Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs.

Vom 26. Februar 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

  Im Hinblick auf die Vorbelastung des Reichs durch Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung werden die Anteile der Länder an den folgenden Reichssteuern für das Rechnungsjahr 1935 um zwei Drittel gekürzt, soweit sie

bei der Einkommenssteuer
  den Betrag von

1.100.000.000 Reichsmark,

bei der Körperschaftssteuer
  den Betrag von

240.000.000 Reichsmark,

bei der Umsatzsteuer
  den Betrag von

573.000.000 Reichsmark

übersteigen. Die Länderanteile an der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer werden erst dann gekürzt, wenn sie zusammen den Betrag von 1.340.000.000 Reichsmark übersteigen. Der Betrag, um den die Länderanteile gekürzt werden, verbleibt zur einen Hälfte dem Reich; die andere Hälfte wird einem Ausgleichsstock zugeführt. Das Nähere über die Verwendung des Ausgleichsstocks bestimmt der Reichsminister der Finanzen.


  Berlin, den 26. Februar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 285.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs (26.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/finanzausgl_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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