Gesetz vom 5. August 1949
zur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949



  Auf Grund der von den Militärgouverneuren am heutigen Tage erteilten Ermächtigung verkünden wir hiermit dieses Gesetz:

einziger Artikel

  Der § 10 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 erhält folgende neue Fassung:

  (1) Alle im Lande abgegebenen Stimmen jeder im Landesmaßstab zugelassenen Partei werden zusammengezählt, aus diesen Summen werden nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) die jeder Partei zustehenden Mandate errechnet, wobei zuvor die Mandate in Abzug gebracht werden, welche auf solche Kreiswahlvorschläge entfallen, die nicht an Landesergänzungsvorschläge angeschlossen sind (Unabhängige; nicht im Landesmaßstab zugelassene Parteien).

  (2) Von der für jede Partei so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen von ihr errungenen Mandate abgerechnet. Die hiernach ihr zustehenden Sitze aus dem Landesergänzungsvorschlag werden in dessen Reihenfolge besetzt.

  (3) In den Wahlkreisen errungene Mandate verbleiben der Partei auch, wenn sie die nach Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der für das Land vorgesehenen Abgeordnetensitze um die gleiche Zahl; eine erneute Berechnung nach Absatz 1 findet nicht statt.

  (4) Parteien, deren Gesamtstimmenzahl weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen im Lande beträgt, werden bei der Errechnung und Zuteilung der Mandate nach Absatz 1-3 nicht berücksichtigt.

  (5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine Anwendung, sofern die Partei in einem Wahlkreis des Landes ein Mandat errungen hat.

  Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Wiesbaden, den 5. August 1949

Wohleb
Staatspräsident
des Landes Baden

Arnold
Ministerpräsident
des Landes
Nordrhein-Westfalen

Ehard
Ministerpräsident
des Landes Bayern

Altmeier
Ministerpräsident
des Landes
Rheinland Pfalz

Kaisen
Senatspräsident
der freien Hansestadt
Bremen

Lüdemann
Ministerpräsident
des Landes
Schleswig-Holstein

Brauer
1. Bürgermeister
der Hansestadt Hamburg

Maier
Ministerpräsident
des Landes
Württemberg-Baden

Stock
Ministerpräsident
des Landes

Müller
Ministerpräsident
des Landes Württemberg-
Hohenzollern

Kopf
Ministerpräsident
des Landes Niedersachsen

 

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Quelle: Bundesgesetzblatt 1949, S. 25.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (05.08.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1949/wahlges02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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