Verordnung über den Reichskommissar für die Luftfahrt.
Vom 2. Februar 1933.
Für die Luftfahrt wird ein Reichskommissar für
die Luftfahrt bestellt. Er untersteht dem Reichskanzler und hat seinen Sitz in Berlin. Er
gilt als oberste Reichsbehörde.
Die Aufgaben der Reichsverkehrsministers, soweit sie die Luftfahrt betreffen, und
die Aufgaben des Reichsministers des Innern, soweit sie die Luftschutz betreffen, gehen
auf den Reichskommissar für die Luftfahrt über. Die Zentralstelle für Flugsicherung
wird dem Reichskommissar für die Luftfahrt unterstellt.
Der Reichskommissar für die Luftfahrt erläßt die näheren
Anordnungen. Er trifft diejenigen Maßnahmen, die zur Überleitung der Luftfahrt und
Luftschutzaufgaben aus den Geschäftsbereichen des Reichsverkehrsministeriums und des
Reichsministeriums des Innern sowie zur Übernahme des Personals erforderlich sind, im
Einvernehmen mit den beiden Reichsministern.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Januar 1933 in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
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