Verordnung, betreffend Umgestaltung der Reichsschatzverwaltung.

Vom 31. Januar 1922.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

In weiterer Auswirkung des Londoner Ultimatums vom 5./9. Mai 1921 hat es sich als notwendig erwiesen, folgende Änderung in dem Behördenaufbau des Reichs eintreten zu lassen:

Am 1. April 1922 werden die bisher dem Reichsschatzministerium nachgeordneten Behörden mit Ausnahme der Reichsvermögensverwaltung für die besetzten rheinischen Gebiete dem Reichsfinanzministerium unterstellt. An der sachlichen Zuständigkeit des Reichsschatzministeriums selbst wird hierdurch nichts geändert.

Die Abteilungen Reichsschatzverwaltung gehen in den Präsidialgeschäftsstellen der Landesfinanzämter auf.

An Stelle der Reichsvermögensämter treten, soweit erforderlich, Reichsbauämter. Die Reichsvermögensstellen werden aufgehoben. Die Verwaltung des reichseigenen Besitzes wird, soweit sie bisher von örtlichen Dienststellen der Reichsschatzverwaltung ausgeführt wurde, den Finanzämtern übertragen.


  Berlin, den 31. Januar 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Hermes

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

Der Reichsschatzminister
Bauer

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922, S. 207.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend Umgestaltung der Reichsschatzverwaltung (31.01.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1922/reichsschatzverwaltung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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