Konvention zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich
Madagaskar.[1]
Vom 15. Mai 1883.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser Wilhelm I., König von Preußen,
im Namen des Deutschen Reichs einerseits;
und Ihre Majestät Ranavalomanjaka II., Königin von Madagaskar, andererseits,
von dem Wunsche geleitet, das zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Madagaskar
glücklicherweise bestehende gute Einvernehmen zu erhalten und den Handelsverkehr
zwischen beiden Ländern zu fördern, haben beschlossen, den Unterthanen und
Angehörigen des einen Landes in dem anderen Lande alle Rechte zu sichern, welche die
Unterthanen und Angehörigen der meistbegünstigten Nation dort genießen;
zu diesem Zweck sind die folgenden Artikel zwischen dem Grafen Paul von
Hatzfeld-Wildenburg, Staatsminister und Staatssekretär des Auswärtigen Amts, der
hierzu von seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, gehörig
bevollmächtigt worden ist,
und Ravoninahitriniarivo, der 15. Rangklasse, Offizier des
Palastes und erster Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten, und Ramaniraka,
der 14. Rangklasse, Offizier des Palastes, Mitglied des Geheimen Staatsraths, welche
hierzu von Ihrer Majestät der Königin von Madagaskar ermächtigt worden sind, vereinbart
und unterzeichnet worden:
A r t i k e l I.
Friede, Freundschaft und gutes Einvernehmen
soll für alle Zeit zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,
und Ihrer Majestät der Königin von Madagaskar, Ihren Erben und Nachfolgern, und zwischen
den Unterthanen und Angehörigen des Deutschen Reichs und des Königreichs Madagaskar
fortbestehen.
A r t i k e l II.
Die diplomatischen, konsularischen und maritimen Vertreter,
Agenten und Offiziere des einen vertragschließenden Theiles sollen in Ausübung ihrer
Pflichten innerhalb der Besitzungen des anderen Theiles, und die Unterthanen und
Angehörigen des einen Landes sollen für ihre Person und ihr Eigenthum und in Ansehung
des Handels, des Gewerbes und der Schiffahrt und in jeder anderen Beziehung in dem
anderen Lande denselben Schutz und dieselben Rechte, Privilegien, Vortheile, Immunitäten
und Befreiungen genießen, welche nach den Gesetzen dieses Landes jetzt oder in
Zukunft den diplomatischen, konsularischen und maritimen Vertretern, Agenten und
Offizieren und den Unterthanen und Angehörigen der meistbegünstigten Nation
eingeräumt werden.
A r t i k e l III.
[1] Diese Konvention soll von beiden Hohen vertragschließenden
Theilen ratifizirt, und die Ratifikations-Urkunden sollen beiden Regierungen durch
Vermittelung des deutschen Konsulats in Tamatave übersandt werden.
[2] Diese Konvention wird in dem Königreich Madagaskar mit dem Tage der
Ratifizirung durch Ihre Majestät die Königin von Madagaskar, welche so früh als
möglich innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung erfolgen soll, und
in dem Deutschen Reich mit dem Tage ihrer Ratifizirung durch Seine Majestät den Deutschen
Kaiser, König von Preußen, welche sobald als möglich innerhalb von sechs
Monaten nach der Ratifizirung durch Ihre Majestät die Königin von Madagaskar stattfinden
soll, in Kraft treten.
In doppelten, in deutscher und malegassischer Sprache ausgefertigten
Originalen, unter Anheftung einer englischen Uebersetzung,[1]
unterzeichnet und gesiegelt zu Berlin, den 15. Mai des Jahres 1883.
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(L. S.) |
Graf von Hatzfeldt. |
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(L. S.) |
Ravoninahitriniarivo. |
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Ramaniraka. |
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