Bekanntmachung
[des Königs von Sachsen Friedrich August II.],
das Ableben Weiland Sr. Majestaet Anton, Koenigs von Sachsen etc. etc. etc. und
den Regierungsantritt Sr. Majestaet Friedrich August, Koenigs von Sachsen etc. etc. etc.
betr.;
vom 6ten Juni 1836.
WIR, von GOTTES Gnaden, Friedrich August,
Koenig von Sachsen etc. etc. etc.
thun, unter Entbietung Unseres Grußes und Unserer Koeniglichen Gnade, hiermit kund und zu
wissen:
Es hat dem Allerhoechsten nach seinem unerforschlichen Rathe und Willen
gefallen, Weiland den Allerdurchlauchtigsten Großmaechtigsten Fuersten und Herrn, Herrn
Anton, Koenig von Sachsen etc. etc. etc. Unseres Hoechstgeehrtesten Herrn Oheims
Koenigliche Majestaet heute gegen Mittag aus dieser Zeitlichkeit abzufordern.
Wenn nun in Folge dieses hoechstschmerzlichen Trauerfalles Wir die Regierung des
Koenigreichs Sachsens, zu deren Theilnahme Unsers verewigten Herrn Oheims Majestaet
Uns bereits am 13. September 1830. berufen hatten, nunmehr vermoege des nach der
verfassungsmaeßigen Erbfolge und nach dem von Unsers Hoechstgeehrtesten Herrn Vaters, des
Prinzen Maximilian, Herzogs zu Sachsen etc. Koenigl. Hoheit, Inhalts
der hier beigefuegten Renunciationsakte,
zu Unsern Gunsten auf die Nachfolge geleisteten Verzicht, an Uns geschehenen Anfalls
der Krone allein uebernommen haben;
So versehen Wir Uns zu den getreuen Staenden, den in oeffentlichen Functionen
angestellten Dienern und ueberhaupt allen und jeden Unterthanen und Einwohnern Unseres
Reichs, daß sie Uns als den rechtmaeßigen Landesherrn willig und pflichtgemaeß
anerkennen, Uns unverbruechliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten und in allen
Stuecken sich so gegen Uns bezeigen werden, wie es treuen Unterthanen gegen ihre von
Gott verordnete Landesherrschaft und Obrigkeit gebuehret; indem Wir dagegen sie der
Fortdauer Unserer auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit und Befoerderung des Landes
Wohl und Besten unausgesetzt gerichteten landesvaeterlichen Fuersorge hiermit versichern,
und die bei Verleihung der Verfassung bereits
ertheilte Zusage andurch wiederholen.
Saemmtliche Staatsbehoerden haben ihre Verrichtungen in Gemaesheit der, wegen Unserer
bisherigen Mitregentschaft Uns bereits geleisteten Pflicht, gebuehrend fortzusetzen.
Bei den in Unserm Namen ergehenden Ausfertigungen soll sich des Titels: |
Wir, von GOTTES Gnaden, Friedrich August,
Koenig von Sachsen etc. etc. etc. |
und eines Siegels, so das herzoglich saechsische Wappen der fuenf
schwarzen Balken im goldenen Felde mit durchgezogenem Rautenkranze und darueber gestellter
Koenigskrone und die Umschrift: |
FRIEDRICH AUGUST VON G. GN. KOENIG VON SACHSEN etc.
etc. etc. |
enthaelt, bedient werden, wegen der in den an Uns gerichteten Berichten
und Bittschriften zu gebrauchenden Anrede, Submission und Aufschrift aber bei der unterm
29. December 1806. getroffenen Bestimmung es verbleiben.
Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, am 6ten Juni 1836.[1] |
Friedrich August. |
|
Bernhard von Lindenau.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
|
Hans Georg von Carlowitz.
Heinrich Anton von Zeschau.
|
|