter des eigenen
VD-Nachweisbereiches weiterzugeben. Voraussetzung ist, daß der Übernehmende gemäß § 5 schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist und die
vergegenständlichten Dienstgeheimnisse zur Arbeit benötigt werden.
§ 22
Quittungsleistung bei der Übernahme von VD
Die Übernahme von VD ist durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu
bestätigen.
§ 23
Aufbewahrung
(1) Die Aufbewahrung von VD hat so zu erfolgen, daß durch die
zuständigen Mitarbeiter der Organe und Betriebe ständig ein Überblick über die in
ihrem Besitz befindlichen VD besteht. VD sind grundsätzlich nicht gemeinsam mit NfD und
mit Schriftgut ohne Geheimhaltungsgrad aufzubewahren. Sofern ein Vorgang VD und NfD bzw.
Schriftgut ohne Geheimhaltungsgrad enthält, kann die Aufbewahrung gemeinsam erfolgen.
(2) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse sind so aufzubewahren, daß eine
unbefugte Einsichtnahme bzw. Inaugenscheinnahme oder eine Kopierung, Veränderung,
Zerstörung bzw. Wegnahme ausgeschlossen sind. Beim zeitweiligen Verlassen des
Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitsraumes sind erforderliche Maßnahmen wie Beaufsichtigung
des Arbeitsplatzes, Verschließen des Raumes, Aufbewahrung in verschlossenen
Behältnissen, Schließen der Fenster u. ä. durchzuführen. Nach Arbeitsschluß sind
vergegenständlichte Dienstgeheimnisse in verschlossenen Räumen und möglichst in
verschlossenen Behältnissen aufzubewahren.
(3) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in
verschließbaren Behältnissen verwahrt werden können, sind nach Arbeitsschluß in
verschlossenen und versiegelten Räumen aufzubewahren.
(4) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse sind zusätzlich durch den Einsatz von
Sicherungstechnik*) zu schützen, wenn es die Bedeutung und der Umfang
erfordern.
(5) Die Leiter und Vorstände haben festzulegen, welche Räume und Behältnisse, in
denen vergegenständlichte Dienstgeheimnisse aufbewahrt werden, zu versiegeln bzw. durch
Sicherungstechnik zu schützen sind.
__________
* Zur Sicherungstechnik gehören u.a.: Fenstervergitterungen,
Metallrollos, Stahltüren, Sicherheitsschlösser, Stahlblech- und Panzerschränke sowie
moderne Raum- und Objektschutzanlagen.
§ 24
Abschriften
(1) Abschriften von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen sind
zulässig. Sie sind durch die Leiter und Vorstände anzuweisen. Bei VD hat die Anweisung
schriftlich in der VD-Nachweisunterlage zu erfolgen.
(2) Vollständige Abschriften behalten den Geheimhaltungsgrad des Originals. Bei
teilweisen Abschriften entscheidet der Auftragserteilende, ob ein Geheimhaltungsgrad
erforderlich ist. Auszugsweise Vervielfältigungen topographischer Karten behalten den
Geheimhaltungsgrad des Originals.
(3) Abschriften von VD erhalten eine neue Kennzeichnung von dem VD-Nachweisbereich,
in dem sie gefertigt wurden.
§ 25
Mitnahme
(1) Die Mitnahme von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen zu
Tagungen, Konferenzen u.ä. außerhalb der Dienststelle bzw. des Betriebes ist gestattet.
Sie muß aus der beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit begründet und vom Leiter
bzw. Vorstand genehmigt sein.
(2) Sofern für die auzuübende Tätigkeit ein schriftlicher Dienstauftrag
erforderlich ist, muß die Mitnahme der vergegenständlichen Dienstgeheimnisse schriftlich
genehmigt sein. Die mitgeführten VD sind einzeln aufzuführen. Die Genehmigung ist zu
siegeln bzw. mit dem Stempel des Organs bzw. Betriebes zu versehen und mitzuführen. Die
Genehmigung kann auf dem vergegenständlichten Dienstgeheimnis zum Ausdruck gebracht
werden.
(3) Bei der Mitnahme von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen in andere Staaten
haben die Leiter bzw. Vorstände zusätzliche Festlegungen zu treffen bzw. Hinweise zu
geben, die sich für die Sicherung der vergegenständlichten Dienstgeheimnisse unter den
besonderen Bedingungen ergeben.
(4) Die Mitnahme von topographischen Karten in andere Staaten ist grundsätzlich
nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Stelle, an die
Anträge auf Auslieferung von topographischen Karten zu richten sind.
(5) Die Sicherheit der mitgeführten vergegenständlichten Dienstgeheimnisse muß
ständig gewährleistet sein.
§ 26
Benutzung technischer Nachrichtenmittel
Dienstgeheimnisse dürfen mit technischen Nachrichtenmitteln
grundsätzlich nur chiffriert übermittelt werden. Eine unchiffrierte Übermittlung ist
statthaft, wenn sich die chiffrierte Übermittlung so verzögern würde, daß dadurch
nicht vertretbare politische, ökonomische oder sonstige Schäden entstehen würden bzw.
wenn sich die durch das übermittelte Dienstgeheimnis durchzuführenden Maßnahmen so
schnell auswirken, daß keine Zeit zu Gegenmaßnahmen durch Unbefugte verbleibt.
§ 27
Vernichtung
(1) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse, die für die Arbeit
nicht mehr benötigt werden und für das Organ oder den Betrieb keinen Wert mehr haben,
sind zu vernichten. Die Archivbestimmungen und andere Festlegungen über
Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
(2) Die Vernichtung von VD ist durch die Leiter und Vorstände auf den
VD-Nachweisunterlagen schriftlich anzuweisen. Über die Vernichtung von NfD entscheidet
der zuständige Bearbeiter, sofern vom Leiter bzw. Vorstand keine anderen Festlegungen
getroffen wurden.
(3) Die Vernichtung von VD hat durch den mit der VD-Nachweisführung Beauftragten
und den Anweisenden oder einem weiteren für die Arbeit mit Dienstgeheimnissen
verpflichteten Mitarbeiter des VD-Nachweisbereiches zu erfolgen. Die Vernichtung von NfD
ist durch den Bearbeiter oder durch den mit der Nachweisführung Beauftragten vorzunehmen.
Die Vernichtung hat sich nach der materiellen Beschaffenheit des vergegenständlichten
Dienstgeheimnisses zu richten und ist so vorzunehmen, daß aus verbleibenden Rückständen
keine Offenbarung über den Inhalt des Dienstgeheimnisses erfolgen kann.
(4) Die Vernichtung von VD ist in den VD-Nachweisunterlagen durch den Vermerk
"vernichtet" und durch die Unterschrift der an der Vernichtung Beteiligten mit
Angabe des Datums zu bestätigen.
§ 28
Aufhebung von Geheimhaltungsgraden
(1) Die Geheimhaltungsgrade VD und NfD können aufgehoben werden,
wenn der Inhalt der entsprechend gekennzeichneten Dokumente und anderen Materialien nicht
mehr den Kriterien von Dienstgeheimnissen entspricht.
(2) Der Herausgeber eines vergegenständlichten Dienstgeheimnisses kann sich die
Aufhebung des Geheimhaltungsgrades vorbehalten. Der Vorbehalt ist unterhalb der
Kennzeichnung durch den Vermerk "Geheimhaltungsgrad darf nur mit Zustimmung des
Herausgebers aufgehoben werden" maschinen- oder handschriftlich bzw. mittels
Stempelabdruck anzubringen. Dieser Zusatz zur Kennzeichnung kann entfallen, wenn der
Aufhebungsvorbehalt in Weisungen zum Ausdruck gebracht wurde.
(3) Der Aufhebungsvorbehalt ist für das übergeordnete Organ bzw. für die
übergeordnete Einrichtung nicht verbindlich.
(4) Die Aufhebung von Geheimhaltungsgraden ist durch die Leiter oder Vorstände
anzuweisen. Bei VD ist die Anweisung schriftlich auf den jeweiligen VD-Nachweisunterlagen
vorzunehmen. Auf dem vergegenständlichten Dienstgeheimnis ist neben dem Abdruck des
Kennzeichenstempels durch den VD-Nachweisbeauftragten der Vermerk "gelöscht"
anzubringen und durch Unterschrift und Angabe des Datums zu bestätigen. Die Kennzeichnung
ist zu durchkreuzen.
§ 29
Archivierung
(1) Vergegenständlichte Dienstgeheimnisse, die für die Arbeit
nicht mehr laufend benötigt werden, für das Organ oder den Betrieb aber noch eine
bestimmte Bedeutung haben bzw. als historisch bedeutsame Dokumente dauerhaft aufbewahrt
werden müssen, sind nach den Archivbestimmungen zu archivieren. Bei VD haben die Leiter
und Vorstände die Archivierung in den jeweiligen VD-Nachweisunterlagen schriftlich
anzuweisen.
(2) Die Archivierung von VD hat möglichst getrennt von NfD und von Dokumenten und
anderen Materialien ohne Geheimhaltungsgrad zu erfolgen. Die Übergabe von
vergegenständlichten Dienstgeheimnissen an das Archiv und die Lagerung sowie Verwaltung
im Archiv richtet sich nach den Archivbestimmungen.
(3) Abgeschlossene Nachweisunterlagen über VD sind mindestens mit einer Frist von
5 Jahren aufzubewahren.
(4) Archivierte vergegenständlichte Dienstgeheimnisse, die der Kassation
unterliegen, sind gemäß den Bestimmungen dieser Anordnung zu vernichten.
§ 30
Ablieferung von Pflichtexemplaren
Die Ablieferung von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen als
Pflichtexemplare gemäß Anordnung vom 4. Juli 1960 über die Ablieferung von
Pflichtexemplaren (GBl. I S. 423) ist nicht gestattet.
VI.
Schlußbestimmungen
§ 31
Verluste
(1) Vergegenständlichte
Dienstgeheimnisse, die nicht vorgelegt oder nachgewiesen werden können, gelten als
Verluste. Über einen Verlust ist dem Leiter oder Vorstand sofort Meldung zu erstatten.
Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Wiederauffinden des vergegenständlichten
Dienstgeheimnisses und zur Klärung des Sachverhaltes zu veranlassen. Bei Verdacht des
Vorliegens einer Straftat ist sofort die zuständige Dienststelle der Deutschen
Volkspolizei zu verständigen.
(2) Über den Verlust von VD ist die zuständige Dienststelle der Deutschen
Volkspolizei unverzüglich zu informieren. Nach Abschluß der Bearbeitung, spätestens
nach 10 Werktagen, ist ihr ein schriftlicher Bericht zu übergeben. Der Bericht muß
enthalten: |
|
a) Wann und durch wen wurde der Verlust festgestellt;
b) Kennzeichnung und Herausgeber der VD;
c) Inhalt;
d) Darlegung des Sachverhaltes mit Ursachen und begünstigenden Faktoren;
e) durchgeführte Maßnahmen. |
(3) Wenn festgestellt wird, daß
ZKD-Sendungen, die dem ZKD zum Transport übergeben wurden, beim Empfänger nicht
eingegangen sind, ist der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei
unverzüglich schriftlich eine Mitteilung zu geben. Die Mitteilung muß enthalten: |
|
a) Datum der Feststellung des möglichen Verlustes der ZKD-Sendung;
b) Absender;
c) Empfänger;
d) Art und Größe der ZKD-Sendung;
e) Geheimhaltungsgrad, bei VD Angabe der vollständigen Kennzeichnung;
f) kurze Angabe über den Inhalt;
g) Ta g der Einlieferung bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post;
h) beim Absender und Empfänger durchgeführte Maßnahmen zum Wiederauffinden der
ZKD-Sendung. |
(4) Bei Verlust von
VD-Nachweisunterlagen sowie ZKD-Ein- bzw. Ausgangsbüchern sind die gleichen Maßnahmen
durchzuführen, wie sie in den Absätzen 1 und 2 festgelegt sind. Durch die Leiter und
Vorstände ist zu veranlassen, daß der Nachweis über die VD wieder hergestellt wird.
(5) Verluste sind durch die Leiter und Vorstände auszuwerten. Es sind solche
Festlegungen zu treffen, die eine Wiederholung aufgetretener Verstöße ausschließen. |
§ 32
Kontrolle
(1) Die Leiter und Vorstände haben zu gewährleisten, daß die
Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung planmäßig kontrolliert wird. Sie haben dazu
Kontrollgruppen bzw. Kontrollberechtigte einzusetzen. Die Kontrollaufgaben können
vorhandenen Sicherheitskollektiven des Geheimnisschutzes übertragen werden.
(2) Jährlich sind mindestens einmal die ordnungsgemäße Tätigkeit des
VD-Nachweisbeauftragten, die Übereinstimmung der vorliegenden Verpflichtungen mit den
Personen, die Umgang mit Dienstgeheimnissen haben, die Wahrung der Sicherheit bei der
Anfertigung von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen, die Einhaltung der Nomenklatur
und die richtige Anwendung der Geheimhaltungsgrade sowie die Aufbewahrung der
vergegenständlichten Dienstgeheimnisse zu kontrollieren. Die Sicherheit der Behältnisse
und Räume, in denen vergegenständlichte Dienstgeheimnisse aufbewahrt werden, ist
mindestens einmal im Quartal zu kontrollieren.
(3) Die Vollzähligkeit der VD ist jährlich im II. Quartal durch den
VD-Nachweisbeauftragten bzw. durch Kontrollgruppen oder Kontrollberechtigte zu
überprüfen. Diese haben in den VD-Nachweisunterlagen Kontrollvermerke anzubringen.
(4) Die Kontrollergebnisse und die in der Auswertung festgelegten Maßnahmen sind
protokollarisch zu erfassen.
§ 33
Kontrollbefugnisse der Deutschen Volkspolizei
(1) Die Deutsche Volkspolizei ist berechtigt, die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Anordnung zu kontrollieren und zu ihrer Durchsetzung Forderungen zu
stellen.
(2) ZKD-Sendungen unterliegen der Kontrolle und Verfügungsbefugnis der
zuständigen Kontrollberechtigten der Deutschen Volkspolizei.
(3) Die Kontrollberechtigten weisen sich durch besondere Ausweise aus.
§ 34
Vordrucke und Stempel
(1) Vordrucke ZKD 8, ZKD 9 und ZKD 10 sind bei der zuständigen
Dienststelle der Deutschen Post zu beziehen. Vordrucke ZKD 8 a und ZKD 8 b sind beim
zuständigen Vordruck-Leitverlag erhältlich.
(2) Kennzeichenstempel "Nur für den Dienstgebrauch" und
"Vertrauliche Dienstsache" sind bei örtlichen Stempelbetrieben zu beziehen.
§ 35
Sonderregelungen
Das Ministerium des Innern, die Bezirksbehörden der deutschen
Volkspolizei, das Präsidium der Volkspolizei Berlin, die Volkspolizei-Kreisämter und die
Volkspolizei-Inspektionen können unter Wahrung der in dieser Anordnung festgelegten
Grundsätze Sonderregelungen schriftlich festlegen, sofern es der Einzelfall erfordert.
§ 36
Ordnungsstrafmaßnahmen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig ein
vergegenständlichtes Dienstgeheimnis nicht mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung
versieht, obwohl dieses in der Nomenklatur festgelegt ist, oder wer einen
Geheimhaltungsgrad aufhebt, obwohl die Kriterien für eine Aufhebung nicht gegeben sind,
oder wer Personen als Geheimnisträger verpflichtet oder Personen mit der Behandlung oder
dem Transport von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen beauftragt, obwohl diese nicht
die dazu erforderlichen Voraussetzungen besitzen, oder nicht verpflichteten Personen
Dienstgeheimnisse zur Kenntnis gibt oder sie an solchen arbeiten läßt, kann mit einem
Verweis oder mit einer Ordnungsstrafe von 10, M bis 300, M belegt werden.
(2) Gegenstände, auf die sich das Verbot gemäß § 19 Abs. 6
bezieht, können selbständig eingezogen werden.
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und obliegt den Leitern der
Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von
Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von
Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft |
|
a) Anordnung vom 4. Januar 1965 über den Transport des staatlichen
Schriftgutes und die Behandlung Vertraulicher Dienstsachen ZKD/VD-Anordnung
(Sonderdruck Nr. 505 des Gesetzblattes) in der Fassung der Ziff. 66 der Anlage 1 zur
Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363);
b) Anordnung Nr. 2 vom 10. April 1965 über den Transport des staatlichen Schriftgutes und
die Behandlung Vertraulicher Dienstsachen ZKD/VD-Anordnung Nr. 2
(Sonderdruck Nr. 505/1 des Gesetzblattes);
c) Anordnung Nr. 3 vom 8. August 1967 über den Transport des staatlichen Schriftgutes und
die Behandlung Vertraulicher Dienstsachen ZKD/VD-Anordnung Nr. 3
(Sonderdruck Nr. 505/2 des Gesetzblattes). |
(3) Die bisher auf der Grundlage der
im Abs. 2 genannten Anordnung vom 4. Januar 1965 ausgestellten ZKD-Ausweise bleiben
gültig.
Berlin, den 6. Dezember 1971 |
Der Minister der Innern
und
Chef der Deutschen Volkspolizei
Dickel
Anlage Kennzeichenstempel VD und NfD (zu § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 2)
Abdruck eines Kennzeichenstempels zur Kennzeichnung von Dokumenten und
anderen Materialien und von ZKD-Sendungen des Geheimhaltungsgrades
VD |
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Abdruck eines Kennzeichenstempels zur Kennzeichnung von Dokumenten und anderen Materialien
und von ZKD-Sendungen des Geheimhaltungsgrades
NfD |
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|