Bekanntmachung
[des Königs von Sachsen Friedrich August II.],
das Ableben Weiland Sr. Majestaet Anton, Koenigs von Sachsen etc. etc. etc. und
den Regierungsantritt Sr. Majestaet Friedrich August, Koenigs von Sachsen etc. etc. etc. betr.;

vom 6ten Juni 1836.


WIR, von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koenig von Sachsen etc. etc. etc.
thun, unter Entbietung Unseres Grußes und Unserer Koeniglichen Gnade, hiermit kund und zu wissen:

Es hat dem Allerhoechsten nach seinem unerforschlichen Rathe und Willen gefallen, Weiland den Allerdurchlauchtigsten Großmaechtigsten Fuersten und Herrn, Herrn Anton, Koenig von Sachsen etc. etc. etc. Unseres Hoechstgeehrtesten Herrn Oheims Koenigliche Majestaet heute gegen Mittag aus dieser Zeitlichkeit abzufordern.

Wenn nun in Folge dieses hoechstschmerzlichen Trauerfalles Wir die Regierung des Koenigreichs Sachsens, zu deren Theilnahme Unsers verewigten Herrn Oheims Majestaet Uns bereits am 13. September 1830. berufen hatten, nunmehr vermoege des nach der verfassungsmaeßigen Erbfolge und nach dem von Unsers Hoechstgeehrtesten Herrn Vaters, des Prinzen Maximilian, Herzogs zu Sachsen etc. Koenigl. Hoheit, Inhalts der hier beigefuegten Renunciationsakte, zu Unsern Gunsten auf die Nachfolge geleisteten Verzicht, an Uns geschehenen Anfalls der Krone allein uebernommen haben;

So versehen Wir Uns zu den getreuen Staenden, den in oeffentlichen Functionen angestellten Dienern und ueberhaupt allen und jeden Unterthanen und Einwohnern Unseres Reichs, daß sie Uns als den rechtmaeßigen Landesherrn willig und pflichtgemaeß anerkennen, Uns unverbruechliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten und in allen Stuecken sich so gegen Uns bezeigen werden, wie es treuen Unterthanen gegen ihre von Gott verordnete Landesherrschaft und Obrigkeit gebuehret; indem Wir dagegen sie der Fortdauer Unserer auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit und Befoerderung des Landes Wohl und Besten unausgesetzt gerichteten landesvaeterlichen Fuersorge hiermit versichern, und die bei Verleihung der Verfassung bereits ertheilte Zusage andurch wiederholen.

Saemmtliche Staatsbehoerden haben ihre Verrichtungen in Gemaesheit der, wegen Unserer bisherigen Mitregentschaft Uns bereits geleisteten Pflicht, gebuehrend fortzusetzen.

Bei den in Unserm Namen ergehenden Ausfertigungen soll sich des Titels:

Wir, von GOTTES Gnaden, Friedrich August,
Koenig von Sachsen etc. etc. etc.

und eines Siegels, so das herzoglich saechsische Wappen der fuenf schwarzen Balken im goldenen Felde mit durchgezogenem Rautenkranze und darueber gestellter Koenigskrone und die Umschrift:

FRIEDRICH AUGUST VON G. GN. KOENIG VON SACHSEN etc. etc. etc.

enthaelt, bedient werden, wegen der in den an Uns gerichteten Berichten und Bittschriften zu gebrauchenden Anrede, Submission und Aufschrift aber bei der unterm 29. December 1806. getroffenen Bestimmung es verbleiben.


  Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, am 6ten Juni 1836.[1]


Friedrich August.

Bernhard von Lindenau.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.


Hans Georg von Carlowitz.
Heinrich Anton von Zeschau.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des sächsischen Königs Friedrich August II. wurde bis zum 11. Juni 1836 verkündet.


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1836, S. 99-100.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung [des Königs von Sachsen Friedrich August II.], das Ableben Weiland Sr. Majestaet Anton, Koenigs von Sachsen etc. etc. etc. und den Regierungsantritt Sr. Majestaet Friedrich August, Koenigs von Sachsen etc. etc. etc. betr. (06.06.1836), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/sachsen/1836/koenig-anton-tod_bkm.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.05.2004
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