Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes
(Drittes Überleitungsgesetz).
Vom 4. Januar 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Für die finanziellen Beziehungen des Bundes zum Land Berlin
gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes dasselbe Recht, das nach dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen für die
finanziellen Beziehungen des Bundes zu den übrigen Ländern gilt. Für die finanziellen
Beziehungen der übrigen Länder zum Land Berlin gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes
dasselbe Recht, das nach dem Grundgesetz und den
Bundesgesetzen für die finanziellen Beziehungen der Länder untereinander gilt.
(2) Sind die finanziellen Beziehungen des Bundes zu den übrigen Ländern auf
bestimmten Sachgebieten vertraglich geregelt, so sollen die Bundesregierung und der Senat
des Landes Berlin entsprechende Regelungen treffen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vorn 1. April 1951.
§ 2
Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln
(1) Für den Übergang der nach diesem Gesetz vom
Bund zu übernehmenden Lasten und Deckungsmittel ist Stichtag der 1. April 1951.
(2) Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Erstes Überleitungsgesetz in der Fassung vom 21. August 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 779) und die Artikel II bis V des Zweiten Gesetzes zur Überleitung
von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund Zweites Überleitungsgesetz vom
21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) gelten mit den folgenden Abweichungen: |
- Soweit das Erste und das Zweite Überleitungsgesetz von Tatbeständen oder
Rechtsverhältnissen nach dem Stand vom 31. März 1950 oder vom 1. April 1950 ausgehen,
tritt im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Berlin an die Stelle der Jahreszahl
1950 die Jahreszahl 1951; bundesgesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund im
Verhältnis zum Land Berlin Aufwendungen vor dem 1. April 1951 übernommen hat, bleiben
unberührt.
- Die Höhe der Aufwendungen, die der Bund nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3
bis 6 des Ersten Überleitungsgesetzes trägt, kann durch Vereinbarung zwischen dem
Bundesminister der Finanzen und dem Senat des Landes Berlin fest bemessen werden.
- Die Aufwendungen, die sich aus dem Vollzug des Gesetzes des Landes
Berlin über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie
ihren Hinterbliebenen vom 24. Juli 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 318) ergeben,
trägt der Bund in Höhe von 75 vom Hundert.
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(3) Das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe auf
Grund des Gesetzes des Landes Berlin über eine Ausgleichsabgabe vom 2. März 1950
(Verordnungsbl. für Berlin I S. 91) fließt dem Bund zu. |
§ 3
Ausgleichsforderungen
(1) Der Bund erstattet dem Land Berlin 90 vom Hundert der Zinsen
für Ausgleichsforderungen, die auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Zweiten
Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 23. Dezember 1949
(Verordnungsbl. für Berlin I S. 509) aus der Umstellung der überörtlichen Berliner
Uraltguthaben gegen das Land Berlin entstehen. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
wird bestimmt, welche Uraltguthaben als überörtlich im Sinne dieses Gesetzes gelten.
(2) Bestimmungen, die zur Anpassung der Währungsgesetzgebung im Land Berlin an die
Währungsgesetzgebung im übrigen[1] Geltungsbereich
des Grundgesetzes für Ausgleichsforderungen oder
für Zinsen und Tilgungsbeträge von Ausgleichsforderungen erforderlich werden, bleiben
einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.
§ 4
Rechte und Pflichten des Landes Berlin
Trägt der Bund im Verhältnis zum Land Berlin bestimmte Lasten
oder fließen ihm bestimmte Deckungsmittel zu, so hat das Land Berlin auf diesen
Sachgebieten gegenüber dem Bund die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten wie die
übrigen Länder.
§ 5
Haushaltsrecht
Soweit das Land Berlin Teile des Bundeshaushaltsplans ausführt
oder zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundesmittel erhält oder Bundesvermögen oder
Bundesmittel verwaltet, gelten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung und die zu
ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften. Entsprechendes gilt für die
Mittel aus Sondervermögen des Bundes.
§ 6
Bundesrechnungshof
Das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes
vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) tritt im Land Berlin zu dein Zeitpunkt in
Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft
gesetzt wird.
§ 7
Finanzverwaltung
(1) Im Land Berlin gelten bis auf weiteres nicht. |
- das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) mit
Ausnahme der §§ 23 bis 33 und des 39; jedoch bleiben die §§ 17, 21 Satz 2, 24 bis 29,
44, 45 und 46 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung im Land Berlin mit der Abweichung in
Kraft, daß der Senator für Finanzen an die Stelle des Reichsministers der Finanzen
tritt. Mit dieser Maßgabe treten die §§ 23 bis 33 und § 39 im Land Berlin zu dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs.
1 in Kraft gesetzt wird;
- das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8.
August 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 491).
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(2) Soweit und solange die Finanzbehörden des Landes
Berlin Abgaben verwalten, deren Aufkommen ganz dem Bund zufließt, unterstehen sie
unmittelbar den Weisungen des Bundesministers der Finanzen.
(3) Soweit und solange die Finanzbehörden des Landes Berlin Abgaben verwalten,
deren Aufkommen dem Bund zufließt, erhält das Land Berlin vom Bund für die Verwaltung
dieser Abgaben eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt: |
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4.5 vom Hundert |
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des Aufkommens der Zölle und der Verbrauchsteuern mit Ausnahme der
Biersteuer; |
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2 vom Hundert |
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des Aufkommens der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer; |
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4 vom Hundert |
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des vom Bund in Anspruch genommenen Teilaufkommens der Einkommensteuer und
der Körperschaftsteuer. |
§ 8
Bundesfinanzhof
(1) Das Gesetz über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950
(Bundesgesetzbl. S. 257) tritt im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses
Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird; bis zum
Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit (Artikel 108 Abs. 5 des Grundgesetzes)
gilt das Verwaltungsgericht Berlin als Finanzgericht.
(2) Die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs erstreckt sich nicht auf die
Baunotabgabe (Gesetz über eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 Verordnungsbl. für
Berlin I S. 273 und Gesetz über die Verlängerung der Baunotabgabe vom 15.
Dezember 1950 Verordnungsbl. für Berlin I S. 559 ), die Notabgabe vom
Betriebsvermögen in Berlin [West] (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuordnung
der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 Verordnungsbl. für
Berlin 1951 I S. 26 ) und auf Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Grundsteuer und der
Gewerbesteuer.
§ 9
Reichs- und Staatsvermögen
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des
Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 467) und die Verordnung zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 471) treten im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses
Gesetz im Land Berlin nach 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.
§ 10
Post- und Fernmeldewesen
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des vom Senat des Landes Berlin
verwalteten Post- und Fernmeldewesens gehen mit Wirkung vom 1. April 19-51 auf den Bund
(Deutsche Bundespost) über.
(2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann den für
das Post- und Fernmeldewesen zuständigen Behörden des Landes Berlin nach Anhörung des
Senators für das Post- und Fernmeldewesen Weisungen erteilen. Die dem Bundesminister der
Finanzen gegenüber der Deutschen Bundespost zustehenden Befugnisse erstrecken sich
auch auf die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens in Berlin Die Überwachung
der Haushaltsführung und die Prüfung der Haushaltsrechnung obliegen dem
Bundesrechnungshof nach den für die Deutsche Bundespost geltenden Bestimmungen.
(3) Bis zum 31. März 1952 finden Ablieferungen aus den Betriebseinnahmen
des Post- und Fernmeldewesens in Berlin an den Bund und an das Land Berlin nicht
statt.
(4) Nach Errichtung einer Rundfunkanstalt für das Land Berlin wird ein Teil
der Rundfunkgebühren der nach den im übrigen[2]
Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden
Grundsätzen zu bemessen ist, an diese Anstalt abgeführt. Bis dahin stehen die
Rundfunkgebühren nach Absatz 1 der Deutschen Bundes Post zu.
§ 11
Fortgeltung alten Rechts
Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt de Bundestages, das im
übrigen Geltungsbereich de Grundgesetzes
Bundesrecht geworden ist und in Land Berlin fortgilt, wird im Land Berlin Bundesrecht von
dem Zeitpunkt ab, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1
in Kraft gesetzt wird.[3]
§ 12
Bundesabgabenrecht
(1) Bundesrecht über die im Artikel 105 des Grundgesetzes
bezeichneten Abgaben, das für den übrigen[4]
Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit
oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird, wird im Land Berlin binnen
eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß
Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt.
(2) Das in der Anlage 1 bezeichnete Bundesrecht tritt im Land Berlin mit Wirkung
vom 1. Januar 1952 in Kraft.
(3) Das in der Anlage 2 bezeichnete, vom Bundesrecht abweichende Recht des Landes
Berlin bleibt als Bundesrecht bis zum 31. Dezember 1952 in Kraft.[5]
(4) Auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und der Vermögensteuer gelten für die
Zeit bis zur nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes die
bisherigen Bestimmungen des Landes Berlin weiter; das Land Berlin kann für diese Zeit vom
Bundesrecht abweichende Bestimmungen erlassen.
(5) Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) und das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) mit Ausnahme des § 33 treten im Land Berlin mit Wirkung
vom 1. April 1951 in Kraft. Der Senat des Landes Berlin wird ermächtigt, für die Zeit
bis zur nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes vom Bundesrecht
abweichende Bestimmungen über den Erlaß der Grundsteuer oder eines Teils der Grundsteuer
in Fällen wesentlicher Ertragsminderung (Artikel II Nr. 1 Buchstabe k des Gesetzes zur
Änderung des Grundsteuergesetzes) zu erlassen.[6]
(6) Artikel III des Ersten Gesetzes des Landes Berlin über die Neuordnung der
Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsbl. für Berlin 1951 S.
26) und das Gesetz des Landes Berlin über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs
vom 20. Dezember 1951 (Gesetz und Verordnungsbl. für Berlin S. 1187) gelten bis zum
Schluß des Kalendervierteljahres, in dem die bundesgesetzliche Regelung des
Lastenausgleichs im Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung in Kraft gesetzt
wird.
§ 13
Sonstiges Bundesrecht
(1) Sonstiges Bundesrecht, das für den übrigen[7] Geltungsbereich des Grundgesetzes
gleichzeitig mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird und dessen
Geltung im Gebiet des Landes Berlin ausdrücklich bestimmt ist, wird im Land Berlin binnen
eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß
Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt.
(2) Das in der Anlage 3 bezeichnete Bundesrecht tritt im Land Berlin zu dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird, soweit sich nicht aus der Anlage
etwas anderes ergibt.
(3) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und
die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsbl. für
Berlin I S. 329), das Gesetz des Landes Berlin zur Änderung und Ergänzung des
D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin S. 382) und das Zweite Gesetz des Landes Berlin zur
Änderung des D-Markbilanzgesetzes vom 11. Dezember 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für
Berlin S. 1139) werden im Land Berlin Bundesrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem
dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt
wird.[8]
§ 14
Durchführungsverordnungen
Ist im Bundesrecht, das als solches im Land Berlin in Kraft tritt,
die Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsverordnungen vorgesehen, so gelten die auf
Grund dieser Ermächtigung erlassenen Durchführungsverordnungen im Land Berlin von dem
Zeitpunkt ab, zu dem die Ermächtigungsvorschrift im Land Berlin als Bundesrecht in Kraft
tritt. Treten die Durchführungsverordnungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft,
so gelten sie im Land Berlin von diesem Zeitpunkt ab.[9]
§ 15
Allgemeine Bestimmungen über die Rechtsangleichung
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz und seinen
Anlagen nicht etwas anderes ergibt, tritt das vom Land Berlin zu übernehmende Bundesrecht
mit demselben Wortlaut in Kraft, mit dem es im übrigen[10]
Geltungsbereich des Grundgesetzes gilt.
Abweichungen sind zulässig, soweit sie |
- durch die Bezugnahme auf bisher abweichende Regelungen des Landes Berlin,
- durch das nach diesen Gesetz zugelassene Sonderrecht des Landes Berlin,
- durch abweichende Behördenbezeichnungen
|
im Land Berlin bedingt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Geltungsbereich von Bundesrecht,
dessen Geltung im Gebiet des Landes Berlin noch nicht kraft ausdrücklicher Bestimmung
vorgesehen ist, durch Rechtsverordnung auf das Gebiet des Landes Berlin zu erstrecken,
sofern es im Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung in Kraft gesetzt wird. |
§ 16
Bundeszuschuß für den Haushalt des Landes Berlin
(1) Das Land Berlin erhält mit Wirkung vom 1. April 1951 zur
Deckung des Fehlbedarfs seines Landeshaushalts einen Bundeszuschuß. Die Höhe des
Bundeszuschusses wird durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
bestimmt. Der Bundeszuschuß ist dem Land Berlin in monatlichen Teilbeträgen zu
überweisen.[11]
(2) Der Bundeszuschuß soll so bemessen sein, daß das Land Berlin die durch seine
besondere Lage bedingten Aufgaben erfüllen kann.
(3) Solange die Abgabe "Notopfer Berlin" erhoben wird, dient ihr
Aufkommen der Deckung des Bundeszuschusses. Übersteigt das Aufkommen den fest gesetzten
Bundeszuschuß, so verbleibt der Mehrbetrag dem Bund.[12]
§ 17
Statistik
Die für den übrigen[13]
Geltungsbereich des Grundgesetzes angeordneten
allgemeinen statistischen Erhebungen werden auch im Land Berlin durchgeführt. Die
Bestimmung des § 4 gilt entsprechend.
§ 18
Durchführung des Gesetzes
Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Zu § 10
erläßt sie der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.
§ 19
Gesetzliche Übernahme durch Berlin
(1) Dieses Gesetz wird wirksam, sobald das Land Berlin nach
Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin seine Anwendung beschließt.
(2) Die Durchführung dieses Gesetzes durch das Land Berlin bildet die
Voraussetzung für die finanziellen Leistungen, zu denen der Bund nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes gegenüber dem Land Berlin verpflichtet ist.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[14]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Januar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Schuberth
Der Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser
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