Verordnung über die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und
Kriegsende im Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen.
Vom 14. Februar 1920.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die vereinfachte Form der
Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl.
S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der
verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes
verordnet:
§ 1
[1] Als Zeitpunkt des Friedensschlusses oder der Beendigung des
gegenwärtigen Krieges im Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist im Zweifel der 10.
Januar 1920 anzusehen.
[2] Ist aus dem Inhalt der Erklärung oder aus den Umständen zu entnehmen, daß
der Friedensschluß oder die Beendigung des Krieges mit einer Macht maßgebend sein soll,
die den Friedensvertrag am 10. Januar 1920 noch nicht ratifiziert
hat, so tritt an die Stelle dieses Tages der Tag der Niederlegung der Ratifikationsurkunde
dieser Macht, oder falls eine Ratifikationsurkunde nicht niedergelegt wird, der Tag, mit
dem der Krieg mit dieser macht für beendet erklärt wird.
[3] Für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen tritt an die
Stelle des 10. Januar 1920, und soweit der nach Abs. 2 maßgebende Vorgang vor der
Verkündung dieser Verordnung liegt, auch an dessen Stelle der Tag der Verkündung dieser
Verordnung.
§ 2
Die Auslegungsregel des § 1 findet auf alle
rechtsgeschäftlichen Erklärungen Anwendung, die nach dem 30. Juli 1914 abgegeben worden
sind. Rechte, die auf einer abweichenden Auslegung der Erklärung durch nachträgliche
Vereinbarung oder rechtskräftige Feststellung beruhen, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 14. Februar 1920.[1]
Die Reichsregierung
Bauer
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