Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den
Orden der Gesellschaft Jesu.
Vom 5. Juli 1872.
Auf Grund der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes,
betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. d. M. (Reichsgesetzbl. S. 253) hat
der Bundesrath beschlossen: |
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1) Da der Orden der Gesellschaft Jesu vom Deutschen Reiche ausgeschlossen ist, so ist den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung einer
Ordensthätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung
von Missionen nicht zu gestatten. |
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2) Niederlassungen des Ordens der Gesellschaft Jesu sind spätestens
binnen sechs Monaten, vom Tage der Wirksamkeit des Gesetzes an, aufzulösen. |
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3) Die zur Vollziehung des Gesetzes
in den einzelnen Fällen zu treffenden Anordnungen werden von den
Landespolizeibehörden verfügt. |
Berlin, den 5. Juli 1872.[1] |
In Vertretung des Reichskanzlers.
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Delbrück.
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