Verordnung, betreffend Umgestaltung der Reichsschatzverwaltung.
Vom 31. Januar 1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
In weiterer Auswirkung des Londoner Ultimatums vom 5./9. Mai 1921 hat es sich als
notwendig erwiesen, folgende Änderung in dem Behördenaufbau des Reichs eintreten zu
lassen:
Am 1. April 1922 werden die bisher dem Reichsschatzministerium nachgeordneten Behörden
mit Ausnahme der Reichsvermögensverwaltung für die besetzten rheinischen Gebiete dem
Reichsfinanzministerium unterstellt. An der sachlichen Zuständigkeit des
Reichsschatzministeriums selbst wird hierdurch nichts geändert.
Die Abteilungen Reichsschatzverwaltung gehen in den Präsidialgeschäftsstellen der
Landesfinanzämter auf.
An Stelle der Reichsvermögensämter treten, soweit erforderlich, Reichsbauämter. Die
Reichsvermögensstellen werden aufgehoben. Die Verwaltung des reichseigenen Besitzes wird,
soweit sie bisher von örtlichen Dienststellen der Reichsschatzverwaltung ausgeführt
wurde, den Finanzämtern übertragen.
Berlin, den 31. Januar 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Dr. Wirth
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Hermes
Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster
Der Reichsschatzminister
Bauer
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