Gesetz zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen.
Vom 6. März 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet
wird:
§ 1
[1] Die Reichsregierung wird ermächtigt, während der Tagung der
Nationalversammlung diejenigen wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen mit
gesetzlicher Wirkung anzuordnen, welche sich zur Durchführung der mit den Gegner des
deutschen Reichs vereinbarten Waffenstillstandsbedingungen als notwendig erweisen.
[2] Diese Verordnungen sind der Nationalversammlung alsbald zur Kenntnis zu bringen
und auf ihr Verlangen aufzuheben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem tage seiner Verkündung in Kraft.
Weimar, den 6. März 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Dr. Preuß
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