Gesetz über die Versorgungsbehörden.
Vom 15. Mai 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Die Durchführung des Reichsversorgungsgesetzes liegt im
Verwaltungsverfahren den Hauptversorgungsämtern und den Versorgungsämtern ob.
§ 2
Das Versorgungsamt besteht aus dem Leiter und den für die
Bearbeitung der Sachen erforderlichen weiteren Beamten. Dem Versorgungsamte werden die
erforderlichen Hilfskräfte beigegeben.
§ 3
[1] Das Hauptversorgungsamt besteht aus einem Direktor und den
für die Bearbeitung der Sachen erforderlichen weiteren Beamten. Dem Hauptversorgungsamte
werden die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben.
[1] Der Reichsarbeitsminister kann aus den Beamten des Hauptversorgungsamts einen
ständigen Stellvertreter des Direktors ernennen, auf den im Behinderungsfalle dessen
Obliegenheiten übergehen.
[3] Das Hauptversorgungsamt hat die obere Leitung des Versorgungswesens für seinen
Bezirk.
§ 4
[1] Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der
Hauptversorgungsämter und der Versorgungsämter wird durch Verordnung des
Reichsarbeitsministers geregelt.
[2] Der Reichsarbeitsminister bestimmt den Sitz und die Bezirke der
Hauptversorgungsämter und der Versorgungsämter, erläßt die Dienstanweisungen für sie
und führt die oberste Dienstaufsicht.
[3] Nach näherer Anordnung des Reichsarbeitsministers können im Falle des Bedarfs
an Orten außerhalb des Sitzes der Versorgungsämter Versorgungssprechtage eingerichtet
werden.
§ 5
Die Bestimmungen der Behörden, denen die erstmalige
Neufeststellung der nach den früheren Militärversorgungsgesetzen festgestellten
Versorgungsgebührnisse auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes obliegt, erfolgt durch den
Reichsarbeitsminister.
§ 6
§ 26 Abs. 2 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907
(Reichs-Gesetzbl. S. 214) wird wie folgt geändert:
Eine den §§ 19 bis 25 entsprechende Kriegsversorgung kann
gewährt werden:
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. wie bisher.
Berlin, den 15. Mai 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsarbeitsminister
Schlicke
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