Gesetz
zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zur Charta der Vereinten Nationen

Vom 6. Juni 1973


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

  Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Charta der Vereinten Nationen wird zugestimmt.
  Die Charta der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, werden in der gegenwärtig gültigen Fassung nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

  Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt, wobei die Rechte und Verantwortlichkeiten der alliierten Behörden, einschließlich derjenigen, die Angelegenheiten der Sicherheit und des Status betreffen, unberührt bleiben.

Artikel 3

  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
  (2) Der Tag, an dem die Charta der Vereinten Nationen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats sind gewährt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

  Bonn, den 6. Juni 1973

Der Bundespräsident
Heinemann

Der Bundeskanzler
Brandt

Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel

 

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Quelle: Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 430.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen (06.06.1973), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1973/un-charta_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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