Verordnung über die Amtstracht beim Reichsfinanzhof.
Vom 13. Januar 1937.
§ 17 des Reichsbeamtengesetzes gemäß verordne ich, daß bei den
mündlichen Verhandlungen des Reichsfinanzhofs eine Amtstracht nach folgenden Vorschriften
anzulegen ist:
1. Die Amtstracht besteht aus einer Robe und für Mitglieder auch
aus einem Barett, beide aus weinrotem Wollstoff. Die Robe entspricht im übrigen bei den
Mitgliedern und bei den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den entsprechenden Mustern der
deutschen Gerichtsrobe. Die Robe und das Barett der Mitglieder erhalten einen weinroten
Sammetbesatz.
2. Zu der Robe wird eine weiße Halsbinde getragen.
3. Am Barett tragen der Präsident einen dreifachen, die
Senatspräsidenten einen zweifachen goldenen Schnurbesatz, die
übrigen Mitglieder einen zweifachen weinroten Schnurbesatz.
4. Hilfsrichter tragen die Amtstracht wie die Mitglieder.
5. Rechtsanwälte tragen die für das Auftreten vor den
ordentlichen Gerichten vorgeschriebene Robe.
6. Ich ermächtige den Reichsminister der Finanzen, im Falle
späteren Bedürfnisses die vorstehenden Bestimmungen zu ergänzen und durch Abänderungen
von Einzelheiten den Bedürfnissen anzupassen.
7. Diese Verordnung tritt mit dem Erlaß der
Durchführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen in Kraft.
Berlin, den 13. Januar 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister des Innern
Frick
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