Charta der Vereinten Nationen
(Übersetzung)
[Vom 26. Juni 1945]
[Präambel]
WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,
Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten
unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen
Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob
groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen
aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,
den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu
fördern,
UND FÜR DIESE ZWECKE
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,
unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
wahren,
Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt
nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und
internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt aller Völker zu fördern -
HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE
ZUSAMMENZUWIRKEN.
Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko
versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form
befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine
internationale Organisation, die den Namen "Vereinte Nationen" führen soll.
Kapitel I
Ziele und Grundsätze
A r t i k e l 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: |
- den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame
Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu
beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und
internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen
könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des
Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
- freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und
Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und
andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
- eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme
wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor
den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des
Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
- ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser
gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
|
A r t i k e l 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: |
- Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer
Mitglieder.
- Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte
und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser
Charta übernehmen.
- Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so
bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht
gefährdet werden.
- Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die
territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete
oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von
Gewalt.
- Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme,
welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat,
gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
- Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
- Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in
Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören,
oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund
dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen
nach Kapitel II wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
|
Kapitel II
Mitgliedschaft
A r t i k e l 3
Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche
an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San
Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.
Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.
A r t i k e l 4
(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden
Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem
Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf
Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß der Generalversammlung.
A r t i k e l 5
Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf
Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner
Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte
und Vorrechte wieder zulassen.
A r t i k e l 6
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta
beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung
aus der Organisation ausgeschlossen werden.
Kapitel III
Organe
A r t i k e l 7
(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine
Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat,
ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.
(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt
werden.
A r t i k e l 8
Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle
Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen
nicht ein.
Kapitel IV
Die Generalversammlung
Zusammensetzung
A r t i k e l 9
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.
Aufgaben und Befugnisse
A r t i k e l 10
Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern,
die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta
vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu
diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen
oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
A r t i k e l 11
(1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der
Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in
bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an
beide richten.
(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder
der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat
der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie
zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat
oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen erforderlich, so wird sie von
der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.
(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen
lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
gefährden.
(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schränken die
allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.
A r t i k e l 12
(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation
die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu
dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des
Sicherheitsrats.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die
Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt;
desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht
tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung
einer solchen Angelegenheit einstellt.
A r t i k e l 13
(1) Die Generalversammlung veranlaßt Untersuchungen und gibt
Empfehlungen ab, |
|
a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern
und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu
begünstigen;
b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens,
der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder der Religion beizutragen. |
(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten,
Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X
dargelegt. |
A r t i k e l 14
Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die
Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen,
gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet
ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu
beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der
Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
entstehen.
A r t i k e l 15
(1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und
Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der
Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.
(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten
Nationen.
A r t i k e l 16
Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen
Treuhandsystems in den Kapiteln XII und XIII
zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen für
Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.
A r t i k e l 17
(1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der
Organisation.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der
Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.
(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit
den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren
Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.
Abstimmung
A r t i k e l 18
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören:
Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten
Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der
Ausschluß von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie
Haushaltsfragen.
(3) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen von
Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
A r t i k e l 19
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner
finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der
Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge
erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre
schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten,
wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied
nicht zu vertreten hat.
Verfahren
A r t i k e l 20
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die
Umstände es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche
Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der
Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.
A r t i k e l 21
Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für
jede Tagung ihren Präsidenten.
A r t i k e l 22
Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
Kapitel V
Der Sicherheitsrat
Zusammensetzung
A r t i k e l 23
(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten
Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten
von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt
zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des
Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in
erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele
der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt.
Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der
Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen
Mitglieder für ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar
wiedergewählt werden.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben und Befugnisse
A r t i k e l 24
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu
gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für
die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, daß der
Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten
in ihrem Namen handelt.
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen
Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls
Sonderberichte zur Prüfung vor.
A r t i k e l 25
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse
des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
A r t i k e l 26
Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit so zu fördern, daß von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der
Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat
beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen
Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen
zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.
Abstimmung
A r t i k e l 27
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von
neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung
von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der
Maßgabe, daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des
Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.
Verfahren
A r t i k e l 28
(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, daß er seine Aufgaben
ständig wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder muß zu diesem Zweck jederzeit am Sitz
der Organisation vertreten sein.
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes
seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens
hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.
(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten
zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.
A r t i k e l 29
Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
A r t i k e l 30
Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er
auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
A r t i k e l 31
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des
Sicherheitsrats ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat
gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, daß die Interessen dieses
Mitglieds besonders betroffen sind.
A r t i k e l 32
Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats
sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den
Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befaßt ist,
ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines
Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest,
die er für gerecht hält.
Kapitel VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
A r t i k e l 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich
zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich,
Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder
Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre
Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
A r t i k e l 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu
internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen,
um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.
A r t i k e l 35
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des
Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation
der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des
Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei
ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine
friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit
gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11
und 12.
A r t i k e l 36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne
des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren
oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur
Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner
berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem
Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.
A r t i k e l 37
(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln
beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit
tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden,
so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm
angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.
A r t i k e l 38
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37
kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen,
Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.
Kapitel VII
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
A r t i k e l 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des
Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt,
welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu
treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder
wiederherzustellen.
A r t i k e l 40
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat,
bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen
beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder
erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen
Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien
unberührt. Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der
Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.
A r t i k e l 41
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter
Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu
verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen
durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der
Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und
Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen
Beziehungen einschließen.
A r t i k e l 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41
vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen
haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder
Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen
Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der
Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
A r t i k e l 43
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach
Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen
Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich
des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad,
ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im
Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und
Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den
Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.
A r t i k e l 44
Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er
ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf
Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf
dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der
Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.
A r t i k e l 45
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer
Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer
Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen
bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre
gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des
Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten
Sonderabkommen fest.
A r t i k e l 46
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat
mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
A r t i k e l 47
(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat
in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung
der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und
eine etwaige Abrüstung betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder
des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes
Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren,
wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des
Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die
strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte
verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später
geregelt.
(4) Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation
mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.
A r t i k e l 48
(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des
Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von
einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie
durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren
Mitglieder sie sind.
A r t i k e l 49
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen
leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
A r t i k e l 50
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder
Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder
nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme
stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
A r t i k e l 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen
ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen
oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind
dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser
Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur
Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für
erforderlich hält.
Kapitel VIII
Regionale Abmachungen
A r t i k e l 52
(1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder
Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen
regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen oder
Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
vereinbar sind.
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche
Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme
dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich
beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte
Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen
friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von
Überweisungen durch ihn selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch
diesen Artikel nicht beeinträchtigt.
A r t i k e l 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen
oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in
Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund
regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden;
ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in
Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der
Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die
Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe
zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während
des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
A r t i k e l 54
Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Maßnahmen auf
dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen
getroffen oder in Aussicht genommen werden.
Kapitel IX
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
A r t i k e l 55
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der
erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der
Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker
beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen
a) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen
für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg;
b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und
verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der
Erziehung;
c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für
alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.
A r t i k e l 56
Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit
der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.
A r t i k e l 57
(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte
errichteten Sonderorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens,
der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende, in
ihren maßgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen haben,
werden gemäß Artikel 63 mit den Vereinten Nationen in Beziehung
gebracht.
(2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind im
folgenden als "Sonderorganisationen" bezeichnet.
A r t i k e l 58
Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und
Tätigkeiten dieser Sonderorganisationen zu koordinieren.
A r t i k e l 59
Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls zwischen den in Betracht
kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche
zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich
sind.
A r t i k e l 60
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der
Organisation sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts- und
Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X
zugewiesenen Befugnisse.
Kapitel X
Der Wirtschafts- und Sozialrat
Zusammensetzung
A r t i k e l 61
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus vierundfünfzig von der
Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirtschafts-
und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar
wiedergewählt werden.
(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von
siebenundzwanzig auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich zu den Mitgliedern,
die anstelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit dem betreffenden Jahr
endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats gewählt. Die
Amtszeit von neun dieser siebenundzwanzig zusätzlichen Mitglieder endet nach einem Jahr,
diejenige von neun weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt die
Generalversammlung.
(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben und Befugnisse
A r t i k e l 62
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale
Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der
Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder
bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen
Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in
Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle zu fördern.
(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen
und der Generalversammlung vorlegen.
(4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale
Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
A r t i k e l 63
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen Abkommen schließen, in denen die
Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese
Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem er Konsultationen
mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung und die Mitglieder der Vereinten
Nationen Empfehlungen richtet.
A r t i k e l 64
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen,
um von den Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann mit den
Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen treffen,
um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner Empfehlungen
und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten getroffen werden, für
die er zuständig ist.
(2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.
A r t i k e l 65
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte
erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.
A r t i k e l 66
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er
im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig
ist.
(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die ihn
Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen.
(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch die
Generalversammlung zugewiesen werden.
Abstimmung
A r t i k e l 67
(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
A r t i k e l 68
Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche
und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.
A r t i k e l 69
Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein
Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne
Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
A r t i k e l 70
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, daß
Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den
Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß seine eigenen
Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.
A r t i k e l 71
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks
Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten
seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen
Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der
Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.
A r t i k e l 72
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in
dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung
zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner
Mitglieder vorzusehen.
Kapitel XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
A r t i k e l 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche
die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren
Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem
Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie
übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta
errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser
Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, |
|
a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen
Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche
unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker
gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien
politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen
jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu
unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen
zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und
wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung
gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige
Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den
nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden
Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind. |
A r t i k e l 74
Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, daß
die Politik, die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen,
nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in
sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muß als die Politik, die
sie für ihr Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen und das Wohl der übrigen
Welt gebührend zu berücksichtigen.
Kapitel XII
Das internationale Treuhandsystem
A r t i k e l 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein
internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete,
die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese
Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.
A r t i k e l 76
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta
dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich
folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der
Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung
oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden
dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäußerten Wünschen
entspricht und in dem diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen ist;
c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der
Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewußtsein der
gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken;
d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer
Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die
Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne
jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.
A r t i k e l 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen
gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses
System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in
das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das
Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer
späteren Übereinkunft vorbehalten.
A r t i k e l 78
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die
Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern
beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
A r t i k e l 79
Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die
Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den
unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der
Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie
bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.
A r t i k e l 80
(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen zur Einbeziehung
eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes vereinbart wird und solange
derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen,
als ändere es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in
Kraft befindliche internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der
Vereinten Nationen sind.
(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über
Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von
Mandatsgebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschluß
solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.
A r t i k e l 81
Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das
Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im
folgenden als "Verwaltungsmacht" bezeichnet, kann ein Staat oder eine
Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.
A r t i k e l 82
Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen
bezeichnen, die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil
davon umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.
A r t i k e l 83
(1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen,
einschließlich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und
Ergänzungen, nimmt der Sicherheitsrat wahr.
(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die
Bevölkerung jeder strategischen Zone.
(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der
Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des
Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen wahrzunehmen, die politische,
wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten in den strategischen Zonen
betreffen.
A r t i k e l 84
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das
Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen
und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu
erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat übernommen hat, und
um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb
des Treuhandgebiets sicherzustellen.
A r t i k e l 85
(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen
für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschließlich der
Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der
Generalversammlung wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer
Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.
Kapitel XIII
Der Treuhandrat
Zusammensetzung
A r t i k e l 86
(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten
Nationen:
a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie
keine Treuhandgebiete verwalten;
c) so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten
Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus
Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte
aus solchen, die keine verwalten.
(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem
Vertreter im Treuhandrat.
Aufgaben und Befugnisse
A r t i k e l 87
Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;
b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen;
c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt
mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;
d) diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.
A r t i k e l 88
Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes
Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, für das die
Generalversammlung zuständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich
Bericht.
Abstimmung
A r t i k e l 89
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder.
Verfahren
A r t i k e l 90
(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er
auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser
ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder
vorzusehen.
A r t i k e l 91
Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts-
und Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die sie
zuständig sind.
Kapitel XIV
Der Internationale Gerichtshof
A r t i k e l 92
Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der
Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr,
das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil
dieser Charta ist.
A r t i k e l 93
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres
Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche
die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt,
Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.
A r t i k e l 94
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder
Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu
befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht
nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es
für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil
Wirksamkeit zu verschaffen.
A r t i k e l 95
Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder der Vereinten Nationen
auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen
Gerichten zuweisen.
A r t i k e l 96
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede
Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger
Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über
Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.
Kapitel XV
Das Sekretariat
A r t i k e l 97
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von
der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des
Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte
der Organisation.
A r t i k e l 98
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der
Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des
Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben
wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der
Organisation Bericht.
A r t i k e l 99
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede
Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.
A r t i k e l 100
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der
Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu
unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche
Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich
internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen
Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu
beeinflussen.
A r t i k e l 101
(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit
Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung erläßt.
(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen
Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie
gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt
als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es notwendig ist, ein Höchstmaß an
Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der
Umstand, daß es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter
geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
Kapitel XVI
Verschiedenes
A r t i k e l 102
(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein
Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schließt, werden so
bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.
(2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz 1
registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen
nicht auf sie berufen.
A r t i k e l 103
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten
Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen
Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
A r t i k e l 104
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts-
und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer
Ziele erforderlich ist.
A r t i k e l 105
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die
Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisation
genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der
Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.
(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Absätze 1 und
2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu diesem
Zweck Übereinkommen vorschlagen.
Kapitel XVII
Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
A r t i k e l 106
Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43
bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung
der ihm in Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen,
konsultieren die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten
Viermächte-Erklärung und Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und
gegebenenfalls andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa
erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
im Namen der Organisation zu treffen.
A r t i k e l 107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge
des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während
dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese
Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
Kapitel XVIII
Änderungen
A r t i k e l 108
Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten
Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung
angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich
aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts
ratifiziert worden sind.
A r t i k e l 109
(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der
Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluß
einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von
neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten
Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen
wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen
einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres
Verfassungsrechts ratifiziert worden ist.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung
nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche
Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet
statt, wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und
durch Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.
Kapitel XIX
Ratifizierung und Unterzeichnung
A r t i k e l 110
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten
nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem
Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der anderen
Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften
übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren,
werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ursprüngliche Mitglieder
der Vereinten Nationen.
A r t i k e l 111
Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen
Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen diese Charta
unterzeichnet.
GESCHEHEN in der Stadt San Franzisco am 26. Juni 1945.
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