Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika
vom 17. September 1787
Präambel
Wir, daß Volk der Vereinigten Staaten von Amerika, von der Absicht
geleitet, unseren Bunde zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im
Innern zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen, das allgemeine Wohl zu fördern
und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und
begründen diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Amerika.
ARTIKEL I
Abschnitt 1. Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende
Gewalt ruht im Kongress der Vereinigten Staaten, der aus einem Senat und einem
Repräsentantenhaus besteht.
Abschnitt 2. Das Repräsentantenhaus besteht aus Abgeordneten, die alle zwei Jahre
in den Einzelstaaten vom Volk gewählt werden. Die Wähler in jedem Staate müssen den
gleichen Bedingungen genügen, die für die Wähler der zahlenmäßig stärksten Kammer
der gesetzgebenden Körperschaft des Einzelstaates vorgeschrieben sind.
Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat, sieben
Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen und zur Zeit seiner Wahl Einwohner
desjenigen Staates ist, in dem er gewählt wird.
Die Abgeordnetenmandate und die direkten Steuern werden auf die einzelnen Staaten, die dem
Bund angeschlossen sind, im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt; diese wird
ermittelt, indem zur Gesamtzahl der freien Personen, einschließlich der in einem
Dienstverhältnis stehenden, jedoch ausschließlich der nicht besteuerten Indianer, drei
Fünftel der Gesamtzahl aller übrigen Personen hinzugefügt werden.[1 ] Die Zählung selbst erfolgt innerhalb von drei Jahren
nach dem ersten Zusammentritt des Kongresses der Vereinigten Staaten und dann jeweils alle
zehn Jahre nach Maßgabe eines hierfür zu erlassenden Gesetzes. Auf je dreißigtausend
Einwohner darf nicht mehr als ein Abgeordneter kommen, doch soll jeder Staat durch
wenigstens einen Abgeordneten vertreten sein; bis zur Durchführung dieser Zählung hat
der Staate New Hampshire das Recht, drei zu wählen, Massachusetts acht, Rhode Island und
Providence Plantations einen, Delaware einen, Maryland sechs, Virginia zehn, North
Carolina fünf, South Carolina fünf und Georgia drei.[2 ]
Wenn in der Vertretung eines Staates Abgeordnetensitze frei werden, dann schreibt dessen
Regierung Ersatzwahlen aus, um die erledigten Mandate neu zu besetzen. Das
Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten (Speaker) und sonstige
Parlamentsorgane. Es hat das alleinige Recht, Amtsanklage zu erheben.
Abschnitt 3. Der Senat der Vereinigten Staaten besteht aus je zwei Senatoren von
jedem Einzelstaate, die von dessen gesetzgebender Körperschaft[3 ]
auf sechs Jahre gewählt werden. Jedem Senator steht eine Stimme zu.
Unmittelbar nach dem Zusammentritt nach der erstmaligen Wahl soll der Senat so
gleichmäßig wie möglich in drei Gruppen aufgeteilt werden. Die Senatoren der ersten
Gruppe haben nach Ablauf von zwei Jahren ihr Mandat niederzulegen; die der zweiten Gruppe
nach Ablauf von vier Jahren und die der dritten Gruppe nach Ablauf von sechs Jahren, so
daß jedes zweite Jahr ein Drittel neu zu wählen ist. Falls durch Rücktritt oder aus
einem anderen Grunde außerhalb der Tagungsperiode der gesetzgebenden Körperschaft eines
Einzelstaates Sitze frei werden, kann dessen Regierung vorläufige Ernennungen vornehmen,
bis die gesetzgebende Körperschaft bei ihrem nächsten Zusammentritt die erledigten
Mandate wieder besetzt.[4 ] Niemand
kann Senator werden, der nicht das Alter von 30 Jahren erreicht hat, neun Jahre Bürger
der Vereinigten Staaten gewesen ist und zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates
ist, für den er gewählt wird.
Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist Präsident des Senats. Er hat jedoch keine
Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit.
Der Senat wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für
den Fall, daß der Vizepräsident abwesend ist oder das Amt des Präsidenten der
Vereinigten Staaten wahrnimmt.
Der Senat hat das alleinige Recht, über alle Amtsanklagen zu befinden. Wenn er zu diesem
Zwecke zusammentritt, stehen die Senatoren unter Eid oder eidesstattlicher
Verantwortlichkeit. Bei Verfahren gegen den Präsidenten der Vereinigten Staaten führt
der Oberste Bundesrichter den Vorsitz. Niemand darf ohne Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder schuldig gesprochen werden. In Fällen der Amtsanklage lautet der
Spruch höchstens auf Entfernung aus dem Amte und Aberkennung der Befähigung, ein
Ehrenamt, eine Vertrauensstellung oder ein besoldetes Amt im Dienste der Vereinigten
Staaten zu bekleiden oder auszuüben. Der für schuldig Befundene ist desungeachtet der
Anklagerhebung, dem Strafverfahren, der Verurteilung und Strafverbüßung nach Maßgabe
der Gesetze ausgesetzt und unterworfen.
Abschnitt 4. Zeit, Ort und Art der Durchführung der Senatoren- und
Abgeordnetenwahlen werden in jedem Staate durch dessen gesetzgebende Körperschaften
bestimmt. Jedoch kann der Kongreß jederzeit selbst durch Gesetz solche Bestimmungen
erlassen oder ändern; nur Orte der Durchführung der Senatorenwahl sind davon
ausgenommen.
Der Kongreß tritt wenigstens einmal in jedem Jahre zusammen, und zwar am ersten Montag im
Dezember,[5 ] falls er nicht durch Gesetz
einen anderen Tag bestimmt.
Abschnitt 5. Jedem Haus obliegt selbst die Überprüfung der Wahlen, der
Abstimmungsergebnisse und der Wählbarkeitsvoraussetzungen seiner eigenen Mitglieder. In
jedem Haus ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder zu Beschlußfähigkeit
erforderlich. Eine kleinere Zahl Anwesender darf jedoch die Sitzung von einem Tag auf den
anderen vertagen und kann ermächtigt werden, das Erscheinen abwesender Mitglieder in der
von jedem Haus vorgeschriebenen Form und mit dementsprechender Strafandrohung erzwingen.
Jedes Haus kann sich eine Geschäftsordnung geben, seine Mitglieder wegen ordnungswidrigen
Verhaltens bestrafen und mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. Jedes Haus
führt ein fortlaufendes Verhandlungsprotokoll, das von Zeit zu Zeit zu veröffentlichen
ist, ausgenommen solche Teile, die nach seinem Ermessen Geheimhaltung erfordern; die Ja-
und Nein-Stimmen der Mitglieder jedes Hauses zu jedweder Frage sind auf Antrag eines
Fünftels der Anwesenden im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.
Keines der beiden Häuser darf sich während der Sitzungsperiode des Kongresses ohne
Zustimmung des anderen auf mehr als drei Tage vertagen, noch an einem anderen als dem für
beide Häuser bestimmten Sitzungsort zusammentreten.
Abschnitt 6. Die Senatoren und Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine
Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der Vereinigten Staaten
ausbezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und
Friedensbruch, vor Verhaftungen geschützt, solange sie an einer Sitzung ihres jeweiligen
Hauses teilnehmen oder sich auf dem Weg dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein
Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen in einem der Häuser andernorts zur
Rechenschaft gezogen werden.
Kein Senator oder Abgeordneter darf während der Zeit, für die er gewählt wurde, in
irgendeine Beamtenstellung im Dienste der Vereinigten Staaten berufen werden, die während
dieser Zeit geschaffen oder mit erhöhten Bezügen ausgestattet wurde; und niemand der ein
Amt im Dienste der Vereinigten Staaten bekleidet, darf während der Amtsdauer Mitglied
eines der beiden Häuser sein.
Abschnitt 7. Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom
Repräsentantenhaus aus; der Senat kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen
Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.
Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das Repräsentantenhaus und den
Senat, ehe sie Gesetzeskraft erlang, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten vorgelegt.
Wenn er sie billigt, so soll er sie unterzeichnen, anderenfalls jedoch mit seinen
Einwendungen an jedes Haus zurückweisen, von dem sie ausgegangen ist; dieses nimmt die
Einwendungen ausführlich zu Protokoll und tritt erneut in die Beratung ein. Wenn nach
dieser erneuten Lesung zwei Drittel des betreffenden Hauses für die Verabschiedung der
Vorlage stimmen, so wird sie zusammen mit den Einwendungen dem anderen Hause zugesandt, um
dort gleichfalls erneut beraten zu werden; wenn sie die Zustimmung von zwei Dritteln auch
dieses Hauses findet, wird sie Gesetz. In allen solchen Fällen aber erfolgt die
Abstimmung in beiden Häusern nach Ja- und Nein-Stimmen, und die Namen derer, die für und
gegen die Gesetzesvorlage stimmen, werden im Protokoll des betreffenden Hauses vermerkt.
Falls eine Gesetzesvorlage vom Präsidenten nicht innerhalb von zehn Tagen (Sonntage nicht
eingerechnet) nach Übermittlung zurückgegeben wird, erlangt sie in gleicher Weise
Gesetzeskraft, als ob er sie unterzeichnet hätte, es sei denn, daß der Kongreß durch
Vertagung die Rückgabe verhindert hat; in diesem Fall erlangt sie keine Gesetzeskraft.
Jede Anordnung, Entschließung oder Abstimmung, für die Übereinstimmung von Senat und
Repräsentantenhaus erforderlich ist (ausgenommen zur Frage einer Vertagung), muß dem
Präsident der Vereinigten Staaten vorlegt und, ehe sie wirksam wird, von ihm gebilligt
werden; falls er ihre Billigung ablehnt, muß sie vom Senat und Repräsentantenhaus mit
Zweidrittelmehrheit der für Gesetzesvorlagen vorgeschriebenen Regeln und Fristen
neuerlich verabschiedet werden.
Abschnitt 8. Der Kongreß hat das Recht:
Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um für die Erfüllung
der Zahlungsverpflichtungen, für die Landesverteidigung und das allgemeine Wohl der
Vereinigten Staaten zu sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte
Gebiet der Vereinigten Staaten einheitlich festzusetzen; auf Rechnung der Vereinigten
Staaten Kredit aufzunehmen:
den Handel mit fremden Ländern, zwischen den Einzelstaaten und mit den Indianerstämmen
zu regeln;
für das gesamte Gebiet der Vereinigten Staaten eine einheitliche Einbürgerungsordnung
und ein einheitliches Konkursrecht zu schaffen;
Münzen zu prägen, ihren Wert und den fremder Währungen zu bestimmen und Maße und
Gewichte zu normen;
Strafbestimmungen für die Fälschung von Staatsobligationen und gültigen Zahlungsmitteln
der Vereinigten Staaten zu erlassen;
Postämter und Poststraßen zu errichten;
den Fortschritt der Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, daß Autoren und Erfinder
für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen
gefördert wird;
dem Obersten Bundesgericht nachgeordnete Gerichte zu bilden;
Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See sowie Verletzungen des
Völkerrechts begrifflich zu bestimmen und zu ahnden;
Krieg zu erklären, Kaperbriefe auszustellen und Vorschriften über das Prisen- und
Beuterecht zu Wasser und zu Lande zu erlassen;
Armeen aufzustellen und zu unterhalten;
die Bewilligung von Geldmitteln hierfür soll jedoch nicht für länger als auf zwei Jahre
erteilt werden;
eine Flotte zu bauen und zu unterhalten;
Reglements für Führung und Dienst der Land- und Seestreitkräfte zu erlassen;
Vorkehrungen für das Aufgebot der Miliz zu treffen, um den Bundesgesetzen Geltung zu
verschaffen, Aufstände zu unterdrücken und Invasionen abzuwehren;
Vorkehrungen zu treffen für Aufbau, Bewaffnung und Ausbildung der Miliz und die Führung
derjenigen ihrer Teile, die im Dienst der Vereinigten Staaten Verwendung finden, wobei
jedoch den Einzelstaaten die Ernennung der Offiziere und die Aufsicht über die Ausbildung
der Miliz nach den Vorschriften des Kongresses vorbehalten bleiben;
die ausschließliche und uneingeschränkte Gesetzgebung für jenes Gebiet (das nicht
größer als zehn Quadratmeilen sein soll) auszuüben, das durch Abtretung seitens
einzelner Staaten und Annahme seitens des Kongresses zum Sitz der Regierung der
Vereinigten Staaten ausersehen wird, und gleiche Hoheitsrechte in allen Gebieten
auszuüben, die zwecks Errichtung von Befestigungen, Magazinen, Arsenalen, Werften und
anderen notwendigen Bauwerken mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft desjenigen
Staates, in dem diese angelegt werden sollen, angekauft werden; - und alle zu Ausübung
der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der
Vereinigten Staaten, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser
Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.
Abschnitt 9. Die Einwanderung oder Hereinholung solcher Personen, deren Zulassung
einer der derzeit bestehenden Staaten für angebracht hält, darf vom Kongreß vor dem
Jahre 1808 nicht verboten werden, doch kann eine solche Hereinholung mit Steuer oder Zoll
von nicht mehr als zehn Dollar für jede Person belegt werden.[6 ]
Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls
darf nicht suspendiert werden, es ei den, daß die öffentliche Sicherheit dies im Falle
eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht. Keine Ausnahmegesetz, das eine
Verurteilung ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder Strafgesetz mit rückwirkender
Kraft soll verabschiedet werden. Kopfsteuern oder sonstige direkte Steuern dürfen nur
nach Maßgabe der Ergebnisse der Schätzung oder Volkszählung, wie im Vorhergehenden
angeordnet, auferlegt werden.[7 ]
Waren, die aus einem Einzelstaat ausgeführt werden, dürfen nicht mit Steuern oder
Zöllen belegt werden.
Eine Begünstigung der Häfen eines Einzelstaates gegenüber denen eines anderen durch
handels- oder abgabenrechtliche Vorschriften darf nicht gewährt werden; und Schiffe mit
Bestimmungs- oder Abgangshafen in einem der Staaten dürfen nicht gezwungen werden, in
einem anderen anzulegen, zu klarieren oder Gebühren zu entrichten.
Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über
alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu
Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
Adelstitel dürfen durch die Vereinigten Staaten nicht verliehen werden. Niemand, der ein
besoldetes Ehrenamt in ihrem Dienste bekleidet, darf ohne Zustimmung des Kongresses ein
Geschenk, Entgeld, Amt oder Titel irgendeiner Art von einem König, Fürsten oder fremden
Staate annehmen.
Abschnitt 10. Kein Einzelstaat darf einen Vertrag, Bündnis oder einer
Konföderation beitreten, Kaperbriefe ausstellen, Münzen prägen, Banknoten ausgeben,
etwas anderes als Gold- und Silbermünzen zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklären, ein
Ausnahmegesetz, das Verurteilungen ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder ein
Strafgesetz mit rückwirkender Kraft oder ein Gesetz, das Vertragsverpflichtungen
beeinträchtigt, verabschieden oder einen Adelstitel verleihen.
Kein Einzelstaat darf ohne Zustimmung des Kongresses Abgaben oder Zölle auf Ein- oder
Ausfuhr legen, soweit dies nicht zur Durchführung der Überwachungsgesetze unbedingt
nötig ist; über den Reinertag, der einem Staat aus Zöllen und Abgaben auf Ein- und
Ausfuhr zufließt, verfügt das Schatzamt der Vereinigten Staaten; alle derartigen Gesetze
unterliegen der Revisions- und Aufsichtsbefugnis des Kongresses.
Kein Staat darf ohne Zustimmung des Kongresses Tonnengelder erheben, in Friedenszeiten
Truppen oder Kriegsschiffe unterhalten, Vereinbarungen oder Verträge mit einem der
anderen Staaten oder einer fremden Macht schließen oder sich in einen Krieg einlassen, es
ei denn, er werde tatsächlich angegriffen oder die Gefahr drohe so unmittelbar, daß sie
keinen Aufschub duldet.
ARTIKEL II
Abschnitt 1. Die vollziehende Gewalt liegt beim Präsidenten der
Vereinigten Staaten von Amerika. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, und er wird zugleich
mit dem für dieselbe Amtsperiode zu wählenden Vizepräsidenten auf folgende Weise
gewählt:
Jeder Einzelstaat bestimmt in der von seiner gesetzgebenden Körperschaft vorgeschriebenen
Weise eine Anzahl von Wahlmännern, die der Gesamtzahl der dem Staat im Kongreß
zustehenden Senatoren und Abgeordneten gleich ist; jedoch darf kein Senator oder
Angeordneter oder eine Person, die ein besoldetes oder Ehrenamt im Dienste der Vereinigten
Staaten bekleidet, zum Wahlmann bestellt werden. Die Wahlmänner treten in ihren Staaten
zusammen und stimmen durch Stimmzettel für zwei Personen, von denen mindestens eine nicht
Einwohner desselben Staates sein darf wie sie selbst. Sie führen in einer Liste alle
Personen auf, für die Stimmen abgegeben worden sind, und die Anzahl der ihnen
zugefallenen Stimmen; diese Liste unterzeichnen und beglaubigen sie und übersenden sie
versiegelt an den Sitz der Regierung der Vereinigten Staaten, zu Händen des
Senatspräsidenten. Der Präsident des Senats öffnet vor Senat und Repräsentantenhaus
alle diese beglaubigten Listen; anschließend sind die Stimmen zu zählen. Derjenigen, der
die größte Stimmenzahl auf sich vereinigt, soll Präsident sein, wenn diese Zahl der
Mehrheit der Gesamtzahl der bestellten Wahlmänner entspricht; wenn aber mehrere eine
derartige Mehrheit erreichen und die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, dann soll das
Repräsentantenhaus sogleich einen von ihnen durch Stimmzettel zum Präsidenten wählen;
und wenn niemand eine derartige Mehrheit erreicht hat, dann soll das genannte Haus in
gleicher Weise aus den fünf führenden Personen auf der Liste den Präsidenten wählen.
Bei dieser Präsidentenstichwahl wird jedoch nach Staaten abgestimmt, wobei die Vertretung
jedes Staates eine Stimme hat; zur Beschlußfähigkeit ist für diesen Zweck die
Anwesenheit von je einem oder mehreren Abgeordneten von zwei Dritteln der Staaten und zum
Wahlentscheid eine Mehrheit aller Einzelstaaten erforderlich. In jedem Fall soll nach der
Wahl des Präsidenten derjenige, der die größte Anzahl der Wahlmännerstimmen auf sich
vereinigt, Vizepräsident sein. Wenn aber zwei oder mehrere die gleiche Stimmzahl
aufweisen, soll der Senat unter ihnen durch Stimmzettel den Vizepräsidenten auswählen.[8 ] Der Kongreß kann den Zeitpunkt für die Wahl der
Wahlmänner und den Tag ihrer Stimmenabgabe festsetzen; dieser Tag soll im ganzen Bereich
der Vereinigten Staaten derselbe sein.
In das Amt des Präsidenten können nur in den Vereinigten Staaten geborene Bürger oder
Personen, die zur Zeit der Annahme der Verfassung Bürger der Vereinigten Staaten waren,
gewählt werden, es kann niemand in dieses Amt gewählt werden, der nicht das Alter von 35
Jahren erreicht hat und seinen Wohnsitz seit 14 Jahren auf dem Gebiete der Vereinigten
Staaten gehabt hat.
Im Falle der Amtenthebung des Präsidenten oder seines Todes, Rücktritts oder der
Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes geht es auf
den Vizepräsidenten über. Der Kongreß kann durch Gesetz für den Fall der
Amtsenthebung, des Todes, des Rücktritts oder der Amtsunfähigkeit sowohl des
Präsidenten als auch des Vizepräsidenten Vorsorge treffen und bestimmen, welcher Beamte
dann die Geschäfte des Präsidenten wahrnehmen soll, und dieser Beamte versieht dann die
Geschäfte solange, bis die Amtsunfähigkeit behoben oder ein neuer Präsident gewählt
worden ist.[9 ]
Der Präsident erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Dieses
darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden,
und er darf während dieses Zeitraums auch keine sonstigen Einkünfte von den Vereinigten
Staaten oder einem der Einzelstaaten beziehen:
Ehe er sein Amt antritt soll er diesen Eid oder dieses Gelöbnis leisten:
»Ich schwöre (oder gelobe) feierlich, daß ich das Amt des Präsidenten der
Vereinigten Staaten getreulich verwalten und die Verfassung der Vereinigten Staaten nach
besten Kräften erhalten, schützen und verteidigen will.«
Abschnitt 2. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee und der Flotte der
Vereinigten Staaten und der Miliz der Einzelstaaten, wenn diese zur aktiven Dienstleistung
für die Vereinigten Staaten aufgerufen wird; er kann von den Leitern der einzelnen
Anteilungen der Bundesregierung die schriftliche Stellungnahme zu Angelegenheiten aus dem
Dienstbereich der betreffenden Behörde verlangen, und er hat, außer in
Amtsanklagefällen, das Recht, Strafaufschub und Begnadigung für Straftaten gegen die
Vereinigten Staaten zu gewähren.
Er hat das Recht auf Anraten und mit Zustimmung des Senats Verträge zu schließen,
vorausgesetzt, daß zwei Drittel der anwesenden Senatoren zustimmen. Er nominiert
auf Anraten und mit Zustimmung des Senats Botschafter, Gesandte und Konsuln, die Richter
des Obersten Bundesgerichts und alle sonstigen Beamten der Vereinigten Staaten, deren
Bestellung hierin nicht anderweitig geregelt ist und deren Ämter durch Gesetz geschaffen
werden; doch kann der Kongreß nach seinem Ermessen die Ernennung von unteren Beamten
durch Gesetz dem Präsidenten allein, den Gerichtshöfen oder den Leitern der
Bundesbehörden übertragen. Der Präsident hat die Befugnis, alle während der
Senatsferien freiwerdenden Beamtenstellen im Wege des Amtsauftrages zu besetzen, der mit
dem Ende der nächsten Sitzungsperiode erlischt.
Abschnitt 3. Er hat von Zeit zu Zeit dem Kongreß über die Lage der Union Bericht
zu erstatten und Maßnahmen zur Beratung zu empfehlen, die er für notwendig und nützlich
erachtet. Er kann bei außerordentlichen Ablässen beide oder eines der Häuser
einberufen, und er kann sie, falls sie sich über die Zeit der Vertagung nicht einigen
können, bis zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt vertagen. Er empfängt
Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, daß alle Gesetze gewissenhaft vollzogen
werden, und er erteilt allen Beamten der Vereinigten Staaten die Ernennungsurkunde.
Abschnitt 4. Der Präsident, der Vizepräsident und alle Zivilbeamten der
Vereinigten Staaten werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder
anderer Verbrechen und Vergehen unter Anklage gestellt und für schuldig befunden worden
sind.
ARTIKEL III
Abschnitt 1. Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten liegt
bei einem Obersten Bundesgericht und bei solchen unteren Gerichten, deren Einrichtung der
Kongreß von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Obersten Bundesgerichts
als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung
einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die
während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.
Abschnitt 2. Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem
Gesetzes- und Billigkeitsrecht, die sich aus der Verfassung, den Gesetzen der Vereinigten
Staaten und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig
geschlossen werden; - auf alle Fälle, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen; -
auf alle Fälle der Admiralitäts- und Seegerichtsbarkeit; - auf Streitigkeiten, in denen
die Vereinigten Staaten Streitpartei sind; - auf Streitigkeiten zwischen zwei oder
mehreren Einzelstaaten; - zwischen einem Einzelstaat und den Bürgern des anderen
Einzelstaates;[10 ] - zwischen Bürgern
verschiedener Einzelstaaten; - zwischen Bürgern desselben Einzelstaates, die auf Grund
von Zuweisungen seitens verschiedener Einzelstaaten Ansprüche auf Land erheben; - und
zwischen einem Einzelstaat oder dessen Bürgern und fremden Staaten; Bürgern oder
Untertanen.
In allen Fällen, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen, und in solchen, in
denen ein Einzelstaat Partei ist, übt das Oberste Bundesgericht ursprüngliche
Gerichtsbarkeit aus. In allen anderen zuvor erwähnten Fällen ist das Oberste
Bundesgericht Appellationsinstanz sowohl hinsichtlich der rechtlichen als auch
Tatsachenbeurteilung gemäß den vom Kongreß festzulegenden Ausnahme- und
Verfahrensbestimmungen.
Alle Strafverfahren mit Ausnahme von Fällen der Amtsanklage sind von einem
Geschworenengericht durchzuführen, und die Verhandlung findet in dem Einzelstaat statt,
in dem die fragliche Straftat begangen worden ist. Wenn eine Straftat aber nicht im Gebiet
eines Einzelstaates begangen worden ist, so findet die Verhandlung an dem Ort oder den
Orten statt, die der Kongreß durch Gesetz bestimmt.
Abschnitt 3. Als Verrat gegen die Vereinigten Staaten gilt nur die Kriegsführung
gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung.
Niemand darf wegen Verrats schuldig befunden werden, es ei den auf Grund der Aussage
zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in
öffentlicher Gerichtsitzung.
Der Kongreß hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des
Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder
Vermögensverfall bewirken.
ARTIKEL IV
Abschnitt 1. Gesetze, Urkunden und richterliche Entscheidungen
jedes Einzelstaates genießen in jedem anderen Staat volle Würdigung und Anerkennung. Der
Kongreß kann durch allgemeine Gesetzgebung bestimmen, in welcher Form der Nachweis
derartiger Gesetze, Urkunden und richterlicher Entscheidungen zu führen ist und welche
Geltung ihnen zukommt.
Abschnitt 2. Die Bürger eines jeden Einzelstaates genießen alle Vorrechte und
Freiheiten der Bürger anderer Einzelstaaten.[11 ]
Wer in irgendeinem Einzelstaat des Verrats oder eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt
wird, sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht und in einem anderen Staat
aufgegriffen wird, muß auf Verlangen der Regierung des Staates, aus dem er entflohen ist,
ausgeliefert und nach dem Staat geschafft geschafft werden, unter dessen Gerichtsbarkeit
dieses Verbrechen fällt.
Niemand, der in einem Einzelstaat nach dessen Gesetzen zu Dienst und Arbeit verpflichtet
ist und in einen anderen Staat entflieht, darf auf Grund dort geltender Gesetze oder
Bestimmungen von dieser Dienst- oder Arbeitspflicht befreit werden. Er ist vielmehr auf
Verlangen desjenigen, dem er zu Dienst oder Arbeit verpflichtet ist, auszuliefern.[12 ]
Abschnitt 3. Neue Staaten können vom Kongreß in diesen Bund aufgenommen werden.
Jedoch darf kein neuer Staat innerhalb der Hoheitsrechte eines anderen Staates gebildet
oder errichtet werden. Auch darf kein neuer Staat durch die Vereinigung von zwei oder mehr
Einzelstaaten oder Teilen von Einzelstaaten ohne Zustimmung sowohl der gesetzgebenden
Körperschaften der betreffenden Einzelstaaten als auch des Kongresses gebildet werden.
Der Kongreß hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Vereinigten
Staaten zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu
erlassen; und keine Bestimmung dieser Verfassung soll so ausgelegt werden, daß durch sie
Ansprüche der Vereinigten Staaten oder irgendeines Einzelstaates präjudiziert würden.
Abschnitt 4. Die Vereinigten Staaten gewährleisten jedem Staat dieses Bundes eine
republikanische Regierungsform; sie schützen jeden von ihnen gegen feindliche Einfälle
und auf Antrag seiner gesetzgebenden Körperschaft oder Regierung (wenn die gesetzgebende
Körperschaft nicht einberufen werden kann) auch gegen innere Gewaltakte.
ARTIKEL V
Der Kongreß schlägt, wenn beide Häuser es mit Zweidrittelmehrheit für
notwendig halten, Verfassungsänderungen vor oder beruft auf Ansuchen des gesetzgebenden
Körperschaften von zwei Dritteln der Einzelstaaten einen Konvent zur Ausarbeitung von
Abänderungsvorschlägen ein, die in beiden Fällen nach Sinn und Absicht als teile dieser
Verfassung Rechtskraft erlangen, wenn sie in drei Vierteln der Einzelstaaten von den
gesetzgebenden Körperschaften oder den Konventen ratifiziert werden, je nachdem, welche
Form der Ratifikation vom Kongreß vorgeschlagen wird. Jedoch darf keine Abänderung vor
dem Jahre 1808 in irgendeiner Weise den 1. und 4. Absatz des 9. Abschnitts des I. Artikels
berühren;[13 ] und keinem Staat darf ohne
Zustimmung das gleiche Stimmrecht im Senat entzogen werden.
ARTIKEL VI
Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und
eingegangenen Verpflichtungen sind für die Vereinigten Staaten und dieser Verfassung
ebenso rechtsverbindlich wie unter den Konföderationsartikeln.[14 ]
Diese Verfassung, die in ihrem Verfolg zu erlassenden Gesetze der Vereinigten Staaten
sowie alle im Namen der Vereinigten Staaten abgeschlossenen oder künftig
abzuschließenden Verträge sind das oberste Gesetz des Landes; und die Richter in jedem
Einzelstaat sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in der
Verfassung oder den Gesetzen eines Einzelstaates daran gebunden.
Die vorerwähnten Senatoren und Angeordneten, die Mitglieder der gesetzgebenden
Körperschaften der Einzelstaaten und alle Verwaltungs- und Justizbeamten sowohl der
Vereinigten Staaten als auch der Einzelstaaten haben sich durch Eid oder Gelöbnis zur
Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemand ein religiöser Bekenntnisakt
zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder eines öffentlichen Vertrauensstellung im
Dienst der Vereinigten Staaten gemacht werden.
ARTIKEL VII
Die Ratifikation durch neune Staatskonvente ist ausreichend, diese
Verfassung für die ratifizierenden Staaten in Kraft zu setzen.
Gegeben im Konvent einmütiger Zustimmung der anwesenden Staaten am 17. Tage des Monats
September im Jahre des Herrn 1787 und im 12. Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten
Staaten von Amerika; zu Urkund dessen wir hier unsere Namen unterzeichnen.
Go. Washington
Präsident und Abgeordneter von Virginia
NEW HAMPSHIRE:
John Langdon, Nicholas Gilman
MASSACHUSETTS:
Nathaniel Gorham, Rufus King
CONNECTICUT:
Wm. Saml. Johnson, Roger Sherman
NEW YORK:
Alexander Hamilton
NEW JERSEY:
Wil. Livingston, David Brearley, Wm. Paterson, Jona. Dayton
PENNSYLVANIA:
B. Franklin, Thomas Mifflin, Robt. Morris, Geo. Clymer,
Thos Fritz Simons, Jared Ingersoll, James Wilson, Gouv. Morris
DELAWARE:
Geo. Read, Gunning Bedford jun., John Dickinson,
Richard Bassett, Jaco. Broom
MARYLAND:
James McHenry, Dan of St. Thos. Jenifer, Denl. Carroll
VIRGINIA:
John Blair, James Madison jr.
NORTH CAROLINA:
Wm. Blount, Richd. Dobbs Spaight, Hu. Williamson
SOUTH CAROLINA:
J. Ruthledge, Charles Cotesworth Pinckney, Charles Pinckney,
Pierce Butler
GEORGIA:
William Few, Abr. Baldwin
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