Erlaß über die Führung der Reichsdienstflagge.
Vom 31. Oktober 1935.
Auf Grund der Ziffer II der Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die
Reichsdienstflagge vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1287) bestimme ich:
§ 1
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(1) Alle staatlichen Verwaltungen, die
Deutsche Reichsbahn einschließlich des Zweigunternehmens Reichautobahnen und die
Reichsbank führen die Reichsdienstflagge und setzen sie |
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a) an ihren Dienstgebäuden, wenn eine Beflaggung angeordnet ist,
b) an ihren Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern und zur See an Stelle der bisherigen
Dienstflagge,
c) an ihren Dienstkraftwagen an Stelle der bisherigen Dienstflagge, soweit sie zur
Führung einer solchen an Kraftwagen berechtigt sind. |
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(2) Ob eine Verwaltung im Sinne des Absatzes
1 als staatlich anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die zuständige oberste
Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. |
§ 2
Neben der Reichsdienstflagge ist die Reichs- und Nationalflagge nicht zu setzen.
§ 3
Die Vorschriften über die Führung der Reichskriegsflagge bleiben unberührt.
§ 4
(1) Die Verordnung des Führers und
Reichskanzlers über die Reichsdienstflagge vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
1287) und dieser Erlaß treten am 7. November 1935 in Kraft.
(2) Solange die neue Reichsdienstflagge nicht beschafft werden kann, ist an ihrer
Stelle die Reichs- und Nationalflagge zu setzen.
Berlin, den 31. Oktober 1935.
Der Reichsminister des Innern
Frick
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