Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die
Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den
Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870.
Vom 8. Januar 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen
etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für
Elsaß-Lothringen was folgt:
A r t i k e l 1.
[1] Die Wirksamkeit des anliegenden Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1.
November 1867 wird auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
[2] Die nach dem ersten Absatz des §. 7 des anliegenden Gesetzes maßgebenden Bestimmungen
sind in der Beilage zusammengestellt.
A r t i k e l 2.
Das Gesetz über
die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
tritt in der durch die Bestimmungen der §. 9 des Reichsgesetzes vom 22.
April 1971 (Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 87) veränderten, in dem anliegenden Abdruck
wiedergegebenen Fassung in Elsaß-Lothringen mit der Maßgabe in Kraft, daß, wo
im ersteren Gesetz von
dem Norddeutschen Bunde, dessen Gebiet, Staaten,
Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen und Beamten die Rede ist,
das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1873.[1]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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