Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der
Angehörigen des Reichsheers und der Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebenen
(Wehrmachtsversorgungsgesetz).
Vom 21. Januar 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
A r t i k e l 1
Das Gesetz über die Versorgung der Angehörigen des Reichsheeres
und der Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebenen (Wehrmachtsversorgungsgesetz) vom 4.
August 1921 in der Fassung vom 19. September 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 349) wird wie
folgt geändert:
§ 1
Im § 33 ist der letzte Absatz zu streichen; als 33 a
ist neu aufzunehmen: |
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"33 a |
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[1] Die im § 31 bezeichneten Offiziere können mit Zustimmung des
Reichswehrministers zwischen der Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz und nach
diesem Gesetz wählen. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem Monat, in dem der
Reichswehrminister der Wahl zugestimmt hat.
[2] Neben dem Ruhegehalt werden bei einer durch Dienstbeschädigung veranlaßten
Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert die
Schwerbeschädigtenzulage, die Pflegezulage, Körperersatzstücke, orthopädische und
andere Hilfsmittel nach Maßgabe des Reichsversorgungsgesetzes gewährt, wenn die Folgen
der Dienstbeschädigung in einer Verstümmelung bestehen oder zur Entlassung aus der
Wehrmacht geführt haben." |
§ 2
§ 75 erhält folgende Fassung: |
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"Beim Vorliegen von Dienstbeschädigung gelten die Vorschriften des
§ 33 a sinngemäß." |
§ 3
a) Im § 83 sind nach dem Abs. 1 folgende Absätze 2
und 3 einzufügen: |
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"[2] Als Bevollmächtigter und Beistande dürfen nur
zugelassen werden: Vertreter der Nationalsozialistischen Kriegsopferversorgung und des
Reichstreubundes ehemaliger Berufssoldaten, Rechtsanwälte sowie geschäftsfähige
Angehörige, und zwar der Ehegatte des Antragstellers sowie Personen, die mit ihm in
gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten
Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind. Der Reichswehrminister kann
andere Personen als Bevollmächtigte zulassen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht.
[3] Personen, die nach Abs. 2 nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen
werden dürfen, sind zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Auftraggeber unter
Hinweis auf die Vorschrift des Abs. 2 mitzuteilen. Fällt die Zurückweisung in den Lauf
einer Frist und wird diese Frist versäumt, so kann die versäumte Handlung innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe der Zurückweisung nachgeholt werden." |
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4
und 5. |
§ 4
§ 90 erhält folgende Fassung: |
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"[1] Gegen die Bescheide der Regimenter, der Bataillone und
der gleichgestellten Truppen- und Marineteile oder Behörden und des Reichswehrministers,
in denen über Ansprüche aus diesem Gesetz oder über die Rückforderung zu Unrecht
erhobener Versorgungsgebührnisse entschieden wird, sowie gegen die Bescheide der für die
Regelung vorgesehenen Behörden (§ 85) ist die Berufung zulässig (Gesetz über das
Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 - Reichsgesetzbl. S. 59 - in der
Fassung vom 2. November 1934 - Reichsgesetzbl. I S. 1113).
[2] Über die Berufung entscheiden die Versorgungsgerichte endgültig, wenn es sich
um die Erteilung der Zeugnisse nach § 6 Absätze 1, 2, um die Höhe der festgestellten
Versorgungsgebührnisse nach den §§ 7, 8, 14, 15, 16, 27, 32, 53, 54, 55, 70, 78, 80 und
um die Regelung der Übergangsgebührnisse nach §§ 23 a, 66 a handelt. Im übrigen
entscheidet über die Berufung das Reichsversorgungsgericht." |
§ 5
§ 103 erhält folgende Fassung: |
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"Für das Verfahren nach den §§ 2, 5, 33, 33 a, 35, 76 Abs.
4 (soweit eine Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetze gewährt wird), § 77 gelten
lediglich die Vorschriften über das Verfahren in Versorgungssachen nach dem
Reichsversorgungsgesetze." |
A r t i k e l 2
Es treten in Kraft: |
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§§ 1, 2 dieses Gesetzes mit Wirkung
vom 1. Juli 1934, §§ 3, 4, 5 mit
Wirkung vom 1. Dezember 1934. |
Berlin, den 21. Januar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldter
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