Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages.
Vom 26. Februar 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen
etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen
des Reichs, was folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 12. März d. J. in Berlin
zusammenzutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke
nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1873.[1]
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(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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