Gesetz über den
"Zweckverband Reichsparteitag Nürnberg".
Vom 29. März 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
(1) Zur Errichtung und Unterhaltung sowie zum Betriebe der
Anlagen, Gebäude und sonstigen Einrichtungen für den Reichsparteitag in Nürnberg wird
ein Zweckverband gebildet. Mitglieder des Zweckverbandes sind die
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, das Deutsche Reich,
das Land Bayern und die Stadt Nürnberg.
(2) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Reichsparteitag
Nürnberg". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in
Nürnberg.
§ 2
Organe des Zweckverbandes sind der Leiter des Zweckverbandes und die
Verwaltungsräte.
§ 3
(1) Der Leiter des Zweckverbandes und sein Stellvertreter werden
vom Führer und Reichskanzler bestimmt.
(2) Jedes Mitglied des Zweckverbandes ernennt einen Verwaltungsrat und einen
Ersatzmann, der den Verwaltungsrat im Behinderungsfalle vertritt.
(3) Der Leiter des Zweckverbandes kann einen Vertreter der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft, der Deutschen Reichspost und des Unternehmens
Reichsautobahnen sowie sonstige Sachverständige hinzuziehen.
§ 4
(1) Der Leiter des Zweckverbandes führt die Verwaltung
in voller und ausschließlicher Verantwortung. Er hat vor Entscheidungen von
wesentlicher Bedeutung, insbesondere vor
Feststellung des Haushaltsplans und vor Anordnungen von finanzieller
Tragweite, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
die Verwaltungsräte zu hören.
(2) Erhebt ein Verwaltungsrat gegen eine vom Leiter des Zweckverbandes
beabsichtigte Entschließung in finanziellen Angelegenheiten Widerspruch, so hat der
Leiter vor weiteren Anordnungen die Entscheidung des Führers und Reichskanzlers
herbeizuführen.
§ 5
Der Leiter des Zweckverbandes vertritt den Zweckverband
gerichtlich und außergerichtlich. Er kann mit der Führung der
laufenden Geschäfte den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg beauftragen. Ist
dieser verhindert, vertritt ihn der Bürgermeister der Stadt Nürnberg.
§ 6
Für die Haushalts- und Geschäftsführung sowie die
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften der
Reichshaushaltsordnung, der Reichskassenordnung, der Rechnungslegungsordnung und die
Reichswirtschaftsbestimmungen sinngemäß.
§ 7
Die Kosten des Zweckverbandes werden durch Spenden und Beiträge aufgebracht.
§ 8
Der Zweckverband ist von öffentlichen Abgaben, Stempeln und Gebühren befreit.
§ 9
Die näheren Verhältnisse des Zweckverbandes regelt eine Satzung,
die der Leiter des Zweckverbandes erläßt.
§ 10
Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.[1]
Berlin, den 29. März 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
|