Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur
Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten.
Vom 23. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von
Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichsgesetzbl. S. 61), was
folgt:
§. 1.
Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung
derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 der obersten Reichsbehörde,
den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar
vorgesetzten Behörden beigelegt sind, wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt.
§. 2.
Eine Kaiserliche Bestallung erhalten: |
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1) die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen
Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder
gleichstehen;
2) die Konsuln (Artikel 56 der Reichsverfassung). |
§. 3.
Die Anstellungs-Urkunden der übrigen Reichsbeamten werden im
Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten
Behörden ertheilt.
§. 4.
Die §§. 2 und 3 finden auf
diejenigen Reichsbeamten keine Anwendung über deren Anstellung durch Reichsgesetz oder
vertragsmäßig eine abweichende Bestimmung getroffen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. November 1874.[1]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Verzeichniß
der Reichsbehoerden.
I. Oberste Reichsbehoerden.
(Gesetz vom 31. März 1873
§§. 8, 15, 16, 33, 54, 64-66, 68, 69, 75, 81, 84, 85, 96-98, 101, 121, 122, 127, 128, 131, 139, 150, 151, 153.)
Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers sind zuständig: |
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1) das Reichskanzler-Amt,
2) das Auswärtige Amt,
3) das Königlich preußische Kriegsministerium,
4) das Königlich sächsische Kriegsministerium,
5) das Königlich württembergische Kriegsministerium,
6) die Kaiserliche Admiralität,
7) das Reichs-Eisenbahn-Amt. |
II. Hoehere, der obersten Reichsbehoerde unmittelbar untergeordnete Reichsbehoerden
und Vorsteher solcher Behoerden.
(Gesetz vom 31. März 1873
§§. 81, 85, 139, 151, 153.)
A. Auswärtiges
Amt. |
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1) Die Botschafter und die Gesandten,
2) die Minister-Residenten und die Geschäftsträger,
3) die General-Konsuln und die Berufs-Konsuln in Ländern, in welchen ein höherer
diplomatischer Beamter nicht residirt. |
B. Verwaltung des Reichsheeres.
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a. Für das Disziplinarverfahren
(Gesetz vom 31. März 1873
§§. 81, 85) |
sind zuständig: |
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1) die kommandirenden Generale,
2) der Chef des Generalstabes der Armee,
3) die Gouverneure von Berlin und Mainz und der Kommandant von Potsdam,
4) der General-Inspekteur des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens,
5) der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens,
6) der Kommandeur des Kadettenkorps,
7) der Direktor der Kriegsakademie,
8) der Präses der Ober-Examinations-Kommission,
9) das Kuratorium der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule,
10) der Inspekteur der Infanterieschulen,
11) der Chef des Militär-Reitinstituts,
12) der Inspekteur des Militär-Veterinärwesens,
13) der Königlich preußische General-Stabsarzt der Armee und der Königlich
württembergische General-Stabsarzt,
14) der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des Königlich
sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich württembergische General-Auditeur,
15) der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission,
16) der Inspekteur der Gewehrfabriken,
17) die Korps-Intendanturen und Intendanten. |
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei
der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche (Gesetz vom 31. März 1873
§§. 139, 151, 153) |
sind zuständig: |
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1) die kommandirenden Generale,
2) die Korps-Intendanturen. |
C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
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a. Für das Disziplinarverfahren (Gesetz vom 31. März 1873
§§. 81, 85) |
sind zuständig: |
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1) die Kommandos der Marinestationen der Nordsee und der Ostsee,
2) die Marinestations-Intendanturen,
3) die Werften. |
b. Für das Verfahren bei
Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche (Gesetz vom 31. März 1873
§§. 139, 151, 153) |
sind zuständig: |
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die Marine-Intendanturen. |
D. Postverwaltung. |
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1) Die Ober-Postdirektionen,
2) der Vorsteher des Post-Zeitungsamts,
3) der Vorsteher des deutschen Reichs-Postamts zu Constantinopel.
Bemerkung. Den unter Nr. 2 und 3 genannten Beamten steht die Eigenschaft
einer höheren Reichsbehörde nur in Bezug auf das Disziplinarverfahren zu. |
E. Telegraphenverwaltung. |
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Die Telegraphendirektionen. |
F. Reichs-Eisenbahnverwaltung.
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Die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen. |
Bemerkung. Die Befugniß der Vorsteher höherer
Reichbehörden zur Verhängung von Geldstrafen erstreckt sich nicht auf Mitglieder dieser
Behörden. |
III. Vorgesetzte Dienstbehörden.
(Gesetz vom 31. März 1873
§§. 7, 12, 38, 62.)
Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers sind zuständig: |
A. Auswärtiges Amt.
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Die unter II. A. aufgeführten Behörden. |
B. Verwaltung des Reichsheeres.
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a. Im Allgemeinen |
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1) das Königlich preußische Kriegsministerium,
2) das Königlich sächsische Kriegsministerium,
3) das Königlich württembergische Kriegsministerium,
4) die unter II. B. a. aufgeführten Behörden,
5) das Königlich preußischen technischen Institute der Artillerie,
6) die Königlich preußische General-Militärkasse und der Königlich preußische
General-Kriegskasse,
7) die Königlich preußischen Remontedepots,
8) die Stadtkommandantur von Dresden,
9) die Kommandantur der Festung Königstein,
10) der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden,
11) der Kommandeur der Unteroffizierschule zu Marienberg,
12) der Direktor der Lehr- und Erziehungsanstalt zu Klein-Struppen,
13) der Direktor der Garnisonschule zu Dresden,
14) die Königlich sächsische Sanitätsdirektion,
15) der Direktor des Königlich sächsischen Artillerie-Werkstätten und Depots,
16) die Königlich sächsische Geniedirektion,
17) das Königlich sächsische Kriegszahlamt,
18) das Königlich württembergische Kriegszahlamt; |
b. Für die ausschließlich
unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten |
sind zuständig: |
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1) die kommandirenden Generale,
2) die Festungs-Inspekteure,
3) die Kommandeure der Fußartillerie-Brigaden als vorgesetzte Instanzen der
Artilleriedepots,
4) die Militärabtheilung des Königlich württembergischen Artielleriedepots. |
C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. |
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1) Die Kaiserliche Admiralität,
2) die unter II. C. aufgeführten Behörden. |
D. Postverwaltung. |
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1) Das General-Postamt,
2) die unter II. D. aufgeführten Behörden. |
E. Telegraphenverwaltung. |
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1) Die Generaldirektion der Telegraphen,
2) die Telegraphendirektionen. |
F. Eisenbahnverwaltung. |
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1) Das Reichskanzler-Amt,
2) das Reichs-Eisenbahn-Amt,
3) die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen. |
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte.
(Gesetz vom 31. März 1873
§§. 53, 146.)
A. Verwaltung des
Reichsheeres. |
a. Für die
ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten |
sind zuständig: |
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1) die Regiments- bezw. Bataillons-Kommandeure,
2) die Vorstände der Artilleriedepots,
3) die Platzingenieure,
4) die Festungsbaudirektoren,
5) die Direktoren der Kriegsschulen, der Oberfeuerwerkerschule und der
Offizier-Reitschule. |
b. Außerdem fungiren als unmittelbare
Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten: |
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1) die Gouverneure und Kommandanten,
2) die Kommandeure der Kadettenhäuser,
3) die Direktoren der Militär-Schießschule, des Militär-Knaben-Erziehungsinstituts zu
Annaberg, der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule und der Direktor der Lehr und
Erziehungsanstalt zu Klein-Struppen,
4) die Kommandeure der Unteroffizierschulen zu Weißenfels und zu Marienberg,
5) der Unterrichtsdirigent der Zentral-Turnanstalt,
6) die Vorsitzenden der Kuratorien der Garnisonschulen, der Direktor der Garnisonschule zu
Dresden,
7) die Direktoren der Gewehrfabriken,
8) die Königlich sächsische Geniedirektion,
9) die Präsides der Gewehr-Revisions-Kommissionen,
10) die Direktoren der technischen Institute der Artillerie,
11) die Kommandanten der Invalidenhäuser,
12) die Korps-Generalärzte, die Königlich sächsische Sanitätsdirektion,
13 der Subdirektor der militärärztlichen Bildungsanstalten, die Chefärzte der
Lazarethe, die Chefärzte der Krankentransport-Kommissionen,
14) die Vorsteher der Lazareth-Reservedepots,
15) die Rendanten der General-Militärkasse bezw. General-Kriegskasse,
16) der Rendant der Zahlungsstelle des 14. Armee-Korps, der Rendant des Königlich
sächsischen Kriegszahlamts und der Rendant des Königlich württembergischen
Kriegszahlamts,
17) die Vorstände der Proviantämter, Reservemagazin-Rendanturen und
Depot-Magazinverwaltungen,
18) die Rendanten der Montirungsdepots,
19) die Vorstände der Garnisonverwaltungen,
20) die Vorsteher der Güter-Depots und Magazine an den Sammelstellen,
21) der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission.
Bemerkung: Die unter Nr. 1 bis 20 aufgeführten Stellen haben im
Disziplinarverfahren hinsichtlich der Verhängung von Geldstrafen die Zuständigkeit der
im §. 81 Nr. 3 des Gesetzes vom 31. März 1873
erwähnten Behörden und Vorsteher von Behörden. |
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. |
a. Für die ausschließlich
unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten |
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1) die Kommandeure der Matrosen- und Werftdivisionen, der
Schiffsjungen-Abtheilung, des Seebataillons und der Seeartillerie-Abtheilung,
2) die Vorstände der Marine-Artielleriedepots,
3) die Ober-Werftdirektoren,
4) die Direktoren der Marineadademie, der Marineschule, der Maschinistenschulen,
5) die Abtheilungsführer. |
b. Außerdem fungiren als unmittelbare Vorgesetzte der
ihnen untergebenen Beamten: |
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1) die Direktoren der Werften,
2) die Hafenbau-Kommissionen zu Kiel und Wilhelmhaven,
3) die Vorstände der Werft-Kassen- und Magazinverwaltungen,
4) der Rendant des Marine-Bekleidungsmagazins,
5) die Vorstände der Marine-Garnisonverwaltungen,
6) das Lootsenkommando zu Wilhelmshaven. |
C. Im Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte. |
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1) der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten
Beamten,
2) jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des
Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde.
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