Verordnung über die Zahlung der Aufwandsentschädigung an die
Mitglieder des Reichstags.
Vom 2. Februar 1919.
Hinsichtlich der Zahlung der den Mitgliedern des Reichstags nach
dem Gesetze vom 21. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) in der Fassung des Gesetzes vom 22.
Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 667) zustehenden Aufwandsentschädigung ist der Reichstag
als am 9. November 1918 aufgelöst anzusehen.
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. Februar 1919.
Die Reichsregierung |
Ebert |
Scheidemann |
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
|
|