Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Entschädigung der
Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920.
Vom 30. Dezember 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, daß mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Das Gesetz über die Entschädidung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli
1920 (Reichsgesetzbl. S. 1437) wird dahin ergänzt, daß den Mitgliedern des Reichstags
vom 1. Dezember 1921 an
a) zur Aufwandsentschädigung ein Teuerungszuschlag von monatlich
zweitausend Mark gewährt,
b) zu dem im § 2 bezeichneten Tagegeld ein Teuerungszuschlag von
fünfzig Mark gewährt,
c) beim Abzug nach § 3 ein um fünfzig Mark erhöhter Betrag abgezogen
wird.
Das Gesetz vom 27. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 957) wird aufgehoben.
Berlin, den 30. Dezember 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster
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