Befehl Nr. 2
des Obersten Chefs der Sowjetischen
Militärischen Administration
10. Juni 1945 |
Stadt Berlin |
Am 2. Mai dieses Jahres wurde die Stadt
Berlin von den Sowjettruppen besetzt. Die Hitlerarmeen, die Berlin verteidigten,
kapitulierten, und einige Tage später unterzeichnete Deutschland die Urkunde über die bedingungslose militärische
Kapitulation. Am 5. Juni wurde im Namen der Regierungen der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs
die Deklaration über die Niederlage Deutschlands und über die Übernahme der höchsten
Autorität auf dem ganzen Territorium Deutschlands durch die Regierungen der benannten
Länder veröffentlicht. Vom Augenblick der Besetzung Berlins durch die Sowjettruppen an
wurde auf dem Gebiet der Sowjetischen Okkupationszone in Deutschland feste Ordnung
hergestellt, die städtischen Organe der Selbstverwaltung organisiert und notwendige
Bedingungen für die freie gesellschaftliche und politische Tätigkeit der deutschen
Bevölkerung geschaffen.
Zu Vorstehendem BEFEHLE ICH:
1. Auf dem Territorium der Sowjetischen Okkupationsszone in Deutschland
ist die Bildung und Tätigkeit aller antifaschistischen Parteien zu erlauben, die sich die
endgültige Ausrottung der Überreste des Faschismus und die Festigung der Grundlage der
Demokratie und der bürgerlichen Freiheiten in Deutschland und die Entwicklung der
Initiative und Selbstbetätigung der breiten Massen der Bevölkerung in dieser Richtung
zum Ziel setzen.
2. Der werktätigen Bevölkerung in der Sowjetischen Okkupationsszone in
Deutschland ist das Recht zur Vereinigung in freien Gewerkschaften und Organisationen zum
Zweck der Wahrung der Interessen und Rechte der Werktätigen zu gewähren. Den
gewerkschaftlichen Organisationen und Vereinigungen ist das Recht zu gewähren,
Kollektivverträge mit den Arbeitgebern zu schließen sowie Sozialversicherungskassen und
anderen Institutionen für gegenseitige Unterstützung, Kultur-, Bildungs- und anderen
Aufklärungsanstalten und -organisationen zu bilden.
3. Alle in den Punkten 1 und 2 genannten
antifaschistischen Parteiorganisationen und freien Gewerkschaften sollen ihre Vorschriften
und Programme der Tätigkeit bei den Organen der städtischen Selbstverwaltung und beim
Militärkommandanten registrieren lassen und ihnen gleichzeitig die Listen der Mitglieder
ihrer führenden Organe geben.
4. Es wird bestimmt, daß für die ganze Zeit des Okkupationsregimes die
Tätigkeit aller in Punkt 1 und Punkt 2 genannten
Organisationen unter der Kontrolle der Sowjetischen Militärischen Administration und
entsprechend den von ihr gegebenen Instruktionen vor sich gehen wird.
5. Auf Grund des Vorstehenden sind alle faschistischen Gesetze sowie alle
faschistischen Beschlüsse, Befehle, Anordnungen, Instruktionen usw.
aufzuheben, die die Tätigkeit der antifaschistischen politischen Parteien und freien
Gewerkschaften und Organisationen untersagen und gegen demokratische Freiheiten,
bürgerliche Rechte und Interessen des deutschen Volkes gerichtet sind.
Der Oberste Chef der Sowjetischen Militärischen Administration
Marschall der Sowjetunion G. K. Shukow
Der Stabschef der Sowjetischen Militärischen Administration
Generaloberst W. W. Kurasow
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