Gesetz, betreffend Gewährung einer Entschädigung an versetzte Beamte und von Umzugskosten beim Wohnungswechsel am Orte.

Vom 21. Mai 1920.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Reichsbeamte, die versetzt sind und ihren Hausstand infolge äußerer Umstände (Wohnungsmangel, Hemmungen im Güterverkehr) an dem neuen Dienstort nicht einrichten können, darf für die Dauer der Behinderung ein tägliche Entschädigung nach folgenden Sätzen gewährt werden:

Für die im § 1 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten genannten Beamten unter

Verheirateten Beamten

Unverheirateten, die am bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand hatten

Bei Fortführung des Haushalts am bisherigen Wohnort

bei entgeltlicher Unterstellung der Möbel

Mark

Mark

Mark

I. Chefs der obersten Reichsbehörden

30

25

20

II. Direktoren der obersten Reichsbehörden

25

20

14

III. Vortragende Räte der obersten Reichsbehörden

23

18

12

IV. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden

20

15

10

V. Sekretäre der höheren Reichsbehörden

16

12

8

VI. Subalterne der übrigen Reichsbehörden

12

9

6

VII. Unterbeamte

9

7

5

§ 2

  Versetzten Reichsbeamten, die genötigt sind, an dem neuen Dienstort länger als 14 Tage im Gasthaus zu wohnen, darf, wenn ihnen hierdurch nachweislich Unkosten erwachsen, die die ortsüblichen Wohnungsmietpreise übersteigen, eine Entschädigung nach folgenden Sätzen gewährt werden, falls sie nicht eine solche bereits nach § 1 erhalten:

Für die im § 1 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten, genannten Beamten unter

Verheiratete Beamte

Unverheiratete Beamte

Tagessatz
Mark

Tagessatz
Mark

I. Chefs der obersten Reichsbehörden

15

12

II. Direktoren der obersten Reichsbehörden

12

9

III. Vortragende Räte der obersten Reichsbehörden

10

7

IV. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden

7

5

V. Sekretäre der höheren Reichsbehörden

6

4

VI. Subalterne der übrigen Reichsbehörden

4

3

VII. Unterbeamte

4

3

§ 3

  Reichsbeamten, die aus dienstlichen Gründen einen Umzug innerhalb ihres Wohnort ausgeführt haben, dürfen in besonderen Fällen die nachgewiesenen tatsächlichen Transport- und allgemeinen Umzugskosten erstattet werden, soweit sie das angemessene Maß nicht übersteigen.

§ 4

  Auf die Personen des Soldatenstandes finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 5

  Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, ergänzende Anordnungen zu treffen sowie die Sätze der §§ 1 und 2 den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

§ 6

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1919 in Kraft. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.


  Berlin, den 21. Mai 1920.[1]

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister der Fianzen
Dr. Wirth

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 26. Mai 1920 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1061-1062.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend Gewährung einer Entschädigung an versetzte Beamte und von Umzugskosten beim Wohnungswechsel am Orte (21.05.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/beamtenentschaedigung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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