Gesetz
zur Durchführung eines Volksentscheides
über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 26. März 1968
§ 1
(1) Über die Verfassung der Deutschen
Demokratischen Republik findet am 6. April 1968 ein Volksentscheid statt.
(2) Dem Volksentscheid unterliegt der Entwurf, der nach den Ergebnissen der
Volksaussprache überarbeitet und von der Volkskammer am 26. März 1968 bestätigt wurde.
(3) Der Volksentscheid wird in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt.
§ 2
(1) Abstimmungsberechtigt ist jeder Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik, der am Tage des Volksentscheides das 18. Lebensjahr vollendet und
seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hat.
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, auf die am Tage des Volksentscheides
die Bedingungen gemäß §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Wahlen zu den
Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik zutreffen.
§ 3
(1) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken, die nach § 15 des
Erlasses des Staatsrates über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen
Volksvertretungen der DDR (Wahlordnung) vom 31. 7. 1963 (Fassung vom 2. 7. 1963) zu bilden
sind.
(2) Die Bildung der Stimmbezirke ist von den Räten der Städte, Stadtbezirke und
Gemeinden spätestens bis 30. März 1968 öffentlich bekanntzumachen.
§ 4
(1) Jeder Abstimmungsberechtigte muß in die Stimmliste seines
Stimmbezirkes eingetragen sein. Wer am Tage des Volksentscheides verhindert ist, sein
Stimmrecht in seinem Stimmbezirk wahrzunehmen, erhält auf Antrag einen Stimmschein.
Inhaber eines Stimmscheines sind gegen dessen Abgabe in einem beliebigen Stimmbezirk der
Deutschen Demokratischen Republik abstimmungsberechtigt. Stimmscheine werden bis zum 5.
April 1968, 12.00 Uhr, ausgegeben.
(2) Die Stimmlisten werden in den Räten der Städte, der Stadtbezirke bzw. der
Gemeinden angefertigt. Für ihren Inhalt gilt § 17 der Wahlordnung. Die Stimmlisten
werden zur Einsichtnahme ausgelegt.
§ 5
Die Abstimmung erfolgt auf dem amtlich vorgedruckten Stimmzettel
durch Ankreuzen eines der für "Ja" oder für "Nein" vorgesehenen
Felder.
§ 6
(1) Für die Durchführung des Volksentscheides wird von der
Volkskammer eine Zentrale Abstimmungskommission berufen.
(2) Die Zentrale Abstimmungskommission erläßt die zur Durchführung des
Volksentscheides erforderlichen Direktiven.
(3) In den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden werden von den
jeweiligen Räten Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindekommissionen zur
Durchführung des Volksentscheides bis zum 29. März 1968 gebildet.
(4) Die Zentrale Abstimmungskommission leitet die Durchführung des
Volksentscheides. Sie ist verantwortlich für die Herstellung der Stimmzettel und
Stimmscheine. Sie stellt das Abstimmungsergebnis fest.
(5) Für jeden Stimmbezirk ist vom Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der
Gemeinde 7 Tage vor dem Tag des Volksentscheides ein Abstimmungsvorstand zu bilden. Er
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, mindestens 3 Beisitzern und dem
Schriftführer. Für jeden Beisitzer und für den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu
bestimmen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Beisitzers oder des
Schriftführers für diesen einzutreten hat.
(6) Die Mitglieder der Kommission und der Abstimmungsvorstände werden von den
zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
vorgeschlagen.
§ 7
(1) Der Abstimmungsvorstand des Stimmbezirkes leitet die
Abstimmungshandlung im Abstimmungslokal des Stimmbezirkes. Er ist für die
ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmungshandlung verantwortlich und stellt das
Abstimmungsergebnis des Stimmbezirkes fest.
(2) Die Abstimmungshandlung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind
öffentlich.
(3) Für den Ablauf der Abstimmungshandlung sind die §§ 33, 34, 37 und 38 der
Wahlordnung anzuwenden.
§ 8
(1) Die Feststellung des
Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk erfolgt nach Abschluß der Abstimmungshandlung durch
öffentliche Auszählung: |
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a) der insgesamt abgegebenen Stimmen
b) der gültigen Stimmen
c) der ungültigen Stimmen
d) der Ja-Stimmen
e) der Nein-Stimmen. |
(2) Das Abstimmungsergebnis wird im
Abstimmungsprotokoll festgestellt. Das Abstimmungsprotokoll wird vom Vorsitzenden des
Abstimmungsvorstandes und weiteren zwei Mitgliedern unterschrieben. |
§ 9
Das Ergebnis des Volksentscheides wird von der Zentralen
Abstimmungskommission festgestellt und veröffentlicht.
§ 10
Die Verfassung ist gemäß Artikel 83
der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.
Oktober 1949 angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten dem Entwurf
zugestimmt hat. In diesem Falle ist die Verfassung vom Vorsitzenden des Staatsrates der
Deutschen Demokratischen Republik innerhalb von vier Wochen zu verkünden und tritt nach
Ablauf des Tages ihrer Verkündigung in Kraft.
§ 11
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am
sechsundzwanzigsten März neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit
verkündet.
Berlin, den sechsundzwanzigsten März neunzehnhundertachtundsechzig
Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht
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