Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches.
Vom 26. Februar 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
(1) Um die zweckentsprechende Verteilung der Arbeitskräfte in der
deutschen Wirtschaft zu gewährleisten, wird ein Arbeitsbuch eingeführt.
(2) Den Kreis der Personen, für die Arbeitsbücher eingeführt sind, den Zeitpunkt
der Einführung und das Nähere über die Ausgestaltung der Arbeitsbücher bestimmt der
Reichsarbeitsminister.
§ 2
Arbeiter und Angestellte, für die nach § 1
Arbeitsbücher ausgestellt sind, dürfen von dem Zeitpunkte an, den der
Reichsarbeitsminister bestimmt, nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitze eines
ordnungsmäßig ausgestellten Arbeitsbuches sind.
§ 3
(1) Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausgestellt.
(2) Anderen Stellen ist die Ausstellung von Arbeitsbüchern oder ähnlichen
Ausweisen, von denen die Einstellung als Arbeiter oder Angestellter oder eine Bevorzugung
bei der Einstellung abhängig gemacht werden soll, untersagt, soweit nicht besondere
gesetzliche Vorschriften Ausnahmen zulassen.
§ 4
(1) Wer entgegen den Vorschriften des § 2 einen
Arbeiter oder Angestellten beschäftigt oder sich als Arbeiter oder Angestellten
beschäftigen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit
Haft bestraft.
(2) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des § 3
Arbeitsbücher oder ähnliche Ausweise ausstellt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 5
Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, zur Durchführung und
Ergänzung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
erlassen. Er kann darin anordnen, daß und in welchem Umfange bei Zuwiderhandlungen gegen
die von ihm erlassenen Bestimmungen die im § 4 angedrohten Strafen
Anwendung finden.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1935 in Kraft. Durchführungs- und
Ergänzungsbestimmungen können schon vor dem Inkrafttreten erlassen werden.
Berlin, den 26. Februar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
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