Gesetz, betreffend Gewährung einer Entschädigung an versetzte
Beamte und von Umzugskosten beim Wohnungswechsel am Orte.
Vom 21. Mai 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Reichsbeamte, die versetzt sind und ihren Hausstand infolge
äußerer Umstände (Wohnungsmangel, Hemmungen im Güterverkehr) an dem neuen Dienstort
nicht einrichten können, darf für die Dauer der Behinderung ein tägliche Entschädigung
nach folgenden Sätzen gewährt werden: |
Für die im § 1 der Verordnung,
betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten genannten
Beamten unter |
Verheirateten
Beamten |
Unverheirateten, die am
bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand hatten |
Bei Fortführung des Haushalts am bisherigen
Wohnort |
bei entgeltlicher Unterstellung der Möbel |
Mark |
Mark |
Mark |
I. Chefs der obersten Reichsbehörden |
30 |
25 |
20 |
II. Direktoren der obersten Reichsbehörden |
25 |
20 |
14 |
III. Vortragende Räte der obersten Reichsbehörden |
23 |
18 |
12 |
IV. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden |
20 |
15 |
10 |
V. Sekretäre der höheren Reichsbehörden |
16 |
12 |
8 |
VI. Subalterne der übrigen Reichsbehörden |
12 |
9 |
6 |
VII. Unterbeamte |
9 |
7 |
5 |
§ 2
Versetzten Reichsbeamten, die genötigt sind, an
dem neuen Dienstort länger als 14 Tage im Gasthaus zu wohnen, darf, wenn ihnen hierdurch
nachweislich Unkosten erwachsen, die die ortsüblichen Wohnungsmietpreise übersteigen,
eine Entschädigung nach folgenden Sätzen gewährt werden, falls sie nicht eine solche
bereits nach § 1 erhalten: |
Für die im § 1 der Verordnung,
betreffend die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten, genannten
Beamten unter |
Verheiratete Beamte |
Unverheiratete Beamte |
Tagessatz
Mark |
Tagessatz
Mark |
I. Chefs der obersten Reichsbehörden |
15 |
12 |
II. Direktoren der obersten Reichsbehörden |
12 |
9 |
III. Vortragende Räte der obersten Reichsbehörden |
10 |
7 |
IV. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden |
7 |
5 |
V. Sekretäre der höheren Reichsbehörden |
6 |
4 |
VI. Subalterne der übrigen Reichsbehörden |
4 |
3 |
VII. Unterbeamte |
4 |
3 |
§ 3
Reichsbeamten, die aus dienstlichen Gründen einen Umzug innerhalb
ihres Wohnort ausgeführt haben, dürfen in besonderen Fällen die nachgewiesenen
tatsächlichen Transport- und allgemeinen Umzugskosten erstattet werden, soweit sie das
angemessene Maß nicht übersteigen.
§ 4
Auf die Personen des Soldatenstandes finden die Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 5
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, Bestimmungen zur
Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, ergänzende Anordnungen zu treffen sowie die
Sätze der §§ 1 und 2 den jeweiligen wirtschaftlichen
Verhältnissen anzupassen.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1919 in Kraft. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Mai 1920.[1]
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Fianzen
Dr. Wirth
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