Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen
Wirtschaft.
Vom 27. Februar 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
[1] Der Reichswirtschaftsminister wird zur
Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft ermächtigt, |
- Wirtschaftsverbände als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen;
- Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder miteinander zu vereinigen;
- Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu
ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen;
- die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen;
- Unternehmer und Unternehmungen an Wirtschaftsverbände anzuschließen.
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[2] Wirtschaftsverbände sind solche Verbände
und Vereinigungen von Verbänden, denen die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange von
Unternehmern und Unternehmungen obliegt. |
§ 2
Der Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; auch kann er im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
§ 3
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung zuwiderhandelt,
die der Reichswirtschaftsminister auf Grund dieses Gesetzes erlassen hat, wird mit
Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichswirtschaftsministers ein. Der
Antrag kann zurückgenommen werden.
§ 4
Wegen eines Schadens, der durch eine Maßnahme auf Grund dieses
Gesetzes entsteht, findet eine Entschädigung nicht statt.
§ 5
[1] Verbände von Angehörigen des Reichsnährstandes mit Ausnahme
der Angehörigen gemäß § 1 Ziffer 1 bis 10 unter b der Dritten Verordnung über den
vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 100) und Verbände von Angehörigen der Reichskulturkammer fallen
nicht unter dieses Gesetz.
[2] Soweit es sich um Verbände von Angehörigen des Reichsnährstandes gemäß §
1 Ziffer 1 bis 10 unter b der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des
Reichsnährstandes und um Verbände des Verkehrs handelt, übt der
Reichswirtschaftsminister die Befugnisse der §§ 1 bis 3
im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister aus; er kann die Befugnisse an den
zuständigen Fachminister übertragen.
Berlin, den 27. Februar 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichswirtschaftsminister |
zugleich für den Reichsminister der
Ernährung und Landwirtschaft: |
Dr Schmitt
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
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