Verordnung über den Reichskommissar für die Luftfahrt.

Vom 2. Februar 1933.


  Für die Luftfahrt wird ein Reichskommissar für die Luftfahrt bestellt. Er untersteht dem Reichskanzler und hat seinen Sitz in Berlin. Er gilt als oberste Reichsbehörde.

  Die Aufgaben der Reichsverkehrsministers, soweit sie die Luftfahrt betreffen, und die Aufgaben des Reichsministers des Innern, soweit sie die Luftschutz betreffen, gehen auf den Reichskommissar für die Luftfahrt über. Die Zentralstelle für Flugsicherung wird dem Reichskommissar für die Luftfahrt unterstellt.

  Der Reichskommissar für die Luftfahrt erläßt die näheren Anordnungen. Er trifft diejenigen Maßnahmen, die zur Überleitung der Luftfahrt und Luftschutzaufgaben aus den Geschäftsbereichen des Reichsverkehrsministeriums und des Reichsministeriums des Innern sowie zur Übernahme des Personals erforderlich sind, im Einvernehmen mit den beiden Reichsministern.

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Januar 1933 in Kraft.


  Berlin, den 2. Februar 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 35.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über den Reichskommissar für die Luftfahrt (02.02.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/rkmsr-luftf.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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