Befehl Nr. 3
des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärischen Administration
[Vom 15. Juni 1945]
15. Juni 1945 |
Stadt Berlin |
Auf Grund der Punkte 5, 7 und 8 der Deklaration über die Niederlage Deutschlands
BEFEHLE ICH:
1. Alle oder jede einzelne
der folgenden Waffen, Munition oder Gegenstände im Besitz der örtlichen
Verwaltungsorgane, Betriebe oder Einzelpersonen, die sich auf dem Gebiet der sowjetischen
Okkupationszone befinden, müssen unversehrt erhalten und in gutem Zustand in der Zeit vom
17. bis 23. Juni 1945 den Militärkommandanten übergeben werden: |
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a) Waffen, Munition, Sprengstoffe, Kriegsgerät, Depots, Kriegsvorräte
und alle anderen Kriegsmittel jeglicher Art und andere Kriegsmaterialien;
b) Luftwaffen- und Flugabwehreinrichtungen und -anlagen;
c) Pläne und Zeichnungen aller militärischen Einrichtungen und Anlagen von Flugplätzen,
Marineflugstützpunkten, Häfen und Marinestützpunkten, ständigen und zeitweiligen
Lager, Land- und Küstenbefestigungen, Festungen und anderen militärischen Objekte,
unabhängig von ihrem Standort;
d) Werkstätten, Forschungsinstitute, Laboratorien, Versuchsstationen, technische
Unterlagen, Patente, Pläne, Zeichnungen und Erfindungen, die für die Herstellung oder
Verwendung der in den Punkten a, b, c, d genannten Waffen sowie Kriegs- und Handelsschiffe
aller Klassen bestimmt sind. |
2. Die örtlichen Verwaltungsorgane haben den
Militärkommandanten Schemen der Minenfelder zu Wasser und zu Lande und volle Auskunft
über die vorhandenen sicheren Gassen zu geben.
Die sicheren Gassen müssen passierbar gehalten und kenntlich gemacht werden.
Alle Minen, Minenfelder und anderen gefährlichen Hindernisse müssen nach
Anweisung der Vertreter der Sowjetischen Militärischen Administration unschädlich
gemacht werden.
3. Um Entwendung und Verbergung von Waffen zu verhindern, haben die
örtlichen Verwaltungsorgane sorgfältigste Untersuchung von Gebäuden, Wäldern, Feldern
sowie Betriebsanlagen durchzuführen. Die vorgefundenen Waffen, Munition, Sprengstoffe und
Ausrüstungsgegenstände sind aufzuführen und den zuständigen Militärkommandanten
abzuliefern.
4. Den Leitern der örtlichen Verwaltungsorgane, Betriebsleiter und
Einzelpersonen sind irgendwelche Zerstörungen, Verlagerungen, Verbergungen oder
Beschädigung beliebiger Kriegs-, Kriegsmarine-, Luftwaffen-, Schiffahrt-, Hafen-,
Betriebs- und anderer Einrichtungen und Eigentums sowie aller Dokumente und Archive
verboten, die sich auf dem Gebiet der sowjetischen Okkupationszone befinden.
5. Die örtlichen Verwaltungsorgane haben auf Anforderung der zuständigen
Militärkommandanten die Arbeitskräfte für die Bedienung und notwendige Einrichtung zur
Erhaltung oder Inbetriebnahme alles in Punkt 1 dieses Befehls Genannten
zu stellen.
6. Bei Verweigerung oder Fristverletzung dieses Befehls dem Stab der
Sowjetischen Militärischen Administration bis zum 25. Juni 1945 zu melden.
Der Oberste Chef der Sowjetischen
Militärischen Administration
Oberbefehlshaber der Sowjetischen Okkupationstruppen
in Deutschland
Marschall der Sowjetunion G. Shukow
Der Stabschef der Sowjetischen
Militärischen Administration
Generaloberst W. W. Kurasow
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