Verordnung des schwedischen Königs wegen Einführung der
Schwedischen Staatsverfassung in Schwedisch-Pommern;
Greifswald den 26. Juni 1806.
Gustav Adolf, von Gottes Gnaden, der Schweden, Gothen und
Wenden König u. s. w., Erbe zu Dänemark und Norwegen, Herzog zu Schleswig-Holstein u. s.
w.
Unsere besondere Gunst und gnädige Wohlgewogenheit, mit Gott dem Allmächtigen,
getreuer Mann etc., Generalgouverneur, Akademie-Kanzler, General-Lieutenant etc.
Schon seit längerer Zeit haben Wir mit Kummer verspürt, wie alle die Mühe
und Sorgfalt, womit Wir dasjenige umfaßt, was Unsern getreuen Pommerschen Unterthanen zum
wahren Nutzen und Vortheil gereichen könnte, bei der Ausübung unerwarteter
Schwierigkeiten getroffen, womittelst Unsere gnädigen Absichten theils oftmals nicht
erfüllt, theils durch Zeitverschub und bei jeder Gelegenheit geschehenes Berufen auf
Privilegien in ihrer Wirkung verspätet worden. Wir haben Uns solchergestalt von den
Gebrechen des jetzt geltenden Verfassungen überzeugt, zumal wenn Wir die
raschern Fortschritte der vermehrten Bevölkerung und des Ertrags damit vergleichen,
die andere Länder darbieten, wo alle die Hindernisse aufgehört, welche Unsern Deutschen
Staaten die Quelle des Gedeihens, die einem wohleingerichteten
Gemeinwesen so nothwendig sind, bisher fast abgeschnitten; haben auch zum schließlichen
Beweise von der gegenwärtigen Staatsverfassung gefährlichen Folgen jüngst erfahren,
daß Unser Gebot wegen Errichtung der Pommerschen Landwehre von Landständen durch die
ungebührlichste Anwendung zur Prüfung der Deutschen Reichsgerichte hingewiesen worden
und zwar während des Zeitpuncts, wo die Gränzen des Landes von Feinden bedroht werden.[1]
Aus allen diesen verschiedenen wichtigen Gründen und dem zuletzt erfolgten
Auftritt, so wie um die Sicherheit des Landes zu befördern, haben Wir Uns genöthigt
gefunden, hiemittelst zu erklären: daß die dermalige Staatsverfassung in Unsern
Deutschen Staaten von diesem Tage an aufgehoben, die Landstände nebst den Landräthen
aufgelöset, und alle dazu gehörigen Einrichtungen und Verfassungen durchaus abgeschafft
werden.
Allein, da Wir auf der einen Seite die Nothwendigkeit, diesen Beschluß zu
fassen, eingesehen, so haben Wir auf der andern geglaubt, auf keine mehr überzeugende Art
an den Tag legen zu können, daß Unsere gnädige Absicht lediglich ist, die künftige
Wohlfahrt Unserer deutschen Unterthanen zu bereiten, nicht aber Uns etwa neue, sie
drückende Gerechtsame anzumaaßen, als indem Wir die schwedische Staatsverfassung in
Unsere Deutschen Staaten einführen. Als König eines freien und dem Gesetz gehorchenden
Volkes haben Wie die besondere Zufriedenheit, Unsern Pommerschen und Rügenschen
Unterthanen durch diese Veränderung eine Zukunft zu verschaffen, wo sie, in Rücksicht
sowohl ihrer Pflichten gegen Uns, als ihrer bürgerlichen Gerechtigkeit gleich und
gesichert unter dem Schutze billiger Gesetze, nicht mehr einen abgesonderten Theil des
Schwedischen Volkes auszumachen, sondern in brüderlicher Vereinigung die Verfassung
genießen sollen, welche die Wohlfahrt desselben schon seit Jahrhunderten verbürgte.
Wir wollen also, kraft dieses, öffentlich erklären, daß die Regierungsform
des Schwedischen Reiches vom 21. August 1772, die Vereinigungs- und Sicherheits-Acten vom
21. Februar und 3. April 1789, die jedem der vier Stände in Schweden vergönnten
Privilegien und Gerechtsame, imgleichen das Gesetz des Reiches Schweden, künftig als
Fundamentalgesetze und Grundverfassungen Unserer Deutschen Staaten ausmachen, und darnach
alle neuen Einrichtungen gefügt und ins Werk gesetzt werden sollen.
Bei dieser Gelegenheit wollen Wie jedoch Unsere Pommerschen Unterthanen
aufs kräftigste versichern, daß sie, jetzt und künftig, an der Bezahlung der
Schwedischen Reichsschulden, und den in Schweden damit Gemeinschaft habenden Bewilligungen
und Auflagen, nie Theil nehmen sollen. Ueberdem, wenn etwas vorfällt, das Pommern und
Rügen eigentlich nur allein betrifft, und worüber, in Gleichheit mit der Schwedischen
Staatsverfassung, die unterthänigen Auslassungen der Bevollmächtigten des Landes
eingeholt werden müssen, so wollen Wir solche in diesem Lande besonders zu einem
allgemeinen Landtage zusammenberufen lassen. Eine solche Berufung, worüber Wir in Gnaden
weiter verordnen werden, wird auch unverzüglich ausgefertigt, und es wird Unserm Herzen
eine angenehme Zufriedenheit gewähren, vor Unserm Thron ein treues Volk versammelt zu
sehen, daß, nicht mehr mißgeleitet von verwickelten Verfassungen, bei der Ausübung
seiner Unterthanenpflichten Unsere landesväterlichen Bemühungen für sein Wohl, worin
Wir Unsere größte Belohnung finden, durch einträchtigen Beitritt unterstützen kann.
Dieß Unser gnädiges Schreiben habt Ihr, ins Deutsche übersetzt, durch den
Druck allgemein bekannt zu machen, und zu aller Behörden unterthäniger Gelebung
Unterricht von den Kanzeln verlesen zu lassen. Wir empfehlen Euch Gott dem
Allmächtigen besonders gnädig.
Greifswald, den 26. Juni 1806.
Gustav Adolph.
Gustav von Wetterstest.
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