Die 14 Punkte der Botschaft des Präsidenten der Vereinigten
Staaten von Amerika Woodrow Wilson an den US-Kongreß.[1]
[Wilsons 14 Punkte]
Vom 8. Januar 1918.
Das Programm des Weltfriedens ist unser Programm, und dieses
Programm unserer Auffassung nach das einzig mögliche ist folgendes:
I. Offene Friedensverträge, die offen zustande gekommen sind, und danach
sollen keine geheimen internationalen Vereinbarungen irgendwelcher Art mehr getroffen
werden, sondern die Diplomatie soll immer offen und vor aller Welt arbeiten.
II. Vollkommene Freiheit der Schiffahrt auf den Meeren, außerhalb der
Küstengewässer, sowohl im Frieden als auch im Kriege, außer insoweit, als die Meere
ganz oder teilweise durch internationale Maßnahmen zur Erzwingung internationaler
Abmachungen geschlossen werden mögen.
III. Beseitigung aller wirtschaftlichen Schranken, soweit möglich, und
Errichtung gleicher Handelsbeziehungen unter allen Nationen, die dem Frieden zustimmen und
sich zu seiner Aufrechterhaltung zusammenschließen.
IV. Austausch ausreichender Garantien dafür, daß die nationalen
Rüstungen auf das niedrigste, mit der inneren Sicherheit zu vereinbarende Maß
herabgesetzt werden.
V. Eine freie, weitherzige und unbedingt unparteiische Schlichtung
aller kolonialen Ansprüche, die auf einer genauen Beobachtung des Grundsatzes fußt, daß
bei der Entscheidung aller derartigen Souveränitätsfragen die Interessen der betroffenen
Bevölkerung ein ebensolches Gewicht haben müssen wie die berechtigten Forderungen der
Regierung, deren Rechtsanspruch bestimmt werden soll.
VI. Räumung des ganzen russischen Gebiets und eine solche Regelung aller
Rußland betreffenden Fragen, die ihm die beste und freieste Zusammenarbeit der anderen
Nationen der Welt für die Erlangung einer unbeeinträchtigten und unbehinderten
Gelegenheit zur unabhängigen Bestimmung seiner eigenen politischen Entwicklung und
nationalen Politik sicherstellt und es eines aufrichtigen Willkommens im Bunde der freien
Nationen unter von ihm selbst gewählten Staatseinrichtungen
versichert, und darüber hinaus die Gewährung von Beistand jeder Art, dessen es bedürfen
und selbst wünschen sollte. Die Rußland in den nächsten Monaten von seinen
Schwesternationen gewährte Behandlung wird der Prüfstein für deren gute Absichten und
ihr Verständnis für seine Bedürfnisse zum Unterschied von ihren eigenen
Interessen sowie für ihre verständige und selbstlose Sympathie sein.
VII. Belgien muß, wie die ganze Welt übereinstimmen wird, geräumt
und wiederhergestellt werden, ohne jeden Versuch, seine Souveränität , deren es sich
ebenso wie alle anderen freien Nationen erfreut, zu beschränken. Keine andere
Einzelhandlung wird so wie diese dazu dienen, das Vertrauen unter den Nationen, das
Vertrauen unter den Nationen zu Gesetzen wiederherzustellen, die sie selbst für
die Regelung der Beziehungen untereinander aufgestellt und festgesetzt haben. Ohne diesen
heilenden Akt ist die ganze Struktur und Geltung des Völkerrechts für immer
erschüttert.
VIII. Alles französische Gebiet sollte befreit und die besetzten Teile
sollten wiederhergestellt werden, und das Frankreich von Preußen im Jahre 1871
hinsichtlich Elsaß-Lothringen angetane Unrecht, das den Weltfrieden während eines
Zeitraums von nahezu fünfzig Jahren in Frage gestellt hat, sollte wieder gutgemacht
werden, damit erneut Friede im Interesse aller gemacht werde.
IX. Es sollte eine Berichtigung der Grenzen Italiens nach den klar
erkennbaren Linien der Nationalität durchgeführt werden.
X. Den Völkern Österreichs-Ungarns, deren Platz unter den
Völkern wir sichergestellt und zugesichert zu sehen wünschen, sollte die freieste
Gelegenheit zu autonomer Entwicklung gewährt werden.
XI. Rumänien, Serbien und Montenegro sollten geräumt werden;
besetzte Gebiete sollten wiederhergestellt werden; Serbien sollte freier und sicherer
Zugang zum Meere gewährt werden; und die Beziehungen der verschiedenen Balkanstaaten
zueinander sollten durch freundschaftliche Verständigung gemäß den geschichtlich
feststehenden Grundlinien von Zugehörigkeit und Nationalität bestimmt werden. Auch
sollten internationale Bürgschaften für die politische und wirtschaftliche
Unabhängigkeit sowie für die territoriale Unverletzlichkeit der verschiedenen
Balkanstaaten übernommen werden.
XII. Den türkischen Teilen des gegenwärtigen Osmanischen Reiches sollte
eine sichere Souveränität, den anderen derzeit unter türkischer Herrschaft stehenden
Nationalitäten aber eine unzweifelhafte Sicherheit der Existenz und unbeeinträchtigte
Gelegenheit für autonome Entwicklung zugesichert werden; auch sollten die Dardanellen
unter internationaler Garantie dauernd als ein freier Durchgang für die Schiffe und den
Handel aller Nationen geöffnet werden.
XIII. Es sollte ein unabhängiger polnischer Staat errichtet werden,
der die von unbestritten polnischen Bevölkerungen bewohnten Gebiete einschließen sollte,
dem ein freier und sicherer Zugang zum Meere zugesichert werden sollte und dessen
politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit und territoriale Unverletzlichkeit durch
internationales Abkommen garantiert werden sollten.
XIV. Es muß zum Zwecke wechselseitiger Garantieleistung für
politische Unabhängigkeit und territoriale Unverletzlichkeit der großen wie der
kleinen Staaten unter Abschluß spezifischer Vereinbarungen eine allgemeine Gesellschaft
von Nationen gebildet werden.
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