Verordnung über die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und Kriegsende im Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen.

Vom 14. Februar 1920.


  Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

§ 1

  [1] Als Zeitpunkt des Friedensschlusses oder der Beendigung des gegenwärtigen Krieges im Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist im Zweifel der 10. Januar 1920 anzusehen.
  [2] Ist aus dem Inhalt der Erklärung oder aus den Umständen zu entnehmen, daß der Friedensschluß oder die Beendigung des Krieges mit einer Macht maßgebend sein soll, die den Friedensvertrag am 10. Januar 1920 noch nicht ratifiziert hat, so tritt an die Stelle dieses Tages der Tag der Niederlegung der Ratifikationsurkunde dieser Macht, oder falls eine Ratifikationsurkunde nicht niedergelegt wird, der Tag, mit dem der Krieg mit dieser macht für beendet erklärt wird.
  [3] Für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen tritt an die Stelle des 10. Januar 1920, und soweit der nach Abs. 2 maßgebende Vorgang vor der Verkündung dieser Verordnung liegt, auch an dessen Stelle der Tag der Verkündung dieser Verordnung.

§ 2

  Die Auslegungsregel des § 1 findet auf alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen Anwendung, die nach dem 30. Juli 1914 abgegeben worden sind. Rechte, die auf einer abweichenden Auslegung der Erklärung durch nachträgliche Vereinbarung oder rechtskräftige Feststellung beruhen, bleiben unberührt.

§ 3

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 14. Februar 1920.[1]

Die Reichsregierung
Bauer

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 17. Februar 1920 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 237-238.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und Kriegsende im Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen (14.02.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/begriffe-friedenschluss_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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