Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung.
Vom 3. Juli 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel
Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit der
religiösen Bekenntnisse hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung
zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher
Aemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Juli 1869.
(L. S.)
|
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
|
|