Gesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
[eines der "Kulturkampfgesetze"]
Vom 4. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen
etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folgt:
§. 1.
[1] Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten
Orden und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs
ausgeschlossen.
[2] Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt.
Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer
vom Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen
darf, aufzulösen.
§. 2.
Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft
Jesu oder der ihm verwandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie
Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind,
kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder
angewiesen werden.
§. 3.
Die zur Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs
dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1872.[1]
|
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
|
|