Gesetz über die Sicherung der Reichsgrenze und über
Vergeltungsmaßnahmen.
Vom 9. März 1937.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, in vom ihm zu
bestimmenden Gebieten, insbesondere an der Reichsgrenze, im Einvernehmen mit den
beteiligten Reichsministern alle Maßnahmen zu treffen, die für eine wirksame Sicherung
der Reichsgrenze und des Reichsgebiets erforderlich sind.
§ 2
(1) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, gegen
Angehörige eines fremden Staates und gegen deren Vermögen Vergeltungsmaßnahmen zu
treffen, sofern dieser Staat gegen Reichsangehörige oder ihr Vermögen Maßnahmen trifft,
die nach deutschem Recht gegen die Angehörigen dieses Staates oder
ihr Vermögen nicht getroffen werden können.
(2) Diese Maßnahmen des Reichsministers des Innern bedürfen jeweils der
Zustimmung des zuständigen Reichsministers, des Reichsministers des Auswärtigen und des
Stellvertreters des Führers.
§ 3
Die nach den §§ 1 und 2 dieses
Gesetzes getroffenen Anordnungen binden die Verwaltungsbehörden und die Gerichte.
Berlin, den 9. März 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß |
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
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