Gesetz über die Ausübung der Reisevermittlung.
Vom 26. Januar 1937.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
Die Ausübung der Reisevermittlung, nämlich |
- die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die
Beförderung mit eigenen Fahrzeugen beschränken, oder
- die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen oder Nebenausweisen für nicht
eigene, dem Personenverkehr dienende Beförderungsmittel, oder
- die Vermittlung von vorübergehender Unterkunft oder Verpflegung kann ganz oder
teilweise untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun.
|
§ 2
Die Kreispolizeibehörde kann die Ausübung der Reisevermittlung
vorläufig verbieten. Sie hat in diesem Falle unverzüglich bei der hierfür zuständigen
Behörde den Antrag auf Untersagung des Gewerbebetriebes nach § 1 zu
stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb einer Woche nach Erlaß des
Verbots gestellt, so tritt dieses außer Kraft. Die für die Untersagung zuständige
Behörde hat über die Aufrechterhaltung des vorläufigen Verbots vorab zu entscheiden.
§ 3
Der Reichswirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere bestimmt er die für
die Untersagung zuständigen Behörden und regelt das Verfahren.
§ 4
Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche
Nachteile, die durch die Untersagung nach § 1 oder durch ein
vorläufiges Verbot nach § 2 entstehen, wird nicht gewährt.
§ 5
(1) Wer Reisevermittlung im Sinne des § 1 trotz
Untersagung (§ 1) oder trotz vorläufigen Verbots (§ 2)
weiterbetreibt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Fortsetzung der nach § 1 untersagten oder nach § 2 vorläufig verbotenen gewerblichen Tätigkeit kann außerdem von der
Polizeibehörde durch unmittelbaren oder mittelbaren Zwang verhindert werden.
Berlin, den 26. Januar 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit der Führung der Geschäfte
beauftragt: |
Dr. Hjalmar Schacht |
Präsident des Reichsbankdirektoriums
|
|