Gesetz, betreffend die Verteilung des Gewinns der Reichsbank für
das Jahr 1920.
Vom 7. Mai 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
[1] Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1920 wird
vorweg ein Betrag von 68 Millionen Mark an das Reich abgeführt.
[2] Im übrigen regelt sich die Gewinnverteilung nach § 24 Abs. 1 des
Bankgesetzes vom 14. März 1875 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 515).
§ 2
Von der in die Bilanz der Reichsbank für den 31. Dezember 1919
eingestellten Reserve für zweifelhafte Forderungen werden 37.424.802 Mark 81 Pfennig dem Reich und 12.474.934 Mark 28 Pfennig dem ordentlichen Reservefonds
der Reichsbank überwiesen.
Berlin, den 7. Mai 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Fehrenbach
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