Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der
Paß-Pflichtigkeit für Berlin.
Vom 26. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom
12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 33), was folgt:
Bis auf weiteres ist jeder in der Stadt Berlin ankommende Fremde oder Neuanziehende
verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.
Ueber die Ausführung dieser Bestimmung sind von der Polizeibehörde die
erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878.[1]
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
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