Gesetz
zur Durchführung eines Volksentscheides
über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

vom 26. März 1968


§ 1

  (1) Über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik findet am 6. April 1968 ein Volksentscheid statt.
  (2) Dem Volksentscheid unterliegt der Entwurf, der nach den Ergebnissen der Volksaussprache überarbeitet und von der Volkskammer am 26. März 1968 bestätigt wurde.
  (3) Der Volksentscheid wird in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt.

§ 2

  (1) Abstimmungsberechtigt ist jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der am Tage des Volksentscheides das 18. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hat.
  (2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, auf die am Tage des Volksentscheides die Bedingungen gemäß §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik zutreffen.

§ 3

  (1) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken, die nach § 15 des Erlasses des Staatsrates über die Wahlen zur Volkskammer und zu den örtlichen Volksvertretungen der DDR (Wahlordnung) vom 31. 7. 1963 (Fassung vom 2. 7. 1963) zu bilden sind.
  (2) Die Bildung der Stimmbezirke ist von den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden spätestens bis 30. März 1968 öffentlich bekanntzumachen.

§ 4

  (1) Jeder Abstimmungsberechtigte muß in die Stimmliste seines Stimmbezirkes eingetragen sein. Wer am Tage des Volksentscheides verhindert ist, sein Stimmrecht in seinem Stimmbezirk wahrzunehmen, erhält auf Antrag einen Stimmschein. Inhaber eines Stimmscheines sind gegen dessen Abgabe in einem beliebigen Stimmbezirk der Deutschen Demokratischen Republik abstimmungsberechtigt. Stimmscheine werden bis zum 5. April 1968, 12.00 Uhr, ausgegeben.
  (2) Die Stimmlisten werden in den Räten der Städte, der Stadtbezirke bzw. der Gemeinden angefertigt. Für ihren Inhalt gilt § 17 der Wahlordnung. Die Stimmlisten werden zur Einsichtnahme ausgelegt.

§ 5

  Die Abstimmung erfolgt auf dem amtlich vorgedruckten Stimmzettel durch Ankreuzen eines der für "Ja" oder für "Nein" vorgesehenen Felder.

§ 6

  (1) Für die Durchführung des Volksentscheides wird von der Volkskammer eine Zentrale Abstimmungskommission berufen.
  (2) Die Zentrale Abstimmungskommission erläßt die zur Durchführung des Volksentscheides erforderlichen Direktiven.
  (3) In den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden werden von den jeweiligen Räten Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindekommissionen zur Durchführung des Volksentscheides bis zum 29. März 1968 gebildet.
  (4) Die Zentrale Abstimmungskommission leitet die Durchführung des Volksentscheides. Sie ist verantwortlich für die Herstellung der Stimmzettel und Stimmscheine. Sie stellt das Abstimmungsergebnis fest.
  (5) Für jeden Stimmbezirk ist vom Rat der Stadt, des Stadtbezirks bzw. der Gemeinde 7 Tage vor dem Tag des Volksentscheides ein Abstimmungsvorstand zu bilden. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, mindestens 3 Beisitzern und dem Schriftführer. Für jeden Beisitzer und für den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu bestimmen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Beisitzers oder des Schriftführers für diesen einzutreten hat.
  (6) Die Mitglieder der Kommission und der Abstimmungsvorstände werden von den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vorgeschlagen.

§ 7

  (1) Der Abstimmungsvorstand des Stimmbezirkes leitet die Abstimmungshandlung im Abstimmungslokal des Stimmbezirkes. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmungshandlung verantwortlich und stellt das Abstimmungsergebnis des Stimmbezirkes fest.
  (2) Die Abstimmungshandlung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.
  (3) Für den Ablauf der Abstimmungshandlung sind die §§ 33, 34, 37 und 38 der Wahlordnung anzuwenden.

§ 8

  (1) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk erfolgt nach Abschluß der Abstimmungshandlung durch öffentliche Auszählung:

a) der insgesamt abgegebenen Stimmen
b) der gültigen Stimmen
c) der ungültigen Stimmen
d) der Ja-Stimmen
e) der Nein-Stimmen.

  (2) Das Abstimmungsergebnis wird im Abstimmungsprotokoll festgestellt. Das Abstimmungsprotokoll wird vom Vorsitzenden des Abstimmungsvorstandes und weiteren zwei Mitgliedern unterschrieben.

§ 9

  Das Ergebnis des Volksentscheides wird von der Zentralen Abstimmungskommission festgestellt und veröffentlicht.

§ 10

  Die Verfassung ist gemäß Artikel 83 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten dem Entwurf zugestimmt hat. In diesem Falle ist die Verfassung vom Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik innerhalb von vier Wochen zu verkünden und tritt nach Ablauf des Tages ihrer Verkündigung in Kraft.

§ 11

  Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


  Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am sechsundzwanzigsten März neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den sechsundzwanzigsten März neunzehnhundertachtundsechzig


Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Ulbricht

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1968 I, S. 192-193.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Durchführung eines Volksentscheides über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (26.03.1968), in:documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/vlkent_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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