Gesetz vom 5. August 1949
zur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten
Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949
Auf Grund der von den Militärgouverneuren am
heutigen Tage erteilten Ermächtigung verkünden wir hiermit dieses Gesetz:
einziger Artikel
Der § 10 des Wahlgesetzes
zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom
15. Juni 1949 erhält folgende neue Fassung:
(1) Alle im Lande abgegebenen Stimmen jeder im Landesmaßstab zugelassenen Partei
werden zusammengezählt, aus diesen Summen werden nach dem Höchstzahlverfahren
(dHondt) die jeder Partei zustehenden Mandate errechnet, wobei zuvor die Mandate in
Abzug gebracht werden, welche auf solche Kreiswahlvorschläge entfallen, die nicht an
Landesergänzungsvorschläge angeschlossen sind (Unabhängige; nicht im Landesmaßstab
zugelassene Parteien).
(2) Von der für jede Partei so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in
den Wahlkreisen von ihr errungenen Mandate abgerechnet. Die hiernach ihr zustehenden Sitze
aus dem Landesergänzungsvorschlag werden in dessen Reihenfolge besetzt.
(3) In den Wahlkreisen errungene Mandate verbleiben der Partei auch, wenn sie die
nach Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Fall erhöht sich die
Gesamtzahl der für das Land vorgesehenen Abgeordnetensitze um die gleiche Zahl; eine
erneute Berechnung nach Absatz 1 findet nicht statt.
(4) Parteien, deren Gesamtstimmenzahl weniger als fünf vom Hundert der gültigen
Stimmen im Lande beträgt, werden bei der Errechnung und Zuteilung der Mandate nach Absatz
1-3 nicht berücksichtigt.
(5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine Anwendung, sofern die Partei in einem
Wahlkreis des Landes ein Mandat errungen hat.
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Wiesbaden, den 5. August 1949
Wohleb
Staatspräsident
des Landes Baden |
Arnold
Ministerpräsident
des Landes
Nordrhein-Westfalen |
Ehard
Ministerpräsident
des Landes Bayern |
Altmeier
Ministerpräsident
des Landes
Rheinland Pfalz
|
Kaisen
Senatspräsident
der freien Hansestadt
Bremen |
Lüdemann
Ministerpräsident
des Landes
Schleswig-Holstein
|
Brauer
1. Bürgermeister
der Hansestadt Hamburg |
Maier
Ministerpräsident
des Landes
Württemberg-Baden
|
Stock
Ministerpräsident
des Landes |
Müller
Ministerpräsident
des Landes Württemberg-
Hohenzollern |
Kopf
Ministerpräsident
des Landes Niedersachsen
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