Konvention zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Madagaskar.[1]

Vom 15. Mai 1883.


Seine Majestät der Deutsche Kaiser Wilhelm I., König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits;

und Ihre Majestät Ranavalomanjaka II., Königin von Madagaskar, andererseits,

von dem Wunsche geleitet, das zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Madagaskar glücklicherweise bestehende gute Einvernehmen zu erhalten und den Handelsverkehr zwischen beiden Ländern zu fördern, haben beschlossen, den Unterthanen und Angehörigen des einen Landes in dem anderen Lande alle Rechte zu sichern, welche die Unterthanen und Angehörigen der meistbegünstigten Nation dort genießen;

zu diesem Zweck sind die folgenden Artikel zwischen dem Grafen Paul von Hatzfeld-Wildenburg, Staatsminister und Staatssekretär des Auswärtigen Amts, der hierzu von seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, gehörig bevollmächtigt worden ist,

und Ravoninahitriniarivo, der 15. Rangklasse, Offizier des Palastes und erster Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten, und Ramaniraka, der 14. Rangklasse, Offizier des Palastes, Mitglied des Geheimen Staatsraths, welche hierzu von Ihrer Majestät der Königin von Madagaskar ermächtigt worden sind, vereinbart und unterzeichnet worden:

A r t i k e l  I.

  Friede, Freundschaft und gutes Einvernehmen soll für alle Zeit zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, und Ihrer Majestät der Königin von Madagaskar, Ihren Erben und Nachfolgern, und zwischen den Unterthanen und Angehörigen des Deutschen Reichs und des Königreichs Madagaskar fortbestehen.

A r t i k e l II.

  Die diplomatischen, konsularischen und maritimen Vertreter, Agenten und Offiziere des einen vertragschließenden Theiles sollen in Ausübung ihrer Pflichten innerhalb der Besitzungen des anderen Theiles, und die Unterthanen und Angehörigen des einen Landes sollen für ihre Person und ihr Eigenthum und in Ansehung des Handels, des Gewerbes und der Schiffahrt und in jeder anderen Beziehung in dem anderen Lande denselben Schutz und dieselben Rechte, Privilegien, Vortheile, Immunitäten und Befreiungen genießen, welche nach den Gesetzen dieses Landes jetzt oder in Zukunft den diplomatischen, konsularischen und maritimen Vertretern, Agenten und Offizieren und den Unterthanen und Angehörigen der meistbegünstigten Nation eingeräumt werden.

A r t i k e l III.

  [1] Diese Konvention soll von beiden Hohen vertragschließenden Theilen ratifizirt, und die Ratifikations-Urkunden sollen beiden Regierungen durch Vermittelung des deutschen Konsulats in Tamatave übersandt werden.
  [2] Diese Konvention wird in dem Königreich Madagaskar mit dem Tage der Ratifizirung durch Ihre Majestät die Königin von Madagaskar, welche so früh als möglich innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung erfolgen soll, und in dem Deutschen Reich mit dem Tage ihrer Ratifizirung durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser, König von Preußen, welche sobald als möglich innerhalb von sechs Monaten nach der Ratifizirung durch Ihre Majestät die Königin von Madagaskar stattfinden soll, in Kraft treten.


  In doppelten, in deutscher und malegassischer Sprache ausgefertigten Originalen, unter Anheftung einer englischen Uebersetzung,[1] unterzeichnet und gesiegelt zu Berlin, den 15. Mai des Jahres 1883.

(L. S.) Graf von Hatzfeldt. (L. S.) Ravoninahitriniarivo.
Ramaniraka.

 

 

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Anmerkung:
[1] Der ebenfalls abgedruckte Text der Konvention in malegassischer und englischer Sprache wird hier nicht wiedergegeben.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1885, S. 166-170.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Konvention zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Madagaskar (15.05.1883), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1883/konvention_deutsches-reich-madagaskar.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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