Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen.

Vom 21. Februar 1933.


Auf Grund des § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 35) wird folgendes verordnet:

§ 1

Im Gebiete des Freistaates Sachsen sind Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge, die von der Kommunistischen Partei Deutschlands, ihren Hilfs- oder Nebenorganisationen veranstaltet werden, bis auf weiteres verboten.

§ 2

  (1) Mit Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird bestraft,
  1. wer unter Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstaltet oder leitet oder dabei als Redner auftritt;
  2. wer für eine Versammlung unter freiem Himmel, die nach § 1 verboten ist, den Platz zur Verfügung stellt.

  (2) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft, wer an einer Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzuge, die nach § 1 verboten sind, teilnimmt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem 22. Februar 1933 in Kraft.


Berlin, den 21. Februar 1933.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 78.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen (21.02.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/verbot-kpddemo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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