Gesetz über die vorübergehende Rechtspflegemaßnahmen im Hinblick auf das Saargebiet.

Vom 10. März 1922.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die §§ 4 bis 7 des Strafgesetzbuchs finden auf die im Deutschen Reiche innerhalb des Saargebiets begangenen Straftaten und die im Saargebiete vollzogenen Strafen entsprechende Anwendung.

§ 2

  (1) Der § 8 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend, wenn der Angeschuldigte seinen Wohnsitz nicht im Deutschen Reiche außerhalb des Saargebiets hat.
  (2) Der § 9 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend, wenn die Straftat im Deutschen Reiche innerhalb des Saargebiets begangen ist und ein Gerichtsstand im Gemäßheit des § 8 der Strafprozeßordnung außerhalb des Saargebiets nicht begründet ist.

§ 3

  (1) Die oberste Landesbehörde ist ermächtigt, zu bestimmen, daß strafrechtlich verfolgte oder verurteilte Personen Behörden des Saargebiets übergeben werden.
  (2) Die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile der Gerichte des Saargebiets ist im Deutschen Reiche außerhalb des Saargebiets nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig.

§ 4

  Der § 10 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507) gilt bei der Verwertung von Auszügen aus Strafregistern des Saargebiets entsprechend.

§ 5

  (1) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, auf dem Gebiete der Rechtspflege weitere Anordnungen zu treffen, die sich im Hinblick auf das Saargebiet als notwendig erweisen.
  (2) Die Anordnungen bedürfen der Zustimmung des Reichsrats und sind im Reichsgesetzblatt zu verkünden.

§ 6

  (1) Das Gesetz tritt mit dem 20. Mai 1922 in Kraft.
  (2) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, das Gesetz ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Die Außerkraftsetzung kann auch vorübergehend erfolgen.


  Berlin, den 10. März 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Radbruch

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1922, S. 241.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die vorübergehende Rechtspflegemaßnahmen im Hinblick auf das Saargebiet (10.03.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1922/saarland_recht.html, Stand: aktuelles Datum.


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Weimarer Republik« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.01.2004
Copyright © 2000-2004 documentArchiv.de