Gesetz über die Maßnahmen der Staatsnotwehr.
Vom 3. Juli 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Einziger Artikel
Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe
am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.
Berlin, den 3. Juli 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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