Bekanntmachung über die Gültigkeit der während des Krieges von den Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern erlassenen wirtschaftlichen Verordnungen.

Vom 28. Dezember 1918.


  Eingriffe einzelner Personen sowie örtlicher Instanzen in die durch kriegswirtschaftliche Verordnungen geregelten Gebiete zeugen von der vielfach herrschenden Auffassung, daß diese Regelungen durch die Änderung der Regierungsform außer Kraft getreten seien.
  Demgegenüber wird ausdrücklich festgestellt, daß alle von dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen kriegswirtschaftlichen Verordnungen, soweit nicht ihre Aufhebung seitens der zuständigen Stellen besonders verfügt ist, ihre Wirksamkeit in vollem Umfang behalten haben und daß auch in Zukunft die Regelung der Bewirtschaftung der in Frage kommenden Stoffe ausschließlich den in den Verordnungen genannten oder den inzwischen an ihre Stelle getretenen Behörden vorbehalten ist. Jedes Eingreifen Dritter in die durch kriegswirtschaftliche Anordnungen geregelten Gebiete ist unzulässig und strafbar. Dies gilt auch für Handlungen von Landes- und lokalen Instanzen, denen die Befugnis zu wirtschaftlichen Maßnahmen nicht ausdrücklich übertragen ist.


  Berlin, den 28. Dezember 1918.

Die Reichsregierung
Ebert Scheidemann

Der Staatssekretär
des Reichswirtschaftsamts
Dr. August Müller

Der Staatssekretär des Reichsamts
für wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 16.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung über die Gültigkeit der während des Krieges von den Bundesrate, dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern erlassenen wirtschaftlichen Verordnungen (28.12.1918), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/gk_wirt_best.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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