Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Angehörigen des Reichsheers und der Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebenen
(Wehrmachtsversorgungsgesetz).

Vom 21. Januar 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

A r t i k e l  1

  Das Gesetz über die Versorgung der Angehörigen des Reichsheeres und der Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebenen (Wehrmachtsversorgungsgesetz) vom 4. August 1921 in der Fassung vom 19. September 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 349) wird wie folgt geändert:

§ 1

  Im § 33 ist der letzte Absatz zu streichen; als 33 a ist neu aufzunehmen:

"33 a

  [1] Die im § 31 bezeichneten Offiziere können mit Zustimmung des Reichswehrministers zwischen der Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz und nach diesem Gesetz wählen. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem Monat, in dem der Reichswehrminister der Wahl zugestimmt hat.
  [2] Neben dem Ruhegehalt werden bei einer durch Dienstbeschädigung veranlaßten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert die Schwerbeschädigtenzulage, die Pflegezulage, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel nach Maßgabe des Reichsversorgungsgesetzes gewährt, wenn die Folgen der Dienstbeschädigung in einer Verstümmelung bestehen oder zur Entlassung aus der Wehrmacht geführt haben."

§ 2

  § 75 erhält folgende Fassung:
"Beim Vorliegen von Dienstbeschädigung gelten die Vorschriften des § 33 a sinngemäß."

§ 3

  a) Im § 83 sind nach dem Abs. 1 folgende Absätze 2 und 3 einzufügen:
  "[2] Als Bevollmächtigter und Beistande dürfen nur zugelassen werden: Vertreter der Nationalsozialistischen Kriegsopferversorgung und des Reichstreubundes ehemaliger Berufssoldaten, Rechtsanwälte sowie geschäftsfähige Angehörige, und zwar der Ehegatte des Antragstellers sowie Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind. Der Reichswehrminister kann andere Personen als Bevollmächtigte zulassen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht.
  [3] Personen, die nach Abs. 2 nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen werden dürfen, sind zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Vorschrift des Abs. 2 mitzuteilen. Fällt die Zurückweisung in den Lauf einer Frist und wird diese Frist versäumt, so kann die versäumte Handlung innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zurückweisung nachgeholt werden."
  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.

§ 4

  § 90 erhält folgende Fassung:
  "[1] Gegen die Bescheide der Regimenter, der Bataillone und der gleichgestellten Truppen- und Marineteile oder Behörden und des Reichswehrministers, in denen über Ansprüche aus diesem Gesetz oder über die Rückforderung zu Unrecht erhobener Versorgungsgebührnisse entschieden wird, sowie gegen die Bescheide der für die Regelung vorgesehenen Behörden (§ 85) ist die Berufung zulässig (Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 - Reichsgesetzbl. S. 59 - in der Fassung vom 2. November 1934 - Reichsgesetzbl. I S. 1113).
  [2] Über die Berufung entscheiden die Versorgungsgerichte endgültig, wenn es sich um die Erteilung der Zeugnisse nach § 6 Absätze 1, 2, um die Höhe der festgestellten Versorgungsgebührnisse nach den §§ 7, 8, 14, 15, 16, 27, 32, 53, 54, 55, 70, 78, 80 und um die Regelung der Übergangsgebührnisse nach §§ 23 a, 66 a handelt. Im übrigen entscheidet über die Berufung das Reichsversorgungsgericht."

§ 5

  § 103 erhält folgende Fassung:
  "Für das Verfahren nach den §§ 2, 5, 33, 33 a, 35, 76 Abs. 4 (soweit eine Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetze gewährt wird), § 77 gelten lediglich die Vorschriften über das Verfahren in Versorgungssachen nach dem Reichsversorgungsgesetze."


A r t i k e l  2

  Es treten in Kraft:
§§ 1, 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1934, §§ 3, 4, 5 mit Wirkung vom 1. Dezember 1934.



  Berlin, den 21. Januar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichswehrminister
von Blomberg

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldter

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 21-22.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Angehörigen des Reichsheers und der Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebenen [Wehrmachtsversorgungsgesetz] (21.01.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/wm_versorg_ges02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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