Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden
vom 1. September 1941
Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnungen der
Reichsminister vom 14. November 1938 und der Verordnung über das Rechtsetzungsrecht im
Protektorat Böhmen und Mähren vom 7. Juni 1939 wird im Einvernehmen mit dem
Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet:
§ 1
(1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es
verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen
Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift "Jude". Er ist sichtbar
auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
§ 2
Juden ist es verboten |
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a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine
schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen. |
§ 3
Die §§ 1 und 2
finden keine Anwendung |
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a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern
Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch
dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege
gefallen ist;
b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe. |
§ 4
(1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark
oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach
denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.
§ 5
Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren
mit der Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die Vorschrift des § 2 Buchst. a den örtlichen Verhältnissen im Protektorat Böhmen und Mähren
anpassen kann.
§ 6
Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
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