Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs.
Vom 26. Februar 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Im Hinblick auf die Vorbelastung des Reichs durch Maßnahmen zur
Arbeitsbeschaffung werden die Anteile der Länder an den folgenden Reichssteuern für das
Rechnungsjahr 1935 um zwei Drittel gekürzt, soweit sie
bei der Einkommenssteuer |
den Betrag von |
1.100.000.000 Reichsmark, |
bei der Körperschaftssteuer |
den Betrag von |
240.000.000 Reichsmark, |
bei der Umsatzsteuer |
den Betrag von |
573.000.000 Reichsmark |
übersteigen. Die Länderanteile an der Einkommenssteuer und der
Körperschaftssteuer werden erst dann gekürzt, wenn sie zusammen den Betrag von 1.340.000.000 Reichsmark übersteigen. Der Betrag, um den die Länderanteile
gekürzt werden, verbleibt zur einen Hälfte dem Reich; die andere Hälfte wird einem
Ausgleichsstock zugeführt. Das Nähere über die Verwendung des Ausgleichsstocks bestimmt
der Reichsminister der Finanzen.
Berlin, den 26. Februar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
|