Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der
Sozialdemokratie.
["Sozialistengesetz"]
Vom 21. Oktober 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags, was folgt:
§. 1.
[1] Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische und
kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung
bezwecken, sind zu verbieten.
[2] Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder
kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung
gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der
Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
[3] Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
§. 2.
[1] Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des §. 1 Abs. 2 der §. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die
privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, (Bundes-Gesetzbl.
S. 145 ff.) Anwendung.
[2] Auf eingeschriebene Hülfskassen findet im gleichen Falle der §. 29 des
Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S.
125 ff.) Anwendung.
§. 3.
[1] Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche
nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im
Falle des §. 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine
außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
[2] Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbande
vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1 Abs. 2
bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbande
und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
[3] In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigvereine
zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken.
§. 4.
Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt: |
- allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen;
- Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
- die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die
Verhältnisse der Vereins zu erfordern;
- die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im §. 1
Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen;
- mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des
Vereins geeignete Personen zu betrauen.
- die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
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§. 5.
Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch
ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer
Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu
Tage, so kann der Verein verboten werden.
§. 6.
[1] Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist
die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der
Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen
der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen.
[3] Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle
Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der
alte sich darstellt.
§. 7.
[1] Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle für
Zwecke des Vereins bestimmten Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen.
[2] Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der
Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Anwicklung der Geschäfte
des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die
Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.
[3] An die Stelle, des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses der
Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.
[4] Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter
und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten beziehungsweise der
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
[5] Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der
Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen.
[6] Gegen die Anordnung der Behörde findet nur die Beschwerde an die
Aufsichtsbehörden statt.
§. 8.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die
Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Inlande vorhanden
ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen
dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§. 26) zu.
[2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei
der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
[3] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 9.
[1] Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische
oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung
gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.
[2] Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß
sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu
verbieten.
[3] Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge
gleichgestellt.
§. 10.
[1] Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 11.
[1] Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische
oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung
gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der
Bevölkerungsklassen gefährdende Weise zu Tage treten, sind zu verbieten.
[2] Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere
Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer
erfolgt.
§. 12.
[1] Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei
periodischen im Inlande erscheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde des
Bezirks, in welchem die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer
im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in der im §. 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise
bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
§. 13.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer
Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch
erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser, sofern diese
Personen im Inlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung
bekannt zu machen.
[2] Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem
Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu.
[3] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei
der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
[4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 14.
[1] Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen
Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu
nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und
Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten
statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag
genommenen Druckschriften, Platten und Formen sind, nachdem das Verbot endgültig geworden
ist, unbrauchbar zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 15.
Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im §. 11 bezeichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten
und Formen schon vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in
Beschlag genommene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der
Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der
Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt
das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die
einzelnen Stücke, Platten und Formen freigegeben werden.
§. 16.
[1] Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von
sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden
Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche
Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist
öffentlich bekannt zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 17.
[1] Wer an einem verbotenen Vereine (§. 6) als
Mitglied sich betheiligt, oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt,
wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung
(§. 9) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer
Versammlung (§. 9) sich nicht sofort entfernt.
[2] Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung als
Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder welche zu der
Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu
erkennen.
§. 18.
Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene
Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem
Jahre bestraft.
§. 19.
Wer eine verbotene Druckschrift (§§. 11, 12), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene
Druckschrift (§. 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird
mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 20.
Wer einem nach §. 16 erlassenen Verbote
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu
drei Monaten bestraft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung
Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu
erklären.
§. 21.
[1] Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekanntmachung des
Verbots durch den Reichsanzeiger (§§. 6, 12) eine der
in den §§. 17, 18, 19 verbotenen
Handlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu
bestrafen.
[2] Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots
einem nach §. 16 erlassenen Verbot zuwiderhandelt. Die
Schlußbestimmung des §. 20 findet Anwendung.
§. 22.
[1] Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle
einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlung gegen die §§. 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres
Aufenthaltes erkannt werden.
[2] Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in
bestimmten Bezirken und Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch
in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat.
Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
[3] Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahr
bestraft.
§. 23.
Unter den im §. 22 Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe, mit Branntwein oder Spiritus
Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber
von Lesekabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes
erkannt werden.
§. 24.
[1] Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern, oder welche auf Grund einer
Bestimmung dieses Gestzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von
der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen
öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befugniß zum Handel mit
Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörde statt.
§. 25.
Wer einem auf Grund des §. 23 ergangenen
Urtheil oder einer auf Grund des §. 24 erlassenen Verfügung
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 26.
[1] Zur Entscheidung der in den Fällen der §§. 8,
13 erhobenen Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrath
wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten
Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten.
[2] Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses
Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in richterlichem Amte.
[3] Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der
Kommission dessen Stellvertreter.
§. 27.
[1] Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf
Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen.
Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Kommission ist befugt, Beweis
in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche Vernehmung von Zeigen und
Sachverständigen, zu erheben oder mittelst Ersuchens einer Behörde des Reichs oder eines
Bundesstaates erheben zu lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder
Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu
verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der am Sitze der Kommission beziehungsweise
der ersuchten Behörde geltenden bürgerlichen Prozeßrechte zur Anwendung. Die
Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgültig.
[2] Im übrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von derselben
zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesrathes unterliegt.
§. 28.
[1] Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch
die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten
die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit
Genehmigung des Bundesrathes für die Dauer von längstens Einem Jahr getroffen werden: |
- daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden
dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur
Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;
- daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf;
- daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu
besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden kann;
- daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Waffen verboten,
beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird.
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[2] Ueber jede auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstag sofort beziehungsweise bei seinem
nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
[3] Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger und auf die für
landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.
[4] Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen mit
Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
bestraft. |
§. 29.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung
Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des
Bundesstaates bekannt gemacht.
§. 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft[1] und gilt bis zum 31. März 1881.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
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