Gesetz über den
"Zweckverband Reichsparteitag Nürnberg".

Vom 29. März 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  (1) Zur Errichtung und Unterhaltung sowie zum Betriebe der Anlagen, Gebäude und sonstigen Einrichtungen für den Reichsparteitag in Nürnberg wird ein Zweckverband gebildet. Mitglieder des Zweckverbandes sind die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, das Deutsche Reich, das Land Bayern und die Stadt Nürnberg.
  (2) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Reichsparteitag Nürnberg". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Nürnberg.

§ 2

  Organe des Zweckverbandes sind der Leiter des Zweckverbandes und die Verwaltungsräte.

§ 3

  (1) Der Leiter des Zweckverbandes und sein Stellvertreter werden vom Führer und Reichskanzler bestimmt.
  (2) Jedes Mitglied des Zweckverbandes ernennt einen Verwaltungsrat und einen Ersatzmann, der den Verwaltungsrat im Behinderungsfalle vertritt.
  (3) Der Leiter des Zweckverbandes kann einen Vertreter der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, der Deutschen Reichspost und des Unternehmens Reichsautobahnen sowie sonstige Sachverständige hinzuziehen.

§ 4

  (1) Der Leiter des Zweckverbandes führt die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwortung. Er hat vor Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, insbesondere vor Feststellung des Haushaltsplans und vor Anordnungen von finanzieller Tragweite, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, die Verwaltungsräte zu hören.
  (2) Erhebt ein Verwaltungsrat gegen eine vom Leiter des Zweckverbandes beabsichtigte Entschließung in finanziellen Angelegenheiten Widerspruch, so hat der Leiter vor weiteren Anordnungen die Entscheidung des Führers und Reichskanzlers herbeizuführen.

§ 5

  Der Leiter des Zweckverbandes vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg beauftragen. Ist dieser verhindert, vertritt ihn der Bürgermeister der Stadt Nürnberg.

§ 6

  Für die Haushalts- und Geschäftsführung sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung, der Reichskassenordnung, der Rechnungslegungsordnung und die Reichswirtschaftsbestimmungen sinngemäß.

§ 7

  Die Kosten des Zweckverbandes werden durch Spenden und Beiträge aufgebracht.

§ 8

  Der Zweckverband ist von öffentlichen Abgaben, Stempeln und Gebühren befreit.

§ 9

  Die näheren Verhältnisse des Zweckverbandes regelt eine Satzung, die der Leiter des Zweckverbandes erläßt.

§ 10

  Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.[1]


  Berlin, den 29. März 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern

Frick

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 30. März 1930 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 459-460.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über den "Zweckverband Reichsparteitag Nürnberg" (29.03.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/reichsparteitag-nuernberg_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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