Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Vom 20. Januar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von
Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was
folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 5. Februar d. J. in Berlin
zusammenzutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke
nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Januar 1874.[1]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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