Gesetz über die Versorgungsbehörden.

Vom 15. Mai 1920.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die Durchführung des Reichsversorgungsgesetzes liegt im Verwaltungsverfahren den Hauptversorgungsämtern und den Versorgungsämtern ob.

§ 2

  Das Versorgungsamt besteht aus dem Leiter und den für die Bearbeitung der Sachen erforderlichen weiteren Beamten. Dem Versorgungsamte werden die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben.

§ 3

  [1] Das Hauptversorgungsamt besteht aus einem Direktor und den für die Bearbeitung der Sachen erforderlichen weiteren Beamten. Dem Hauptversorgungsamte werden die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben.
  [1] Der Reichsarbeitsminister kann aus den Beamten des Hauptversorgungsamts einen ständigen Stellvertreter des Direktors ernennen, auf den im Behinderungsfalle dessen Obliegenheiten übergehen.
  [3] Das Hauptversorgungsamt hat die obere Leitung des Versorgungswesens für seinen Bezirk.

§ 4

  [1] Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Hauptversorgungsämter und der Versorgungsämter wird durch Verordnung des Reichsarbeitsministers geregelt.
  [2] Der Reichsarbeitsminister bestimmt den Sitz und die Bezirke der Hauptversorgungsämter und der Versorgungsämter, erläßt die Dienstanweisungen für sie und führt die oberste Dienstaufsicht.
  [3] Nach näherer Anordnung des Reichsarbeitsministers können im Falle des Bedarfs an Orten außerhalb des Sitzes der Versorgungsämter Versorgungssprechtage eingerichtet werden.

§ 5

  Die Bestimmungen der Behörden, denen die erstmalige Neufeststellung der nach den früheren Militärversorgungsgesetzen festgestellten Versorgungsgebührnisse auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes obliegt, erfolgt durch den Reichsarbeitsminister.

§ 6

  § 26 Abs. 2 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) wird wie folgt geändert:
  Eine den §§ 19 bis 25 entsprechende Kriegsversorgung kann gewährt werden:
  1.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  usw. wie bisher.


  Berlin, den 15. Mai 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsarbeitsminister
Schlicke

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1036-1064.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Versorgungsbehörden (15.05.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/versorgungsbehoerden_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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