Befehl Nr. 3
des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärischen Administration

[Vom 15. Juni 1945]


15. Juni 1945

Stadt Berlin

Auf Grund der Punkte 5, 7 und 8 der Deklaration über die Niederlage Deutschlands BEFEHLE ICH:

1. Alle oder jede einzelne der folgenden Waffen, Munition oder Gegenstände im Besitz der örtlichen Verwaltungsorgane, Betriebe oder Einzelpersonen, die sich auf dem Gebiet der sowjetischen Okkupationszone befinden, müssen unversehrt erhalten und in gutem Zustand in der Zeit vom 17. bis 23. Juni 1945 den Militärkommandanten übergeben werden:

a) Waffen, Munition, Sprengstoffe, Kriegsgerät, Depots, Kriegsvorräte und alle anderen Kriegsmittel jeglicher Art und andere Kriegsmaterialien;
b) Luftwaffen- und Flugabwehreinrichtungen und -anlagen;
c) Pläne und Zeichnungen aller militärischen Einrichtungen und Anlagen von Flugplätzen, Marineflugstützpunkten, Häfen und Marinestützpunkten, ständigen und zeitweiligen Lager, Land- und Küstenbefestigungen, Festungen und anderen militärischen Objekte, unabhängig von ihrem Standort;
d) Werkstätten, Forschungsinstitute, Laboratorien, Versuchsstationen, technische Unterlagen, Patente, Pläne, Zeichnungen und Erfindungen, die für die Herstellung oder Verwendung der in den Punkten a, b, c, d genannten Waffen sowie Kriegs- und Handelsschiffe aller Klassen bestimmt sind.

2. Die örtlichen Verwaltungsorgane haben den Militärkommandanten Schemen der Minenfelder zu Wasser und zu Lande und volle Auskunft über die vorhandenen sicheren Gassen zu geben.
  Die sicheren Gassen müssen passierbar gehalten und kenntlich gemacht werden.
  Alle Minen, Minenfelder und anderen gefährlichen Hindernisse müssen nach Anweisung der Vertreter der Sowjetischen Militärischen Administration unschädlich gemacht werden.

3. Um Entwendung und Verbergung von Waffen zu verhindern, haben die örtlichen Verwaltungsorgane sorgfältigste Untersuchung von Gebäuden, Wäldern, Feldern sowie Betriebsanlagen durchzuführen. Die vorgefundenen Waffen, Munition, Sprengstoffe und Ausrüstungsgegenstände sind aufzuführen und den zuständigen Militärkommandanten abzuliefern.

4. Den Leitern der örtlichen Verwaltungsorgane, Betriebsleiter und Einzelpersonen sind irgendwelche Zerstörungen, Verlagerungen, Verbergungen oder Beschädigung beliebiger Kriegs-, Kriegsmarine-, Luftwaffen-, Schiffahrt-, Hafen-, Betriebs- und anderer Einrichtungen und Eigentums sowie aller Dokumente und Archive verboten, die sich auf dem Gebiet der sowjetischen Okkupationszone befinden.

5. Die örtlichen Verwaltungsorgane haben auf Anforderung der zuständigen Militärkommandanten die Arbeitskräfte für die Bedienung und notwendige Einrichtung zur Erhaltung oder Inbetriebnahme alles in Punkt 1 dieses Befehls Genannten zu stellen.

6. Bei Verweigerung oder Fristverletzung dieses Befehls dem Stab der Sowjetischen Militärischen Administration bis zum 25. Juni 1945 zu melden.


Der Oberste Chef der Sowjetischen
Militärischen Administration
Oberbefehlshaber der Sowjetischen Okkupationstruppen
in Deutschland
Marschall der Sowjetunion G. Shukow

Der Stabschef der Sowjetischen
Militärischen Administration
Generaloberst W. W. Kurasow

 

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Quelle: Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, S. 28-29.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Befehl Nr. 3 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärischen Administration (15.06.1945), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1945/smad-befehl_nr03.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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