Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot
kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen.
Vom 21. Februar 1933.
Auf Grund des § 5 der Verordnung
des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 35) wird folgendes verordnet:
§ 1
Im Gebiete des Freistaates Sachsen sind Versammlungen unter freiem Himmel
und Aufzüge, die von der Kommunistischen Partei Deutschlands, ihren Hilfs- oder
Nebenorganisationen veranstaltet werden, bis auf weiteres verboten.
§ 2
(1) Mit Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann,
wird bestraft, |
- wer unter Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 eine Versammlung
unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstaltet oder leitet oder dabei als Redner
auftritt;
- wer für eine Versammlung unter freiem Himmel, die nach § 1 verboten
ist, den Platz zur Verfügung stellt.
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(2) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Reichsmark wird bestraft, wer an einer Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzuge,
die nach § 1 verboten sind, teilnimmt. |
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem 22. Februar 1933 in Kraft.
Berlin, den 21. Februar 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
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