Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für
Zwecke der Leibeserziehung.
Vom 15. Februar 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
Jeder im Reichsgebiet beschäftigte deutsche männliche
Angestellte oder Arbeiter ist auf seinen Antrag von seinem Unternehmer (Arbeitgeber) zur
Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Leibeserziehung zu beurlauben.
§ 2
Über die Anerkennung eines Lehrgangs entscheidet der
Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
§ 3
Der Urlaub zur Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang ist dem Angestellten und Arbeiter außerhalb des ihm bestimmungsgemäß
zustehenden Urlaubs zu gewähren.
§ 4
(1) Bei der Beantragung des Urlaubs sind dem Unternehmer
(Arbeitgeber) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (§ 2) über die
Anerkennung des Lehrgangs sowie die schriftliche Zulassung zur Teilnahme an diesem
Lehrgang vorzulegen.
(2) Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs zu stellen.
(3) Einwendungen des Unternehmers (Arbeitgebers) müssen insoweit berücksichtigt
werden, als ein geeigneter Ersatz für den Antragsteller nicht beschafft werden kann und
die Beurlaubung zu einer verhältnismäßig großen Schädigung des Betriebes führen
würde. Der Reichsminister des Innern bestimmt die Stelle, die über die Einwendungen des
Unternehmers (Arbeitgebers) endgültig entscheidet.
§ 5
Die Beurlaubung zu einen anerkannten Lehrgang gibt dem Unternehmer
(Arbeitgeber) nicht das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Angestellte und
Arbeiter hat gegenüber dem Unternehmer (Arbeitgeber) währen der Dauer des Urlaubs keinen
Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen. Die Fürsorge bei
Krankheit und Unfall sowie die Beziehungen zur Sozialversicherung und die Fürsorge für
Familien Unterhaltspflichtiger werden im Wege der Durchführungsverordnung geregelt.
§ 6
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichswirtschaftsminister und dem
Reichsarbeitsminister zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit der Führung der Geschäfte
beauftragt: |
Hjalmar Schacht |
Präsident des Reichsbankdirektoriums |
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
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