Gesetz über die Hitlerjugend.
Vom 1. Dezember 1936.
Von der Jugend hängt die Zukunft des Deutschen Volkes ab. Die
gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre künftigen Pflichten vorbereitet werden.
Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes ist in der Hitlerjugend
zusammengefaßt.
§ 2
Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in
der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum
Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.
§ 3
Die Aufgabe der Erziehung des gesamten deutschen Jugend in der
Hitlerjugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen. Er ist damit
"Jugendführer des Deutschen Reichs". Er hat die Stellung einer Obersten
Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar
unterstellt.
§ 4
Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Führer und Reichskanzler.
Berlin, den 1. Dezember 1936.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
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