Bekanntmachung über die Gültigkeit der während des Krieges von
den Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen
Befehlshabern erlassenen wirtschaftlichen Verordnungen.
Vom 28. Dezember 1918.
Eingriffe einzelner Personen sowie örtlicher Instanzen in die
durch kriegswirtschaftliche Verordnungen geregelten Gebiete zeugen von der vielfach
herrschenden Auffassung, daß diese Regelungen durch die Änderung der Regierungsform
außer Kraft getreten seien.
Demgegenüber wird ausdrücklich festgestellt, daß alle von dem Bundesrate, dem
Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern innerhalb ihrer
Zuständigkeit erlassenen kriegswirtschaftlichen Verordnungen, soweit nicht ihre Aufhebung
seitens der zuständigen Stellen besonders verfügt ist, ihre Wirksamkeit in vollem Umfang
behalten haben und daß auch in Zukunft die Regelung der Bewirtschaftung der in Frage
kommenden Stoffe ausschließlich den in den Verordnungen genannten oder den inzwischen an
ihre Stelle getretenen Behörden vorbehalten ist. Jedes Eingreifen Dritter in die durch
kriegswirtschaftliche Anordnungen geregelten Gebiete ist unzulässig und strafbar. Dies
gilt auch für Handlungen von Landes- und lokalen Instanzen, denen die Befugnis zu
wirtschaftlichen Maßnahmen nicht ausdrücklich übertragen ist.
Berlin, den 28. Dezember 1918.
Die Reichsregierung |
Ebert |
Scheidemann |
Der Staatssekretär
des Reichswirtschaftsamts
Dr. August Müller
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Der Staatssekretär des Reichsamts
für wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
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