Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das Verfahren vor
dem durch das Reichsgesetz vom 21. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2117) bestimmten
Reichsschiedsgerichte.
Vom 25. April 1921.
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung der einheitlichen
Regelung der Beamtenbesoldung vom 21. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2117) hat der
Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts die nachstehenden Vorschriften erlassen.
Berlin, den 25. April 1921.
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Wirth
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1920 werden für
das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte folgende Vorschriften
getroffen:
§ 1
[1] Die Landesregierung, Gemeinde oder sonstige öffentliche
Körperschaft, welche gemäß § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1920 die
Entscheidung des Reichsschiedsgerichts angerufen hat, hat eine schriftliche, in
tatsächlicher und rechtlicher Beziehung vollständige Erklärung über die Frage, ob und
inwieweit die durch den Einspruch des Reichsminister der Finanzen betroffenen Vorschriften
nach dem Reichsgesetze vom 21. Dezember 1920 zulässig sind, bei dem Vorsitzenden des
Schiedsgerichts einzureichen. Hat der Reichsminister der Finanzen die Entscheidung des
Reichsschiedsgerichts angerufen, so ist der von ihm erhobene Einspruch in der bei dem
Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichenden Erklärung gemäß den vorstehend
bezeichneten Erfordernissen näher zu begründen.
[2] Diese Erklärungen werden dem andern Teile zur Gegenerklärung mitgeteilt.
Die Fristen, binnen denen die Erklärung und Gegenerklärung abzugeben sind, bestimmt der
Vorsitzende.
[3] Entsprechendes gilt für den weiteren Schriftwechsel, sofern der
Vorsitzende einen solchen für erforderlich erachtet.
[4] Alle Schriftsätze sind in sechs Exemplaren einzureichen (eins für den
andern Teil, eins zusammen für den Vorsitzenden und die ständigen Mitglieder, je eins
für die vier nichtständigen Mitglieder).
§ 2
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. Der Vorsitzende kann eine solche anordnen. Eine mündliche Verhandlung muß
stattfinden, wenn sie von einem der Streitteile beantragt wird.
Die Streitteile können sich in der mündlichen Verhandlung durch jede von ihnen
dazu für geeignet erachtete Person vertreten lassen.
§ 3
[1] Die Sitzungen des Schiedsgerichts finden in Leipzig
statt.
[2] Die Beratung und Beschlußfassung des Schiedsgerichts wird durch das
schriftliche Gutachten eines von dem Vorsitzenden zu ernennenden Berichterstatters
vorbereitet. Dieses Gutachten ist vor der Sitzung den Mitgliedern des Schiedsgerichts, den
nichtständigen abschriftlich, zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende kann einen zweiten
Berichterstatter bestellen.
[3] Die Reihenfolge bei der Abstimmung bestimmt in jedem einzelnen Falle der
Vorsitzende.
§ 4
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist von
sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Sie wird vom Vorsitzenden
den Streitteilen zugestellt.
§ 5
Über die Tragung beziehungsweise Verteilung der Kosten (Auslagen,
Reisekosten Fahrt- und Tagesgelder der nichtständigen Mitglieder)
entscheidet das Schiedsgericht nach seinem Ermessen.
Leipzig, den 12. Februar 1921.
Der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts
Dr. Mehn |
Senatspräsident des Reichsgerichts
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